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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

2) Keine Einlagen <strong>und</strong> andere rückzahlbaren Gelder sind:<br />

a) Gelder, <strong>die</strong> eine Gegenleistung im Rahmen eines Vertrages auf Übertragung<br />

des Eigentums oder eines Dienstleistungsvertrages darstellen<br />

oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;<br />

b) Leistungen bei der Emission von Anleihensobligationen oder anderen<br />

vereinheitlichten <strong>und</strong> massenweise ausgegebenen Schuldverschreibungen<br />

oder nicht verurk<strong>und</strong>eten Rechten mit gleicher Funktion, wenn<br />

<strong>die</strong> Aufnahme der Gelder nach Herausgabe eines Prospektes nach<br />

Massgabe des Wertpapierprospektgesetzes (WPPG) erfolgt oder keine<br />

Prospektpflicht besteht;<br />

c) K<strong>und</strong>enguthaben bei Wertpapierfirmen, <strong>die</strong> ausschliesslich zur Abwicklung<br />

von Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen gehalten werden <strong>und</strong> durch<br />

<strong>die</strong>se nicht verzinst werden;<br />

d) Gelder, <strong>die</strong> von Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

oder von anerkannten Vorsorgeeinrichtungen<br />

entgegengenommen werden <strong>und</strong> <strong>die</strong> Entgegennahme in einem untrennbaren<br />

Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag<br />

oder einem Vorsorgeverhältnis steht;<br />

e) Einlagen<br />

1. der Europäischen Zentralbank, der Mitglieder des Europäischen<br />

Systems der Zentralbanken, staatlicher Stellen der staatlichen Schuldenregulierung<br />

<strong>und</strong> ausländischer Notenbanken im Rahmen der<br />

Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben;<br />

2. in- <strong>und</strong> ausländischer <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen sowie ausländischer<br />

Finanzinstitute;<br />

3. institutioneller Anleger mit professioneller Vermögensverwaltung;<br />

4. von Einlegern bei Vereinen <strong>und</strong> Stiftungen, sofern <strong>die</strong>se einen ideellen<br />

Zweck verfolgen oder der gemeinsamen Selbsthilfe <strong>die</strong>nen <strong>und</strong><br />

nicht in der Finanzbranche tätig sind.<br />

3) Wertpapierfirmen dürfen keine Anleihen zur Finanzierung eigener<br />

betrieblicher Bedürfnisse auflegen.<br />

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