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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

d) <strong>die</strong> in den Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber <strong>Banken</strong>), 2<br />

(Verbindlichkeiten gegenüber K<strong>und</strong>en), 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten)<br />

<strong>und</strong> 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) enthaltenen verbrieften<br />

<strong>und</strong> unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit<br />

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.<br />

Diese Angaben können statt in der Bilanz gesondert in der Reihenfolge<br />

der betroffenen Posten im Anhang gemacht werden. 1<br />

3) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei<br />

den jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen. Sie<br />

können statt in der Bilanz gesondert in der Reihenfolge der betroffenen<br />

Posten im Anhang gemacht werden. In der Zwischenbilanz ist das Total<br />

der nachrangigen Vermögensgegenstände unter der Summe der Aktiven<br />

gesondert aufzuführen. 2<br />

4) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten<br />

auszuweisen, auch wenn <strong>die</strong> bilanzierende Bank oder Wertpapierfirma<br />

sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten<br />

Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen<br />

hat. Der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma als Sicherheit<br />

verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände<br />

sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei<br />

um Bareinlagen bei derselben Bank oder Wertpapierfirma handelt. 3<br />

5) Wird ein Kredit von mehreren <strong>Banken</strong> oder Finanzinstituten gemeinschaftlich<br />

gewährt (Gemeinschaftskredit), so hat jedes beteiligte<br />

oder unterbeteiligte Institut nur seinen eigenen Anteil am Kredit in <strong>die</strong><br />

Bilanz aufzunehmen, soweit es <strong>die</strong> Mittel für den Gemeinschaftskredit<br />

zur Verfügung gestellt hat. Übernimmt ein Institut über seinen eigenen<br />

Anteil hinaus <strong>die</strong> Haftung für einen höheren Betrag, so ist der Unterschiedsbetrag<br />

als Eventualverbindlichkeit unter Posten 1b der Ausserbilanzgeschäfte<br />

zu vermerken. 4<br />

6) Die in fremdem Namen <strong>und</strong> für fremde Rechnung erworbenen<br />

Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden. 5<br />

1 Art. 24b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

2 Art. 24b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

3 Art. 24b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

4 Art. 24b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

5 Art. 24b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

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