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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

2) Bei der Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 7 Abs. 2 <strong>und</strong> 3<br />

des <strong>Banken</strong>gesetzes wird der auf jeden Einleger oder Anleger entfallende<br />

Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto bzw. an einer gemeinsamen<br />

Anlage berücksichtigt. Fehlen besondere Bestimmungen,<br />

werden der Einlagebetrag bzw. <strong>die</strong> Forderungen zu gleichen Teilen auf<br />

<strong>die</strong> Einleger oder Anleger verteilt.<br />

3) Kann der Einleger oder Anleger nicht uneingeschränkt über den<br />

Einlagebetrag bzw. über <strong>die</strong> Wertpapiere verfügen, so wird der uneingeschränkt<br />

Nutzungsberechtigte gesichert, sofern <strong>die</strong>ser bekannt ist oder<br />

ermittelt werden kann, bevor <strong>die</strong> zuständigen Behörden <strong>die</strong> Feststellung<br />

gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 treffen oder das Gericht <strong>die</strong> Entscheidung<br />

gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 trifft.<br />

4) Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, wird der<br />

auf jeden von ihnen gemäss den für <strong>die</strong> Verwaltung der Einlagen, Gelder<br />

oder Wertpapiere geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung<br />

der Obergrenze gemäss Art. 7 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 des <strong>Banken</strong>gesetzes<br />

berücksichtigt.<br />

5) Die Bestimmungen von Abs. 3 <strong>und</strong> 4 finden keine Anwendung auf<br />

Investmentunternehmen.<br />

6) Zur Berechnung des Guthabens oder der Anlegerforderung kommen<br />

<strong>die</strong> für <strong>die</strong> Einlage geltenden gesetzlichen <strong>und</strong> vertraglichen Bestimmungen<br />

für <strong>die</strong> Aufrechnungen <strong>und</strong> Gegenforderungen zur Anwendung.<br />

7) Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das im Namen von zwei<br />

oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere<br />

Personen Rechte haben <strong>und</strong> über das mit der Unterschrift von einer oder<br />

mehreren Personen verfügt werden kann.<br />

8) Eine gemeinsame Anlage ist eine Anlage, <strong>die</strong> für Rechnung von<br />

zwei oder mehreren Personen getätigt wurde <strong>und</strong> an der zwei oder mehrere<br />

Personen Rechte haben, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Unterschrift von mindestens<br />

einer <strong>die</strong>ser Personen ausgeübt werden können.<br />

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