03.11.2014 Aufrufe

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

6) Sicherungseinrichtungen dürfen sich nicht auf <strong>die</strong> in Abs. 1 bis 3<br />

genannten Fristen berufen, um einem Einleger oder Anleger das Recht<br />

auf Sicherung zu verweigern, der seinen Anspruch auf Entschädigung aus<br />

der Einlagensicherung bzw. dem Anlegerschutzsystem nicht rechtzeitig<br />

geltend machen konnte. 1<br />

7) Die Unterlagen über <strong>die</strong> einzuhaltenden Bedingungen <strong>und</strong> Formalitäten<br />

für Entschädigungen aus der Einlagensicherung <strong>und</strong> dem Anlegerschutzsystem<br />

sind ausführlich <strong>und</strong> <strong>zum</strong>indest in deutscher Sprache abzufassen.<br />

2<br />

8) Einleger <strong>und</strong> Anleger können verpflichtet werden, im Gegenzug<br />

für <strong>die</strong> Zahlung ihre Forderung samt allfälligen Sicherheiten an <strong>die</strong> Sicherungseinrichtung<br />

abzutreten. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche<br />

gegen <strong>die</strong> betroffene Bank in Höhe der geleisteten Beträge<br />

<strong>und</strong> der nachgewiesenen Kosten zu. 3<br />

Art. 18f<br />

Organisation 4<br />

1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitglieder zu verpflichten,<br />

nach Eintritt eines Entschädigungsfalles unverzüglich Beiträge zu leisten,<br />

<strong>die</strong> nach dem Anteil der Mitgliedsbanken <strong>zum</strong> vorhergehenden Stichtag<br />

(30. September) an der Summe der gesicherten Einlagen <strong>und</strong> Anlagen zu<br />

bemessen sind. 5<br />

2) Sicherungseinrichtungen können für ihre Verpflichtungen ganz<br />

oder teilweise eine Rückversicherung abschliessen. Ihre Zahlungspflicht<br />

hängt jedoch nicht von <strong>die</strong>ser Versicherung ab. 6<br />

3) Statuten <strong>und</strong> Reglemente liechtensteinischer Sicherungseinrichtungen<br />

sind von der FMA zu prüfen <strong>und</strong> zu genehmigen. Der Beitritt zu<br />

ausländischen Sicherungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der<br />

FMA. 7<br />

1 Art. 18e Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

2 Art. 18e Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

3 Art. 18e Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

4 Art. 18f Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

5 Art. 18f Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

6 Art. 18f Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

7 Art. 18f Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 <strong>und</strong> abgeändert durch LGBl. 1999<br />

Nr. 87 <strong>und</strong> LGBl. 2004 Nr. 300.<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!