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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

2) Die Geschäftsleitung stellt in Bezug auf <strong>die</strong> mit Risiko verb<strong>und</strong>enen<br />

Geschäfte alle Unterlagen zusammen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Beschlussfassung<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch<br />

der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über <strong>die</strong> Geschäftstätigkeit<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> finanzielle Lage der Bank oder Wertpapierfirma<br />

zu bilden.<br />

F. Jahresrechnung, konsoli<strong>die</strong>rte Jahresrechnung,<br />

Zwischenabschluss, konsoli<strong>die</strong>rter Zwischenabschluss 1<br />

Art. 22 2<br />

Jahresrechnung, konsoli<strong>die</strong>rte Jahresrechnung<br />

1) Die Jahresrechnung <strong>und</strong> konsoli<strong>die</strong>rte Jahresrechnung von <strong>Banken</strong><br />

<strong>und</strong> Wertpapierfirmen sind nach den Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong>,<br />

insbesondere den Vorschriften in Anhang 3, aufzustellen.<br />

2) Für Wertpapierfirmen mit beschränktem Tätigkeitsbereich kann<br />

<strong>die</strong> FMA mit der Zulassung im Rahmen der privatrechtlichen Vorschriften<br />

Vereinfachungen der Jahresrechnung erlauben.<br />

Art. 23 3<br />

Mittelflussrechnung, konsoli<strong>die</strong>rte Mittelflussrechnung<br />

1) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen, <strong>die</strong> eine Bilanzsumme von wenigstens<br />

100 Millionen Franken ausweisen <strong>und</strong> das Bilanzgeschäft in wesentlichem<br />

Umfang betreiben, müssen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung<br />

zusätzlich eine Mittelflussrechnung erstellen.<br />

2) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen, <strong>die</strong> eine konsoli<strong>die</strong>rte Jahresrechnung<br />

erstellen müssen, haben in jedem Fall eine konsoli<strong>die</strong>rte Mittelflussrechnung<br />

zu erstellen.<br />

1 Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.<br />

2 Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

3 Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

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