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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

5. der auf das Leasinggeschäft entfallende Betrag zu jedem davon betroffenen<br />

Posten der Bilanz, ferner <strong>die</strong> im Posten "Abschreibungen<br />

auf immaterielle Anlagewerte <strong>und</strong> Sachanlagen" (Posten 9 der Erfolgsrechnung)<br />

enthaltenen Abschreibungen auf Objekte im Finanzierungsleasing,<br />

<strong>die</strong> im Posten "Sachaufwand" (Posten 8b der Erfolgsrechnung)<br />

belasteten Leasingaufwendungen für Objekte im<br />

Rahmen eines Operational Leasing sowie <strong>die</strong> im Posten "Anderer<br />

ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) enthaltenen<br />

Erträge aus Leasinggeschäften; 1<br />

6. eine Aufgliederung der folgenden Posten nach den in ihnen enthaltenen<br />

wichtigsten Einzelbeträgen, sofern <strong>die</strong>se für <strong>die</strong> Beurteilung der<br />

Jahresrechnung nicht unwesentlich sind:<br />

a) "Sonstige Vermögensgegenstände" (Aktivposten 13);<br />

b) "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten 4);<br />

c) "Anderer ordentlicher Aufwand" (Posten 10 der Erfolgsrechnung);<br />

d) "Ausserordentlicher Aufwand" (Posten 17 der Erfolgsrechnung);<br />

e) "Übriger ordentlicher Ertrag" (Posten 7 der Erfolgsrechnung);<br />

f) "Ausserordentlicher Ertrag" (Posten 16 der Erfolgsrechnung).<br />

Die Beträge <strong>und</strong> ihre Art sind zu erläutern; 2<br />

7. gegenüber Dritten erbrachte Dienstleistungen für Verwaltung <strong>und</strong><br />

Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf <strong>die</strong> Gesamttätigkeit der<br />

Bank oder Wertpapierfirma von wesentlicher Bedeutung ist. 3<br />

3) Zusätzlich zu den Informationen gemäss Abs. 1 <strong>und</strong> 2 sind in den<br />

Anhang alle aufgr<strong>und</strong> der Rechnungslegungsvorschriften des Personen<strong>und</strong><br />

Gesellschaftsrechtes sowie der Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong>,<br />

insbesondere von Anhang 3, von <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen entweder<br />

im Anhang bzw. wahlweise im Anhang anzugebenden Informationen<br />

aufzunehmen. Die gemäss Abs. 2 <strong>und</strong> 3 Satz 1 verlangten Informationen<br />

sind soweit möglich in <strong>die</strong> Gliederung des Anhanges gemäss Abs. 1 zu<br />

integrieren. 4<br />

4) Positionen ohne Inhalt können weggelassen <strong>und</strong> unwesentliche<br />

Positionen sachgerecht zusammengefasst werden. 5<br />

1 Art. 24e Abs. 2 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

2 Art. 24e Abs. 2 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

3 Art. 24e Abs. 2 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

4 Art. 24e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

5 Art. 24e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

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