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12/2001<br />

3. das aktive und passive Wahlrecht in der Genossenschaft auszuüben.<br />

Die Mitglieder sind verpflichtet,<br />

1. in Genossenschaftsangelegenheiten den Beschlüssen der Genossenschaft,<br />

des Ausschusses bzw. den Anordnungen des Obmannes nachzukommen,<br />

2. die vorgeschriebenen Beiträge für jedes Baujahr rechtzeitig zu entrichten,<br />

3. die ausgezeigte Trasse auf ihren Grundstücken auf eigene Kosten bis zum<br />

Baubeginn zu schlägern und zu räumen,<br />

4. auf Fremdflächen lagerndes Holz unter Berücksichtigung von Witterung und<br />

Erschwernissen ehestmöglich abzutransportieren,<br />

5. Bringungs- und Lagerschäden auf Fremdgrund entsprechend den Bestimmungen<br />

des FG. zu vergüten,<br />

6. durch eigenes Verschulden an der Anlage entstandene Schäden sofort und<br />

auf eigene Kosten zu beheben,<br />

7. auf erkennbare Beschädigungen der Forststraße, Mißstände bei Baudurchführung<br />

bzw. an der Anlage selbst dem Obmann oder dessen Stellvertreter unverzüglich<br />

aufmerksam zu machen,<br />

8. sowie im Falle einer Wahl als Genossenschaftsorgan pünktlich und gewissenhaft<br />

alle damit übernommenen Geschäfte - gegen Ersatz allfälliger Barkosten -<br />

zu erfüllen.<br />

Beitragsleistung<br />

§ 4<br />

Die Höhe der Beitragsleistungen für den Bau und die Erhaltung der Forststraße<br />

richtet sich nach den laut Vorteilsflächenverzeichnis einbezogenen Grundflächen.<br />

Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels können auf Verlangen des<br />

Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen und besondere<br />

Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder<br />

bietet, berücksichtigt werden. Auf Grund des sich ergebenden anteilsmäßigen<br />

Beitragsschlüssels werden nach Aufstellung des Jahresfinanzplanes die Jahresbeiträge<br />

der Mitglieder nach Abzug allfälliger öffentlicher Beihilfen errechnet.<br />

Diese in Schilling festgelegten Beiträge werden jedem Genossenschaftsmitglied<br />

zur Leistung vorgeschrieben. Deren Abstattung kann je nach Zweckmäßigkeit erfolgen<br />

durch:<br />

a) Barzahlungen<br />

b) Arbeitsleistungen Robot): Hand- bzw. Fuhrwerksschichten<br />

c) Sachlieferungen u.ä.<br />

d) Zahlung der Annuität aufgenommener Darlehen.<br />

Einbringung rückständiger Genossenschaftsbeiträge<br />

§ 5<br />

Rückständige Genossenschaftsbeiträge können im Verwaltungswege gemäß §<br />

73 Abs. 2) des FG. eingebracht werden.<br />

Kommt ein Mitglied der Bringungsgenossenschaft der Pflicht zur Schlägerung<br />

und Räumung der Trasse gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zeitgerecht<br />

nach, so werden diese Arbeiten nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten<br />

des Verpflichteten ausgeführt. Die hiebei aufgelaufenen Kosten sind wie<br />

rückständige Genossenschaftsbeiträge im Sinne des § 73 2) FG. zu behandeln<br />

und auf Antrag der Genossenschaft hat sie die Behörde dem säumigen Mitglied<br />

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