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Leitfaden für konsolidierungsbedürftige Kommunen vom Land ...

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Produkt/e<br />

Konsolidierungshandbuch<br />

(53) Vermessung<br />

a. Vorhaltung eines eigenen kommunalen Vermessungsamtes prüfen und ggf. auf<br />

private Vermessungsingenieure zurückgreifen<br />

b. Prüfen, ob durch Einsatz moderner technischer Ausstattung im Bereich<br />

Vermessung und Kataster, wie beispielsweise graphische Feldbücher oder<br />

Laserscanner, Messungstrupps und damit Personalkosten eingespart werden<br />

können<br />

c. Prüfen, ob im Sinne einer vollständigen Auslastung der eigenen Vermessungstrupps<br />

Leistungen nach dem Prinzip intern vor extern wirtschaftlicher vergeben<br />

werden können, d. h. erst wenn die Kapazitätsgrenzen des eigenen Personals<br />

erreicht sind, erfolgt eine Fremdvergabe an private Dritte (Vermessungsbüros)<br />

2013<br />

T€<br />

Einsparungen<br />

2014<br />

T€<br />

2015<br />

T€<br />

- - - nicht vorhanden<br />

- - - nicht vorhanden<br />

- - - nicht vorhanden<br />

Anmerkungen der Verwaltung<br />

Anmerkungen<br />

0131<br />

(55) Kommunale Wohnungen<br />

a. Veräußerung Wohnbaugesellschaft erwägen und Erlös zur Schuldentilgung<br />

- - - wurde in der Stadtverordnetenversammlung behandelt.<br />

einsetzen<br />

b. Veräußerungsmöglichkeiten überprüfen; bei Vermietung zu ortsüblichen Mieten - - - wird im Einzelfall geprüft.<br />

0121<br />

0121<br />

c. Pflegearbeiten bei Grünflächen kommunaler Wohnungen an Mieter übertragen;<br />

bereits bei Bepflanzung auf etwaige Folgekosten achten<br />

d. Erhöhung von Miet- und Pachtzinsen (im rechtlich möglichen Rahmen) im<br />

Wohnungsbestand; ggf. Mietanpassung über Indexierung<br />

(56) Neubauten und Instandhaltung<br />

a. Bei allen Neubauvorhaben (Stadthallen, Schwimmbäder etc.) stets die<br />

Investitionsausgaben großzügig veranschlagen, um gegen Planungsfehler<br />

(Abweichungen von Kostenvoranschlägen) gewappnet zu sein. Vor diesem<br />

Hintergrund die Neubauvorhaben kritisch überdenken<br />

b. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

grundsätzlich nur durchführen, soweit es sich eindeutig um rentierliche<br />

Maßnahmen handelt oder die Investition zur Durchführung pflichtiger Aufgaben<br />

unvermeidlich notwendig ist<br />

(56) Neubauten und Instandhaltung<br />

c. Mit § 12 Absatz 1 GemHVO Doppik ist eine Nichtberücksichtigung der<br />

Folgekosten bei Neu-, Erweiterungs- und Erhaltungsinvestitionen unvereinbar.<br />

Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden,<br />

soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen<br />

Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die <strong>für</strong> die<br />

Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Bei den allermeisten<br />

Investitionsprojekten ist es nicht so, dass diese zu langfristigen Einsparungen<br />

führen. Das Gegenteil ist richtig. Die mit der Investition einhergehenden<br />

Folgelasten sind in der Regel schon nach wenigen Jahren in ihrem Volumen<br />

größer, als die ursprünglichen reinen Investitionsausgaben<br />

d. Auf die Inanspruchnahme von Bundes- oder <strong>Land</strong>esfördermitteln <strong>für</strong> freiwillige<br />

(nicht unbedingt notwendige) Bauvorhaben verzichten, wenn eine kommunale<br />

Co-Finanzierung notwendig wird bzw. die Folgeaufwendungen aus dem Projekt<br />

die Folgeerträge übersteigen<br />

- - - wird im Einzelfall geprüft.<br />

- - - Anpassung wird geprüft.<br />

- - - erfolgt bereits<br />

- - - Vorgabe aus den Leitlinien zur Konsolidierung<br />

- - - erfolgt bereits<br />

- - - nur mit Bundes- und <strong>Land</strong>esfördermitteln ist die Umsetzung solcher Maßnahmen noch<br />

möglich<br />

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