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12/2001<br />

Beschlußfassung in der Vollversammlung<br />

§ 9<br />

In der Vollversammlung hat jedes Mitglied so viele Stimmen, als es Prozente der<br />

für den Bau bzw. die Erhaltung aufzubringenden Kosten zu tragen hat. Für die<br />

Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen erforderlich.<br />

Satzungsänderungen jedoch bedürfen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung<br />

des Maßstabes für die Verteilung der Kosten der Mehrheit der Mitglieder, in<br />

deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen<br />

Waldfläche befinden.<br />

Beschlußfähigkeit der Vollversammlung<br />

§ 10<br />

Die Versammlung wird in ortsüblicher Weise einberufen. Sie ist beschlußfähig,<br />

wenn die erschienenen Mitglieder wenigstens die Hälfte der Gesamtstimmen vertreten.<br />

Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Vollversammlung wird ihr Beginn um<br />

eine halbe Stunde verschoben, wonach sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder und der von ihnen vertretenen Stimmen beschlußfähig ist.<br />

Eine Vollversammlung, die zu Beginn beschlußfähig war, bleibt, wenn sich Mitglieder<br />

vor dem Ende der Verhandlung entfernen, ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der verbliebenen Mitglieder und die von ihnen vertretene Stimmenanzahl<br />

beschlußfähig.<br />

Über die Verhandlungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,<br />

aus der die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis<br />

zu entnehmen sind; sie ist vom Obmann und vom Schriftführer zu<br />

fertigen. Jeder Niederschrift ist ein Verzeichnis der anwesenden Mitglieder<br />

beizulegen.<br />

Obmann<br />

§ 11<br />

Der Obmann und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus ihrer<br />

Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied ohne<br />

Rücksicht auf die Höhe seines Beitragsanteiles. Der Obmann und bei Verhinderung<br />

sein Stellvertreter vertreten die Genossenschaft nach außen, berufen die<br />

Vollversammlungen und die Ausschußsitzungen ein und leiten diese. Sie leiten<br />

die Verhandlungen und führen die gefaßten Beschlüsse durch. Der Obmann leitet<br />

die Geschäfte der Genossenschaft.<br />

Er oder sein Stellvertreter zeichnet für den Ausschuss bzw. für das gesamte<br />

Bauvorhaben. Urkunden jedoch, durch welche die Genossenschaft Rechtsverbindlichkeiten<br />

eingeht, müssen - nach deren Genehmigung durch die Vollversammlung<br />

- vom Obmann und mindestens einem weiteren Ausschußmitglied<br />

Mitglied unterschrieben werden.<br />

Der Obmannstellvertreter hat bei Verhinderung des Obmannes diesen zu vertreten.<br />

Ausschuß<br />

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