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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

b) Gelder in anderen Währungen als Schweizer Franken, Euro oder der<br />

Landeswährung eines der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.<br />

Dies gilt jedoch nicht für Finanzinstrumente nach<br />

Anhang 2 Abschnitt C des <strong>Banken</strong>gesetzes. 1<br />

Art. 18b 2<br />

Pflichtverletzungen<br />

1) Kommt eine Bank oder Wertpapierfirma den Verpflichtungen als<br />

Mitglied der Sicherungseinrichtung nicht nach, so informiert <strong>die</strong> Sicherungseinrichtung<br />

umgehend <strong>die</strong> FMA. Die FMA ergreift im Zusammenwirken<br />

mit der Sicherungseinrichtung alle erforderlichen Massnahmen,<br />

einschliesslich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass<br />

<strong>die</strong> Bank oder Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nachkommt.<br />

2) Kommt eine Bank oder Wertpapierfirma trotz <strong>die</strong>ser Massnahmen<br />

ihren Verpflichtungen nicht nach, kann <strong>die</strong> Sicherungseinrichtung mit<br />

Zustimmung der FMA <strong>die</strong> Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten<br />

kündigen. Während <strong>die</strong>ses Zeitraums getätigte Einlagen <strong>und</strong> Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen<br />

sind durch <strong>die</strong> Sicherungseinrichtung weiterhin<br />

geschützt.<br />

3) Ist <strong>die</strong> Bank oder Wertpapierfirma nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />

ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, kann <strong>die</strong> Sicherungseinrichtung<br />

mit Zustimmung der FMA den Ausschluss vollziehen. In<br />

<strong>die</strong>sem Fall wird der Bank oder Wertpapierfirma durch <strong>die</strong> FMA <strong>die</strong><br />

Bewilligung entzogen.<br />

4) Bei Erlöschen, Entzug oder Widerruf einer Bewilligung als Bank<br />

oder Wertpapierfirma sind <strong>die</strong> Einlagen, <strong>die</strong> zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt von der<br />

Bank gehalten werden, <strong>und</strong> Ansprüche gegen <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen<br />

aus Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen, <strong>die</strong> bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

getätigt wurden, weiterhin durch <strong>die</strong> Einlagensicherung bzw. den Anlegerschutz<br />

geschützt.<br />

1 Art. 18a Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

2 Art. 18b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

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