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Teilhabeplan - Landkreis Biberach

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I Grundlagen 11<br />

Quantitative Bedarfswerte allein reichen jedoch nicht aus, um eine zukunftsfähige Angebotsstruktur<br />

sicherzustellen. Sie können lediglich Anhaltswerte liefern für die anstehende<br />

qualitative Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe, die auf eine möglichst wohnortnahe<br />

und an den individuellen Bedürfnissen ausgerichtete Angebotsstruktur ausgerichtet sein<br />

sollte. Für Leistungsträger und Leistungserbringer im <strong>Landkreis</strong> <strong>Biberach</strong> stellt sich die<br />

gemeinsame Aufgabe, auf den festgestellten Bedarf in zeitgemäßer und planvoller Weise<br />

zu reagieren und damit ein wirtschaftliches System der Eingliederungshilfe für die Zukunft<br />

abzusichern.<br />

Im vorliegenden Bericht werden die für die Tagesstruktur und das Wohnen errechneten<br />

Bedarfswerte am Ende des jeweiligen Kapitels beschrieben, grafisch dargestellt und auf<br />

dem Hintergrund der für die <strong>Teilhabeplan</strong>ung beschlossenen konzeptionellen Annahmen<br />

und Ziele kommentiert. Die sich aus der Bestandsanalyse und der Bedarfsvorausschätzung<br />

ergebenden Handlungsempfehlungen werden für jeden Leistungsbereich abschließend<br />

dargestellt.<br />

5 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit<br />

Behinderung (Behindertenrechtskonvention)<br />

Seit 26. März 2009 ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen<br />

17 auch für Deutschland verbindlich. Sie ist ein Meilenstein in der Behindertenpolitik,<br />

indem sie das Recht auf Selbstbestimmung, Partizipation und umfassenden Diskriminierungsschutz<br />

für Menschen mit Behinderungen formuliert sowie eine barrierefreie und<br />

inklusive Gesellschaft fordert.<br />

Damit verbunden ist ein Perspektivenwechsel:<br />

� vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion,<br />

� von der Fürsorge zur Selbstbestimmung,<br />

� Menschen mit Behinderungen werden von Objekten staatlicher Fürsorge zu Subjekten,<br />

� von der Patientin oder dem Patienten zur Bürgerin oder zum Bürger,<br />

� von „Problemfällen“ zur Trägerin oder zum Träger von Rechten.<br />

Jedoch wurden mit der Behindertenrechtskonvention keine neuen Rechte geschaffen,<br />

sondern die existierenden Menschenrechte auf die Lebenssituation von Menschen mit<br />

Behinderungen übertragen.<br />

In den meisten Staaten wird Behinderung aus medizinischer Sicht definiert. Behinderung<br />

hat dabei aufgrund der physischen oder psychischen Disfunktion eine mangelnde Teilhabe<br />

am Leben in der Gesellschaft zur Folge. Nach dem sozialen Modell von Behinderung<br />

entsteht Behinderung durch gesellschaftliche Ausgrenzung, z. B. unzugängliche Verkehrsmittel<br />

oder fehlende Übersetzungen für Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung. In<br />

der Präambel der Behindertenrechtskonvention wird „Behinderung aus der Wechselwirkung<br />

zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten<br />

Barrieren“ 18 beschrieben. Sie stellt damit in ihrer Begriffsbeschreibung einen Perspektivenwechsel<br />

hin zu Gleichberechtigung, Selbstbestimmung und Teilhabe in den Vordergrund.<br />

In der Behindertenrechtskonvention sind alle bestehenden Menschenrechte hinsichtlich<br />

der Lebenssituationen von Menschen mit Behinderung konkretisiert.<br />

Bund und Länder haben sich rechtlich verpflichtet,<br />

17 http://www.un.org/disabilities/default.asp?id=259, http://files.institut-fuer-menschen-rechte.de/437/Behindertenrechtskonvention.pdf,<br />

beide zuletzt aufgerufen am 08.06.2010<br />

18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr.35, ausgegeben zu Bonn am 31.12.2008, S. 1420

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