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12/2001<br />

vorzuschreiben. Solche Rückersätze für Trassenschlägerungen gehören nicht<br />

zum Bauaufwand und sind in der Gebarung als durchlaufende Posten zu behandeln.<br />

Genossenschaftsvertretung<br />

§ 6<br />

a) die Vollversammlung,<br />

b) wenn die Zahl der Mitglieder mehr als 20 beträgt, ein Ausschuß,<br />

c) der Obmann bzw. sein Stellvertreter,<br />

d) die Rechnungsprüfer,<br />

e) der Rechnungsführer,<br />

f) der Schriftführer<br />

Vollversammlung<br />

§ 7<br />

Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Genossenschaft. Sie hat<br />

nach Bedarf stattzufinden. Eine außerordentliche Vollversammlung muß jedenfalls<br />

dann einberufen werden, wenn der Obmann dies für notwendig erachtet o-<br />

der es mindestens von einem Drittel der Genossenschaftsmitglieder verlangt<br />

wird.<br />

Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Obmann, welcher in der<br />

Vollversammlung den Vorsitz führt und die ordnungsgemäße Abwicklung der Tagesordnung<br />

leitet. Die Forstbehörde (Bezirkshauptmannschaft-Bezirksforstinspektion)<br />

ist zu laden.<br />

Der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten<br />

§ 8<br />

Der Vollversammlung ist vorbehalten:<br />

1. Die Wahl des Obmannes, seines Stellvertreters, des eventuell notwendigen<br />

Ausschusses mit Ersatzmännern, der beiden Rechnungsprüfer, des Rechnungsführers<br />

und des Schriftführers. Diese Organe sind in gesonderten<br />

Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen). Ergeben im ersten<br />

Wahlgang die Wahlen keine absolute Mehrheit, dann entscheidet die Stichwahl,<br />

bzw. bei Stimmengleichheit das Los.<br />

2. Die Beschlußfassung über den Baubeginn, den jeweiligen Baufortschritt bei<br />

Großprojekten und Projektsänderungen,<br />

3. die Beschlußfassung über Aufnahme von Darlehen,<br />

4. die Beschlußfassung über die Höhe der jährlichen Interessentenleistungen,<br />

deren Aufbringung und Einhebung,<br />

5. die Genehmigung der Jahresabrechnung, in deren Unterlagen jedes Mitglied<br />

mindestens 8 Tage vorher Einsicht nehmen kann,<br />

6. die Beschlußfassung über die Satzung und ihre Abänderung, vorbehaltlich der<br />

Genehmigung durch die Behörde,<br />

7. die Beschlußfassung über die nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung<br />

von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen,<br />

8. die Beschlußfassung über Benützungskosten für Nichtmitglieder und für Sonderfälle<br />

z.B. Errichtung von Objekten),<br />

9. die Entlastung des Ausschusses.<br />

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