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Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften

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952.01 <strong>Banken</strong>verordnung (BankV)<br />

2) Für <strong>die</strong> Organisation <strong>und</strong> <strong>die</strong> Behandlung von Risiken, insbesondere<br />

des Kredit- <strong>und</strong> Gegenparteienrisikos, des Konzentrations- bzw.<br />

Klumpenrisikos, der Verbriefungsrisiken, des Zinsänderungsrisikos, des<br />

operationellen Risikos <strong>und</strong> des Liquiditätsrisikos, hat <strong>die</strong> Geschäftsleitung<br />

<strong>die</strong> Vorgaben nach Art. 21d zu beachten.<br />

3) Die Revisionsstelle hat jährlich in ihrem Revisionsbericht zur Angemessenheit<br />

<strong>und</strong> Wirksamkeit der in Bezug auf das Risikomanagement<br />

getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.<br />

4) Das Risikomanagement richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften<br />

in den Anhängen 4, 4.1, 4.2, 4.3 <strong>und</strong> 4.5.<br />

Art. 21d 1<br />

b) Im Speziellen<br />

1) Für das Management des Kredit- <strong>und</strong> Gegenparteienrisikos gelten<br />

<strong>die</strong> folgenden Vorgaben:<br />

a) <strong>die</strong> Gewährung von Krediten hat nach soliden <strong>und</strong> klar definierten<br />

Kriterien zu erfolgen;<br />

b) <strong>die</strong> Verfahren für <strong>die</strong> Bewilligung, Änderung, Verlängerung <strong>und</strong><br />

Refinanzierung von Krediten sind klar zu regeln;<br />

c) für <strong>die</strong> laufende Verwaltung <strong>und</strong> Überwachung der Kredite, einschliesslich<br />

<strong>die</strong> Erkennung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verwaltung von Problemkrediten<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Vornahme adäquater Wertberichtigungen <strong>und</strong> Rückstellungen,<br />

sind wirksame Systeme einzusetzen;<br />

d) <strong>die</strong> Diversifizierung der Kreditportfolios hat den Zielmärkten <strong>und</strong><br />

der allgemeinen Kreditstrategie der Bank angemessen zu sein;<br />

e) das Risiko, dass <strong>die</strong> von der Bank eingesetzten, aufsichtsrechtlich anerkannten<br />

Kreditrisikominderungstechniken weniger wirksam sind als<br />

erwartet, ist mittels schriftlicher Richtlinien zu adressieren <strong>und</strong> zu<br />

steuern.<br />

2) Das Konzentrations- bzw. Klumpenrisiko, welches aus Krediten<br />

an <strong>die</strong>selbe Gegenpartei, an Gruppen verb<strong>und</strong>ener Gegenparteien <strong>und</strong> an<br />

Gegenparteien aus derselben Branche oder Region bzw. Gegenparteien<br />

mit denselben Dienstleistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von<br />

Kreditrisikominderungstechniken <strong>und</strong> insbesondere aus indirekten Klumpenrisiken<br />

(z.B. an eine einzige Gegenpartei) erwächst, ist mittels schriftlicher<br />

Richtlinien zu adressieren <strong>und</strong> zu steuern.<br />

1 Art. 21d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.<br />

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