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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

k) Einlagen, für welche der Einleger von der Bank auf individueller<br />

Basis Zinssätze <strong>und</strong> finanzielle Vorteile erhalten hat, <strong>die</strong> zu einer Verschlechterung<br />

der finanziellen Lage der Bank beigetragen haben; 1<br />

l) Schuldverschreibungen der Bank <strong>und</strong> Verbindlichkeiten aus eigenen<br />

Akzepten <strong>und</strong> Solawechseln; 2<br />

m) Einlagen in anderen Währungen als Schweizer Franken, Euro oder<br />

der Landeswährung eines der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes;<br />

3<br />

n) Einlagen von mittelgrossen <strong>und</strong> grossen Gesellschaften im Sinne der<br />

Rechnungslegungsvorschriften des Personen- <strong>und</strong> Gesellschaftsrechts;<br />

4<br />

o) Schuldverschreibungen, <strong>die</strong> von einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat<br />

des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben wurden<br />

<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Vorschriften <strong>zum</strong> Schutz der Inhaber einer<br />

besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen. Die Erträge aus der<br />

Emission <strong>die</strong>ser Schuldverschreibungen müssen in Vermögenswerten<br />

angelegt werden, <strong>die</strong> während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen<br />

<strong>die</strong> sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend<br />

decken <strong>und</strong> vorrangig für <strong>die</strong> beim Ausfall des Emittenten fällig<br />

werdende Rückzahlung des Kapitals <strong>und</strong> der Zinsen bestimmt<br />

sind. 5<br />

2) Von einer Rückzahlung im Rahmen der Einlagensicherung ausgeschlossen<br />

sind:<br />

a) Einlagen von anderen <strong>Banken</strong> in eigenem Namen <strong>und</strong> auf eigene<br />

Rechnung, vorbehaltlich Art. 18d Abs. 3 <strong>und</strong> 4;<br />

b) <strong>die</strong> Eigenmittelbestandteile gemäss Art. 4 bis 4d;<br />

c) Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgr<strong>und</strong> deren<br />

Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des<br />

Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung<br />

rechtskräftig verurteilt wurden. 6<br />

1 Art. 18a Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

2 Art. 18a Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

3 Art. 18a Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

4 Art. 18a Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

5 Art. 18a Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

6 Art. 18a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

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