Zentrum Zürich Nord Stadt im Aufbruch - ETH Zurich - Natural and ...
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Altlasten ---' --, _<br />
Staubemissionen ebenfalls weitgehend ausgeschlossen.<br />
In erster Näherung kann dieser Wirkungspfad<br />
also vernachlässigt werden. Be<strong>im</strong> Schutzgut Boden<br />
ist die Situation etwas <strong>and</strong>ers. Entscheidend ist<br />
hier, dass es kaum Boden gibt, welcher unabhängig<br />
vom Grundwasser verschmutzt werden könnte. Von<br />
einer namh~ften ungesättigten Bodenzone, welche<br />
durch die Deponie beeinträchtigt werden könnte,<br />
kann also nicht die Rede sein. Aus diesen Gründen<br />
ist es durchaus gerechtfertigt, in erster Näherung nur<br />
den Wirkungspfad über das Wasser zu berücksichtigen.<br />
Der Wasserhaushalt der Deponie Stierenried wird<br />
durch Niederschläge beeinflusst, die zu einer Beeinträchtigung<br />
des Grundwassers führen. Für die<br />
Zukunft ist eine separate Fassung des Grundwassers<br />
und eine Ableitung in ein Fliessgewässer geplant,<br />
damit die öffentliche Kanalisation entlastet wird.<br />
Dabei istzu untersuchen, ob das abdrainierte Wasser<br />
die Einleitbedingungen in ein Fliessgewässer erfüllt.<br />
Wäre dies nicht der Fall, so müsste eine Abwasserreinigungsanlage<br />
gebaut werden, um das anfallende<br />
Grund- und Deponiesickerwasser zu reinigen. Eine<br />
<strong>and</strong>ere Möglichkeit wäre, das belastete Grundwasser<br />
weiterhin zur bestehenden ARA zu leiten.<br />
Problematisch ist <strong>im</strong> FilII des Stierenrieds die Einbeziehung<br />
von Grenzwerten. Die Verwendung der<br />
Grenzwerte für Trinkwasser ist <strong>im</strong> Fall des Stierenrieds<br />
wenig sinnvoll, da eine Trinkwassernutzung<br />
auch für die Zukunft ausgeschlossen werden kann.<br />
Mit der neuenSituation der Einleitung der Drainage<br />
in einen Vorfluter, kommt die Verordnung über<br />
Abwassereinleitungen zur Anwendung. Dabei muss<br />
darauf geachtet werden, dass durch die Verdünnung<br />
<strong>im</strong> Oberflächengewässer die geltenden Qualitätsziele<br />
eingehalten werden können.<br />
2.3.2 Gesetze und Regelungen auf Kantonsebene<br />
Im Kanton Zürich ist das Amtfür Gewlisserschutz und<br />
Wasserbau (AGW) für Altlastenfälle zuständig. Das<br />
AGWist für den Vollzug der Ausführungsgesetze und<br />
-verordnungen verantwortlich. Eine Übersicht zu<br />
den kantonalen Gesetzesvorgaben findet sich in<br />
AGW (1993), AGW (1994) und AGW (1996).<br />
Sanierungsziele .<br />
Im Gesetz über die Abfallwirtschaft des Kanton<br />
Zürich vqm 25. September 1994 wird die Altlastenbearbeitung<br />
auf kantonaler Ebene geregelt. Darin<br />
wurden u.a. allgemeine Sanierungsziele und weitere<br />
bei der Altlastensanierung zu berücksichtigende<br />
Grundsätze festgelegt. Die Sanierungsziele sind in<br />
Form einer nach Prioritäten organisierten Kaskade<br />
vorgegeben (AGW, 1993, Suter, 1995):<br />
1.Priorität: Wiederherstellung des natürlichen Stoffhaushalts<br />
2. Priorität: Wiederherstellung aller Nutzungsmöglichkeiten<br />
3.Priorität: Erhaltung der aktuellen oder einer <strong>and</strong>eren<br />
zweckmässigen Nutzung<br />
4. Priorität: Nutzungseinschränkungen<br />
Mit der ersten Ebene, der Wiederherstellung des<br />
natürlichen Stoffhaushaltes wird versucht, das <strong>im</strong><br />
USG verankerte Vorsorgeprinzipumzusetzen. Statt<br />
vom Vorsorgeprinzip könnte man auch von Nachhaltigkeit<br />
sprechen.<br />
Die letzte Priorität, die Nutzungseinschränkung,<br />
kann als reine Gefahrenabwehr bezeichnet werden.<br />
Zusätzlich zu dieser Kaskade der Sanierungsziele<br />
sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />
a: Altlasten sind so zu beh<strong>and</strong>eln, dass ausschliesslich<br />
verwertbare und endlagerfähige Stoffe verbleiben.<br />
b:Belastungen durch Altlastensanierungen sind auf<br />
.das technisch Machbare und wirtschaftlich Zumutbare<br />
zu beschränken.<br />
. c: Das Deponieren von Altlasten kann höchstens<br />
dann bewilligt werden, .wenn der Nachweis erbracht<br />
wird, dass eine Beh<strong>and</strong>lung nicht oder nur<br />
teilweise möglich ist.<br />
d:Die Sanierung darf insgesamt nicht zu einer höheren<br />
Umweltbelastung führen als durch sie behoben<br />
wird.<br />
Gemäss dem Leitbild der schweizerischen- Abfallwirtschaft<br />
(BUWAL, 1986) soll ein Entsorgungssystem<br />
nur zwei Arten von Abfällen produzieren,<br />
nämlich wiederverwertbare Stoffe und endlagerfähige<br />
Stoffe. Ziel der Altlastensanierung muss also<br />
die Entfernung von Schadstoffen aus kontaminierten<br />
Bau- und Bodenmaterialien sein, so dass die Materialien<br />
möglichst wieder eingesetzt werden können.<br />
Aufkonzentrierte Schadstoffe müssen so beh<strong>and</strong>elt<br />
werden, dass sie einer Verwertung, 'der gesicherten<br />
Verbrennung oder der Endlagerung zugeführt werden<br />
können.<br />
Weitere, bei der Altlastenbearbeitung. zu berücksichtigende<br />
kantonale Rechtsgrundlagen sind in der<br />
Wegleitung für die Klassierung von Bauabfällen<br />
(AGW, 1994) vorgegeben.<br />
.2.3.3 Ausblick in die weitere Zukunft<br />
Die Lebensdauer der <strong>im</strong> Areal Stierenried durchgeführten<br />
Sicherung wird auf ca. 70 Jahre geschätzt<br />
(vgl. Kap. 1.1 AUSGANGSLAGE). Dies bedeutet, dass <strong>im</strong><br />
Zeitraum der nächsten 50 bis 90 Jahre wieder eine<br />
Sanierung oder Sicherung mit den entsprechenden<br />
Kosten ins Haus steht. Wer dann diese Kosten trägt,<br />
ist eine Frage, die noch nicht geklärt wurde.<br />
Ein «kleines Gedankenexper<strong>im</strong>ent» dazu: Die<br />
Altlast wird <strong>im</strong> Areal ZZN <strong>im</strong> Jahr 2950 <strong>im</strong>mer noch<br />
220<br />
UNS-Fallstudie '96