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12/2001<br />
3. das aktive und passive Wahlrecht in der Genossenschaft auszuüben.<br />
Die Mitglieder sind verpflichtet,<br />
1. in Genossenschaftsangelegenheiten den Beschlüssen der Genossenschaft,<br />
des Ausschusses bzw. den Anordnungen des Obmannes nachzukommen,<br />
2. die vorgeschriebenen Beiträge für jedes Baujahr rechtzeitig zu entrichten,<br />
3. die ausgezeigte Trasse auf ihren Grundstücken auf eigene Kosten bis zum<br />
Baubeginn zu schlägern und zu räumen,<br />
4. auf Fremdflächen lagerndes Holz unter Berücksichtigung von Witterung und<br />
Erschwernissen ehestmöglich abzutransportieren,<br />
5. Bringungs- und Lagerschäden auf Fremdgrund entsprechend den Bestimmungen<br />
des FG. zu vergüten,<br />
6. durch eigenes Verschulden an der Anlage entstandene Schäden sofort und<br />
auf eigene Kosten zu beheben,<br />
7. auf erkennbare Beschädigungen der Forststraße, Mißstände bei Baudurchführung<br />
bzw. an der Anlage selbst dem Obmann oder dessen Stellvertreter unverzüglich<br />
aufmerksam zu machen,<br />
8. sowie im Falle einer Wahl als Genossenschaftsorgan pünktlich und gewissenhaft<br />
alle damit übernommenen Geschäfte - gegen Ersatz allfälliger Barkosten -<br />
zu erfüllen.<br />
Beitragsleistung<br />
§ 4<br />
Die Höhe der Beitragsleistungen für den Bau und die Erhaltung der Forststraße<br />
richtet sich nach den laut Vorteilsflächenverzeichnis einbezogenen Grundflächen.<br />
Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels können auf Verlangen des<br />
Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen und besondere<br />
Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder<br />
bietet, berücksichtigt werden. Auf Grund des sich ergebenden anteilsmäßigen<br />
Beitragsschlüssels werden nach Aufstellung des Jahresfinanzplanes die Jahresbeiträge<br />
der Mitglieder nach Abzug allfälliger öffentlicher Beihilfen errechnet.<br />
Diese in Schilling festgelegten Beiträge werden jedem Genossenschaftsmitglied<br />
zur Leistung vorgeschrieben. Deren Abstattung kann je nach Zweckmäßigkeit erfolgen<br />
durch:<br />
a) Barzahlungen<br />
b) Arbeitsleistungen Robot): Hand- bzw. Fuhrwerksschichten<br />
c) Sachlieferungen u.ä.<br />
d) Zahlung der Annuität aufgenommener Darlehen.<br />
Einbringung rückständiger Genossenschaftsbeiträge<br />
§ 5<br />
Rückständige Genossenschaftsbeiträge können im Verwaltungswege gemäß §<br />
73 Abs. 2) des FG. eingebracht werden.<br />
Kommt ein Mitglied der Bringungsgenossenschaft der Pflicht zur Schlägerung<br />
und Räumung der Trasse gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zeitgerecht<br />
nach, so werden diese Arbeiten nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten<br />
des Verpflichteten ausgeführt. Die hiebei aufgelaufenen Kosten sind wie<br />
rückständige Genossenschaftsbeiträge im Sinne des § 73 2) FG. zu behandeln<br />
und auf Antrag der Genossenschaft hat sie die Behörde dem säumigen Mitglied<br />
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