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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

Art. 21a 1<br />

Behandlung von Organ- <strong>und</strong> Mitarbeitergeschäften<br />

1) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen stellen durch geeignete organisatorische<br />

Massnahmen, insbesondere durch Verbote, Kontrollen <strong>und</strong> vertragliche<br />

Vereinbarungen, sicher, dass keine Organ- <strong>und</strong> Mitarbeitergeschäfte<br />

getätigt werden, <strong>die</strong>:<br />

a) gegen <strong>die</strong> Bestimmungen der Marktmissbrauchsgesetzgebung verstossen;<br />

b) auf dem Missbrauch von vertraulichen Informationen oder deren<br />

vorschriftswidriger Verwendung beruhen;<br />

c) mit den Pflichten der Bank oder Wertpapierfirma nach den Art. 27b<br />

bis 27e oder nach Anhang 7.1 kolli<strong>die</strong>ren;<br />

d) gestützt auf eine von der Bank oder Wertpapierfirma oder in deren<br />

Auftrag erstellte Finanzanalyse erfolgen, bevor <strong>die</strong> Adressaten der<br />

Finanzanalyse nach möglicher Kenntnisnahme in angemessener Weise<br />

auf <strong>die</strong>se reagieren konnten, es sei denn, sie handeln in gutem<br />

Glauben als Market Maker oder gestützt auf unaufgeforderte K<strong>und</strong>enaufträge.<br />

2) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen sorgen dafür, dass alle Personen<br />

nach Art. 21 Abs. 1 über <strong>die</strong> Bestimmungen zu den Organ- <strong>und</strong> Mitarbeitergeschäften<br />

informiert sind.<br />

3) Sie stellen sicher, dass alle Personen nach Art. 21 Abs. 1 durch vertragliche<br />

Vereinbarungen verpflichtet sind, Organ- <strong>und</strong> Mitarbeitergeschäfte<br />

den dafür zuständigen Personen zu melden. Die für <strong>die</strong> Entgegennahme<br />

solcher Meldungen zuständigen Personen melden eigene Organ-<br />

bzw. Mitarbeitergeschäfte dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung.<br />

Über <strong>die</strong> Meldung <strong>und</strong> Genehmigung von Organ- <strong>und</strong> Mitarbeitergeschäften<br />

wird ein Register geführt.<br />

4) Vom Geltungsbereich der Abs. 1 <strong>und</strong> 3 ausgenommen sind Organ<strong>und</strong><br />

Mitarbeitergeschäfte, <strong>die</strong>:<br />

a) im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages mit Ermessensspielraum<br />

ausgeführt werden, sofern vor Durchführung des Geschäfts<br />

zwischen dem Vermögensverwalter <strong>und</strong> der Person nach Art.<br />

21 Abs. 1 <strong>und</strong> der Person, für deren Rechnung das Geschäft durchgeführt<br />

wird, keine Kontakte mit Bezug <strong>zum</strong> Geschäft stattfinden;<br />

1 Art. 21a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

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