03.11.2014 Aufrufe

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

5. Informationen zur Erfolgsrechnung: 1<br />

5.1 Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrages im Posten<br />

"Zinsertrag" (Posten 1), sofern der entsprechende Refinanzierungsaufwand<br />

mit dem Handelserfolg (Ziff. 49 Abs. 3 von Anhang<br />

3) verrechnet wird; 2<br />

5.2 zweckmässige Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft<br />

(Posten 6) nach Geschäftssparten; 3<br />

5.3 Aufgliederung des Personalaufwandes (Posten 8a) in Löhne <strong>und</strong><br />

Gehälter, Soziale Abgaben <strong>und</strong> Aufwendungen für Altersversorgung<br />

<strong>und</strong> für Unterstützung (davon: für Altersversorgung) sowie<br />

übriger Personalaufwand, sofern <strong>die</strong>se Angaben in Anwendung<br />

von Art. 24c Abs. 4 nicht in der Erfolgsrechnung gemacht werden; 4<br />

5.4 Aufgliederung des Sachaufwandes (Posten 8b) in Raumaufwand,<br />

in Aufwand für EDV, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge <strong>und</strong> übrige<br />

Einrichtungen <strong>und</strong> in übriger Geschäftsaufwand; 5<br />

5.5 Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, zu ausserordentlichen<br />

Erträgen <strong>und</strong> Aufwendungen sowie zur Bildung <strong>und</strong> Auflösung<br />

von Rückstellungen für allgemeine aus dem Betrieb der Bank oder<br />

Wertpapierfirma hervorgehende Risiken; 6<br />

5.6 Aufgliederung von Ertrag <strong>und</strong> Aufwand aus dem ordentlichen<br />

Bank- bzw. Wertpapierfirmengeschäft nach Art. 24c Abs. 1 Ziff. 1<br />

bis 8 <strong>und</strong> 10 nach In- <strong>und</strong> Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip,<br />

sofern <strong>die</strong> Bank oder Wertpapierfirma im Ausland tätig ist<br />

<strong>und</strong> eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken<br />

oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist. 7<br />

2) Im Anhang sind zusätzlich <strong>die</strong> folgenden Angaben zu machen:<br />

1. der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Erfolgsrechnung ist nach<br />

geographischen Märkten aufzugliedern, soweit <strong>die</strong>se Märkte sich<br />

vom Standpunkt der Organisation der Bank oder Wertpapierfirma<br />

wesentlich voneinander unterscheiden:<br />

a) Zinsertrag (Posten 1);<br />

b) Laufende Erträge aus Wertpapieren (Posten 3);<br />

1 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

2 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

3 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

4 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

5 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

6 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

7 Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!