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12/2001<br />
Beschlußfassung in der Vollversammlung<br />
§ 9<br />
In der Vollversammlung hat jedes Mitglied so viele Stimmen, als es Prozente der<br />
für den Bau bzw. die Erhaltung aufzubringenden Kosten zu tragen hat. Für die<br />
Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen erforderlich.<br />
Satzungsänderungen jedoch bedürfen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung<br />
des Maßstabes für die Verteilung der Kosten der Mehrheit der Mitglieder, in<br />
deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen<br />
Waldfläche befinden.<br />
Beschlußfähigkeit der Vollversammlung<br />
§ 10<br />
Die Versammlung wird in ortsüblicher Weise einberufen. Sie ist beschlußfähig,<br />
wenn die erschienenen Mitglieder wenigstens die Hälfte der Gesamtstimmen vertreten.<br />
Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Vollversammlung wird ihr Beginn um<br />
eine halbe Stunde verschoben, wonach sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Mitglieder und der von ihnen vertretenen Stimmen beschlußfähig ist.<br />
Eine Vollversammlung, die zu Beginn beschlußfähig war, bleibt, wenn sich Mitglieder<br />
vor dem Ende der Verhandlung entfernen, ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der verbliebenen Mitglieder und die von ihnen vertretene Stimmenanzahl<br />
beschlußfähig.<br />
Über die Verhandlungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,<br />
aus der die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis<br />
zu entnehmen sind; sie ist vom Obmann und vom Schriftführer zu<br />
fertigen. Jeder Niederschrift ist ein Verzeichnis der anwesenden Mitglieder<br />
beizulegen.<br />
Obmann<br />
§ 11<br />
Der Obmann und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus ihrer<br />
Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied ohne<br />
Rücksicht auf die Höhe seines Beitragsanteiles. Der Obmann und bei Verhinderung<br />
sein Stellvertreter vertreten die Genossenschaft nach außen, berufen die<br />
Vollversammlungen und die Ausschußsitzungen ein und leiten diese. Sie leiten<br />
die Verhandlungen und führen die gefaßten Beschlüsse durch. Der Obmann leitet<br />
die Geschäfte der Genossenschaft.<br />
Er oder sein Stellvertreter zeichnet für den Ausschuss bzw. für das gesamte<br />
Bauvorhaben. Urkunden jedoch, durch welche die Genossenschaft Rechtsverbindlichkeiten<br />
eingeht, müssen - nach deren Genehmigung durch die Vollversammlung<br />
- vom Obmann und mindestens einem weiteren Ausschußmitglied<br />
Mitglied unterschrieben werden.<br />
Der Obmannstellvertreter hat bei Verhinderung des Obmannes diesen zu vertreten.<br />
Ausschuß<br />
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