03.11.2014 Aufrufe

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

3) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Zweigstellen<br />

mit den Kosten der ergänzenden Deckung in angemessener Weise<br />

zu belasten. Hierbei ist <strong>die</strong> vom System des Herkunftmitgliedstaates<br />

geleistete Deckung mitzuberücksichtigen.<br />

4) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung kann zur Vereinfachung<br />

der Kostenberechnung davon ausgehen, dass ihre Verbindlichkeiten<br />

unter allen Umständen auf den Teil der Sicherung begrenzt sind,<br />

der über <strong>die</strong> vom System des Herkunftmitgliedstaates geleistete Deckung<br />

hinausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Herkunftmitgliedstaat<br />

tatsächlich eine Entschädigung für in Liechtenstein gehaltene Einlagen<br />

<strong>und</strong> bestehende Forderungen von Anlegern zahlt oder nicht.<br />

3. Zweigstellen liechtensteinischer <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen im<br />

Europäischen Wirtschaftsraum 1<br />

Art. 18k 2<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Im Falle von liechtensteinischen <strong>Banken</strong> oder Wertpapierfirmen, <strong>die</strong><br />

im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

eine Zweigstelle als Bank oder Wertpapierfirma haben,<br />

gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der Art. 18g bis 18i sinngemäss.<br />

D. Risikoverteilung <strong>und</strong> Organgeschäfte<br />

Art. 19 bis 20 3<br />

Aufgehoben<br />

1 Überschrift vor Art. 18k eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 238.<br />

2 Art. 18k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

3 Art. 19 bis 20 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!