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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

g) Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen ausschliesslich im Rahmen eines Systems<br />

der Mitarbeiterbeteiligung erbringen oder neben solchen Dienstleistungen<br />

nur Dienstleistungen nach Bst. f erbringen.<br />

Art. 2a 1<br />

Eigenhandel<br />

1) Die Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> finden auf den Eigenhandel Anwendung,<br />

sofern sie nicht ausschliesslich <strong>die</strong> Dienstleistungserbringung<br />

gegenüber K<strong>und</strong>en regeln.<br />

2) Auf <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen, <strong>die</strong> ausschliesslich Eigenhandel<br />

betreiben, finden <strong>die</strong> Bestimmungen des II. Kapitels Abschnitt C<br />

keine Anwendung.<br />

Art. 3<br />

Werbung für Einlagen 2<br />

Wem es nach Art. 3 Abs. 1 des <strong>Banken</strong>gesetzes untersagt ist, gewerbsmässig<br />

Einlagen <strong>und</strong> andere rückzahlbaren Gelder entgegenzunehmen,<br />

der darf auch nicht in irgend einer Form dafür Werbung betreiben,<br />

insbesondere nicht in Inseraten, Prospekten, R<strong>und</strong>schreiben oder<br />

elektronischen Me<strong>die</strong>n. 3<br />

II. Geschäftstätigkeit der <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen 4<br />

A. Eigene Mittel<br />

Art. 4 bis 7a 5<br />

Aufgehoben<br />

1 Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

2 Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

3 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

4 Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

5 Art. 4 bis 7a aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

4

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