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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

2. Kreditrisiken,<br />

davon:<br />

a) Unwiderrufliche Zusagen<br />

b) Einzahlungs- <strong>und</strong> Nachschussverpflichtungen<br />

c) Verpflichtungskredite<br />

d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften<br />

3. Derivative Finanzinstrumente<br />

4. Treuhandgeschäfte 1<br />

2) Art. 24b Abs. 2 ist im Rahmen der konsoli<strong>die</strong>ren Jahresrechnung<br />

mit der Massgabe anzuwenden, dass nur <strong>die</strong> Forderungen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten<br />

gegenüber nicht konsoli<strong>die</strong>rten Beteiligungen anzugeben sind. 2<br />

3) Die Reserven für eigene Aktien oder Anteile der Muttergesellschaft<br />

sind im Posten "Kapitalreserven" (Passivposten 10) zu erfassen. 3<br />

4) Allfällige Aufwertungsreserven sind im Posten "Neubewertungsreserven"<br />

(Passivposten 13) zu erfassen. 4<br />

5) Für den zusammengefassten Ausweis der mit Kleinbuchstaben versehenen<br />

Posten der Aktiven <strong>und</strong> Passiven ist Art. 24b Abs. 7 anwendbar. 5<br />

Art. 24h<br />

Gliederung der konsoli<strong>die</strong>rten Erfolgsrechnung 6<br />

1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern: 7<br />

1. Zinsertrag,<br />

davon:<br />

a) aus festverzinslichen Wertpapieren<br />

b) aus Handelsgeschäften 8<br />

1 Art. 24g Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 <strong>und</strong> abgeändert durch LGBl. 2007<br />

Nr. 278.<br />

2 Art. 24g Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

3 Art. 24g Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

4 Art. 24g Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

5 Art. 24g Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

6 Art. 24h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

7 Art. 24h Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

8 Art. 24h Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

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