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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

3) Das Anlegerschutzsystem gewährleistet Deckung für Forderungen,<br />

<strong>die</strong> dadurch entstanden sind, dass eine Bank oder Wertpapierfirma nicht<br />

in der Lage war, gemäss den für sie geltenden gesetzlichen <strong>und</strong> vertraglichen<br />

Bedingungen: 1<br />

a) Gelder zurückzuzahlen, <strong>die</strong> Anlegern geschuldet werden oder gehören<br />

<strong>und</strong> für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen<br />

gehalten werden; oder 2<br />

b) den Anlegern Finanzinstrumente nach Anhang 2 Abschnitt C des<br />

<strong>Banken</strong>gesetzes zurückzugeben, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen gehören <strong>und</strong> für deren<br />

Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen gehalten,<br />

verwahrt oder verwaltet werden. 3<br />

4) Zudem muss in Bezug auf Abs. 3 einer der folgenden Fälle vorliegen:<br />

a) <strong>die</strong> zuständigen Behörden haben festgestellt, dass <strong>die</strong> Bank oder Wertpapierfirma<br />

aus Gründen, <strong>die</strong> mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen,<br />

vorerst nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen<br />

aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, <strong>und</strong> gegenwärtig<br />

keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung <strong>die</strong>ser Verpflichtungen besteht;<br />

b) ein Gericht hat aus Gründen, <strong>die</strong> mit der Finanzlage der Bank oder<br />

Wertpapierfirma unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung<br />

getroffen, <strong>die</strong> ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen <strong>die</strong> Bank<br />

oder Wertpapierfirma bewirkt, sofern <strong>die</strong>se Entscheidung vor der<br />

Feststellung nach Bst. a erfolgt ist. 4<br />

5) Keine Forderung darf auf Basis der Einlagensicherung <strong>und</strong> des Anlegerschutzes<br />

doppelt entschädigt werden. In zweifelhaften Fällen wird<br />

<strong>die</strong> Forderung durch <strong>die</strong> FMA zugeordnet. 5<br />

6) Instrumente im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des <strong>Banken</strong>gesetzes <strong>und</strong><br />

Abs. 3 <strong>die</strong>ses Artikels sind:<br />

a) Wertpapiere <strong>und</strong> Anteile an Investmentunternehmen;<br />

b) Geldmarktinstrumente;<br />

c) Finanzterminkontrakte (Futures) einschliesslich gleichwertiger Instrumente<br />

mit Barzahlung;<br />

d) Zinsterminkontrakte (FRA’s);<br />

1 Art. 18 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

2 Art. 18 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

3 Art. 18 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

4 Art. 18 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

5 Art. 18 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86, LGBl. 1999 Nr. 87 <strong>und</strong> LGBl. 2004<br />

Nr. 300.<br />

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