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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

3.10 Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals; 1<br />

3.10.1 sofern bekannt oder sie bekannt sein müssten, sind mit Namen<br />

<strong>und</strong> je der prozentualen Beteiligung <strong>die</strong> Kapitaleigner <strong>und</strong> stimmrechtsgeb<strong>und</strong>enen<br />

Gruppen von Kapitaleignern anzugeben, deren<br />

Beteiligung am Bilanzstichtag 5 % aller Stimmrechte übersteigen;<br />

ist statutarisch eine unter 5 % liegende Vinkulierung festgelegt, ist<br />

<strong>die</strong>se Grenze massgebend; 2<br />

3.11 Nachweis des Eigenkapitals <strong>und</strong> dessen Veränderung vor Gewinnverwendung/Verlustausgleich;<br />

3<br />

3.12 Fälligkeitsstruktur der Aktiven <strong>und</strong> der Verbindlichkeiten; 4<br />

3.13 Forderungen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten gegenüber verb<strong>und</strong>enen Unternehmen<br />

(Art. 24b Abs. 2 Bst. a <strong>und</strong> c), gegenüber Unternehmen,<br />

mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Art. 24b Abs. 2<br />

Bst. b <strong>und</strong> d), sofern <strong>die</strong>se Angaben nicht in der Bilanz gemacht<br />

werden, <strong>und</strong> gegenüber qualifiziert Beteiligten sowie Organkredite<br />

<strong>und</strong> wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Personen; 5<br />

3.14 Aufgliederung der Aktiven <strong>und</strong> Passiven nach In- <strong>und</strong> Ausland<br />

gemäss Domizilprinzip, sofern <strong>die</strong> Bank oder Wertpapierfirma eine<br />

Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr<br />

als 50 Beschäftigte aufweist; 6<br />

3.15 Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern oder Ländergruppen,<br />

sofern das Auslandsgeschäft wesentlich ist <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bank<br />

oder Wertpapierfirma eine Bilanzsumme von wenigstens einer<br />

Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 7<br />

3.15.1 <strong>die</strong> Bank oder Wertpapierfirma kann den Detaillierungsgrad der<br />

Aufgliederung selbst bestimmen; 8<br />

3.15.2 neben dem absoluten Betrag je Land oder Ländergruppe ist auch<br />

der prozentuale Anteil anzugeben; 9<br />

1 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

2 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

3 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.11 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

4 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.12 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.<br />

5 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.13 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

6 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

7 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.15 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

8 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.15.1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

9 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.15.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

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