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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

2) Liquide Aktiven, <strong>die</strong> Forderungen gegenüber einem ausländischen<br />

Schuldner darstellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder<br />

<strong>die</strong> Zahlung in Schweizerfranken oder der Transfer der in fremder Währung<br />

zu leistenden Zahlung in <strong>die</strong> Schweiz oder nach Liechtenstein gesichert<br />

ist.<br />

3) Verpfändete liquide Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie<br />

einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.<br />

Art. 10<br />

Zu verrechnende liquide Aktiven 1<br />

Zu verrechnen sind folgende liquide Aktiven, wenn sie innerhalb eines<br />

Monats fällig werden: 2<br />

a) <strong>Banken</strong>debitoren auf Sicht oder auf Zeit;<br />

b) Schuldverschreibungen, sofern nicht unter Art. 9 angerechnet; 3<br />

c) Geldmarktbuchforderungen; Geldmarktbuchforderungen sind nicht<br />

gesicherte Forderungen mit festen Laufzeiten bis zu einem Jahr gegenüber<br />

erstklassigen Schuldnern, <strong>die</strong> Obligationen, Notes oder<br />

Geldmarktpapiere ausstehend haben;<br />

d) unter den sonstigen Aktiven bilanzierte Guthaben.<br />

Art. 11<br />

Zu unterlegende kurzfristige Verbindlichkeiten 4<br />

Zu unterlegen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten: 5<br />

a) ein Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten<br />

(Art. 12) über <strong>die</strong> zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 10); 6<br />

b) 50 % der Kreditoren auf Sicht sowie anderer Konten oder Hefte ohne<br />

Rückzugsbeschränkungen;<br />

c) 15 % der Einlagen auf Spar-, Depositen- <strong>und</strong> Einlageheften <strong>und</strong> Einlagekonten<br />

sowie ähnlichen Konten mit Rückzugsbeschränkungen<br />

(ohne geb<strong>und</strong>ene Vorsorgegelder).<br />

1 Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

2 Art. 10 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

3 Art. 10 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

4 Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

5 Art. 11 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

6 Art. 11 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

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