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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

g) Entnahme aus den statutarischen Reserven<br />

h) Entnahme aus den sonstigen Reserven<br />

i) Anderer Verlustausgleich<br />

5. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 1<br />

3) Die Zwischenerfolgsrechnung kann sich auf den Ausweis der Posten<br />

1 bis <strong>und</strong> mit 15 beschränken. In <strong>die</strong>sem Fall müssen anstelle der Posten<br />

16 bis <strong>und</strong> mit 22 der Risikoverlauf sowie <strong>die</strong> Rückstellungen erläutert<br />

werden. 2<br />

4) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben<br />

versehenen Posten der Erfolgsrechnung gilt Art. 24b Abs. 7. 3<br />

Art. 24d 4<br />

Gliederung der Mittelflussrechnung<br />

1) Die Mittelflussrechnung muss anhand des Mittelzuflusses <strong>und</strong> Mittelabflusses<br />

<strong>die</strong> Ursachen der Liquiditätsveränderung im Geschäftsjahr<br />

aufzeigen.<br />

2) Im Einzelabschluss ist <strong>die</strong> Mittelflussrechnung mindestens wie<br />

folgt zu gliedern:<br />

1. Mittelfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung);<br />

2. Mittelfluss aus Eigenkapitaltransaktionen;<br />

3. Mittelfluss aus Vorgängen im Anlagevermögen;<br />

4. Mittelfluss aus dem Bankgeschäft.<br />

3) Der Mittelfluss aus dem Bankgeschäft muss so aufgegliedert werden,<br />

dass <strong>die</strong> Refinanzierung ersichtlich ist.<br />

1 Art. 24c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

2 Art. 24c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

3 Art. 24c Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

4 Art. 24d eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.<br />

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