03.11.2014 Aufrufe

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

Art. 15<br />

Verpflichtungen gegenüber einem einzelnen K<strong>und</strong>en<br />

1) Die Bank hat <strong>die</strong> Revisionsstelle <strong>und</strong> <strong>die</strong> FMA zu unterrichten,<br />

wenn ihre auf Sicht lautenden <strong>und</strong> innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen<br />

gegenüber einem K<strong>und</strong>en oder einer Bank 10 % der gesamten<br />

unverrechneten, auf Sicht lautenden <strong>und</strong> innerhalb eines Monats<br />

fälligen Verpflichtungen übersteigen. 1<br />

2) Einlagen nach Art. 11 Bst. c sind dabei nur <strong>zum</strong> dort vorgesehenen<br />

Prozentsatz einzubeziehen.<br />

3) Verpflichtungen gegenüber Gesellschaften <strong>und</strong> Personen, <strong>die</strong> über<br />

eine beherrschende Beteiligung miteinander verknüpft sind, werden als<br />

Einheit betrachtet.<br />

4) Die FMA kann verlangen, dass Verpflichtungen, welche <strong>die</strong> erwähnte<br />

Höchstgrenze übersteigen, herabgesetzt werden. 2<br />

Art. 16 3<br />

Liquidität bei Bankkonzernen<br />

Aufgehoben<br />

Art. 17 4<br />

Nachweis<br />

<strong>Banken</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzgesellschaften</strong> haben vierteljährlich einen Liquiditätsausweis<br />

zu erstellen. Die FMA legt ein entsprechendes Formular fest.<br />

Der Liquiditätsausweis ist bis spätestens einen Monat nach Ende der<br />

Unterlegungsperiode der FMA einzureichen.<br />

1 Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 <strong>und</strong> LGBl. 2004 Nr. 300.<br />

2 Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 <strong>und</strong> LGBl. 2004 Nr. 300.<br />

3 Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

4 Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!