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Zentrum Zürich Nord Stadt im Aufbruch - ETH Zurich - Natural and ...

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Altlasten ---' --, _<br />

Staubemissionen ebenfalls weitgehend ausgeschlossen.<br />

In erster Näherung kann dieser Wirkungspfad<br />

also vernachlässigt werden. Be<strong>im</strong> Schutzgut Boden<br />

ist die Situation etwas <strong>and</strong>ers. Entscheidend ist<br />

hier, dass es kaum Boden gibt, welcher unabhängig<br />

vom Grundwasser verschmutzt werden könnte. Von<br />

einer namh~ften ungesättigten Bodenzone, welche<br />

durch die Deponie beeinträchtigt werden könnte,<br />

kann also nicht die Rede sein. Aus diesen Gründen<br />

ist es durchaus gerechtfertigt, in erster Näherung nur<br />

den Wirkungspfad über das Wasser zu berücksichtigen.<br />

Der Wasserhaushalt der Deponie Stierenried wird<br />

durch Niederschläge beeinflusst, die zu einer Beeinträchtigung<br />

des Grundwassers führen. Für die<br />

Zukunft ist eine separate Fassung des Grundwassers<br />

und eine Ableitung in ein Fliessgewässer geplant,<br />

damit die öffentliche Kanalisation entlastet wird.<br />

Dabei istzu untersuchen, ob das abdrainierte Wasser<br />

die Einleitbedingungen in ein Fliessgewässer erfüllt.<br />

Wäre dies nicht der Fall, so müsste eine Abwasserreinigungsanlage<br />

gebaut werden, um das anfallende<br />

Grund- und Deponiesickerwasser zu reinigen. Eine<br />

<strong>and</strong>ere Möglichkeit wäre, das belastete Grundwasser<br />

weiterhin zur bestehenden ARA zu leiten.<br />

Problematisch ist <strong>im</strong> FilII des Stierenrieds die Einbeziehung<br />

von Grenzwerten. Die Verwendung der<br />

Grenzwerte für Trinkwasser ist <strong>im</strong> Fall des Stierenrieds<br />

wenig sinnvoll, da eine Trinkwassernutzung<br />

auch für die Zukunft ausgeschlossen werden kann.<br />

Mit der neuenSituation der Einleitung der Drainage<br />

in einen Vorfluter, kommt die Verordnung über<br />

Abwassereinleitungen zur Anwendung. Dabei muss<br />

darauf geachtet werden, dass durch die Verdünnung<br />

<strong>im</strong> Oberflächengewässer die geltenden Qualitätsziele<br />

eingehalten werden können.<br />

2.3.2 Gesetze und Regelungen auf Kantonsebene<br />

Im Kanton Zürich ist das Amtfür Gewlisserschutz und<br />

Wasserbau (AGW) für Altlastenfälle zuständig. Das<br />

AGWist für den Vollzug der Ausführungsgesetze und<br />

-verordnungen verantwortlich. Eine Übersicht zu<br />

den kantonalen Gesetzesvorgaben findet sich in<br />

AGW (1993), AGW (1994) und AGW (1996).<br />

Sanierungsziele .<br />

Im Gesetz über die Abfallwirtschaft des Kanton<br />

Zürich vqm 25. September 1994 wird die Altlastenbearbeitung<br />

auf kantonaler Ebene geregelt. Darin<br />

wurden u.a. allgemeine Sanierungsziele und weitere<br />

bei der Altlastensanierung zu berücksichtigende<br />

Grundsätze festgelegt. Die Sanierungsziele sind in<br />

Form einer nach Prioritäten organisierten Kaskade<br />

vorgegeben (AGW, 1993, Suter, 1995):<br />

1.Priorität: Wiederherstellung des natürlichen Stoffhaushalts<br />

2. Priorität: Wiederherstellung aller Nutzungsmöglichkeiten<br />

3.Priorität: Erhaltung der aktuellen oder einer <strong>and</strong>eren<br />

zweckmässigen Nutzung<br />

4. Priorität: Nutzungseinschränkungen<br />

Mit der ersten Ebene, der Wiederherstellung des<br />

natürlichen Stoffhaushaltes wird versucht, das <strong>im</strong><br />

USG verankerte Vorsorgeprinzipumzusetzen. Statt<br />

vom Vorsorgeprinzip könnte man auch von Nachhaltigkeit<br />

sprechen.<br />

Die letzte Priorität, die Nutzungseinschränkung,<br />

kann als reine Gefahrenabwehr bezeichnet werden.<br />

Zusätzlich zu dieser Kaskade der Sanierungsziele<br />

sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />

a: Altlasten sind so zu beh<strong>and</strong>eln, dass ausschliesslich<br />

verwertbare und endlagerfähige Stoffe verbleiben.<br />

b:Belastungen durch Altlastensanierungen sind auf<br />

.das technisch Machbare und wirtschaftlich Zumutbare<br />

zu beschränken.<br />

. c: Das Deponieren von Altlasten kann höchstens<br />

dann bewilligt werden, .wenn der Nachweis erbracht<br />

wird, dass eine Beh<strong>and</strong>lung nicht oder nur<br />

teilweise möglich ist.<br />

d:Die Sanierung darf insgesamt nicht zu einer höheren<br />

Umweltbelastung führen als durch sie behoben<br />

wird.<br />

Gemäss dem Leitbild der schweizerischen- Abfallwirtschaft<br />

(BUWAL, 1986) soll ein Entsorgungssystem<br />

nur zwei Arten von Abfällen produzieren,<br />

nämlich wiederverwertbare Stoffe und endlagerfähige<br />

Stoffe. Ziel der Altlastensanierung muss also<br />

die Entfernung von Schadstoffen aus kontaminierten<br />

Bau- und Bodenmaterialien sein, so dass die Materialien<br />

möglichst wieder eingesetzt werden können.<br />

Aufkonzentrierte Schadstoffe müssen so beh<strong>and</strong>elt<br />

werden, dass sie einer Verwertung, 'der gesicherten<br />

Verbrennung oder der Endlagerung zugeführt werden<br />

können.<br />

Weitere, bei der Altlastenbearbeitung. zu berücksichtigende<br />

kantonale Rechtsgrundlagen sind in der<br />

Wegleitung für die Klassierung von Bauabfällen<br />

(AGW, 1994) vorgegeben.<br />

.2.3.3 Ausblick in die weitere Zukunft<br />

Die Lebensdauer der <strong>im</strong> Areal Stierenried durchgeführten<br />

Sicherung wird auf ca. 70 Jahre geschätzt<br />

(vgl. Kap. 1.1 AUSGANGSLAGE). Dies bedeutet, dass <strong>im</strong><br />

Zeitraum der nächsten 50 bis 90 Jahre wieder eine<br />

Sanierung oder Sicherung mit den entsprechenden<br />

Kosten ins Haus steht. Wer dann diese Kosten trägt,<br />

ist eine Frage, die noch nicht geklärt wurde.<br />

Ein «kleines Gedankenexper<strong>im</strong>ent» dazu: Die<br />

Altlast wird <strong>im</strong> Areal ZZN <strong>im</strong> Jahr 2950 <strong>im</strong>mer noch<br />

220<br />

UNS-Fallstudie '96

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