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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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<strong>Daten</strong>erhebung und <strong>Daten</strong>abgleich technisch und zeitlich zusammen. In einem solchen<br />

Fall wäre es lebensfrem<strong>de</strong> Fiktion, zwischen Erhebungs- und Fahndungszweck zu<br />

trennen. Der Zweck <strong>de</strong>r Kfz-Massenabgleichs muss sich vielmehr nach <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r<br />

Ausschreibungen bestimmen, nach <strong>de</strong>nen gesucht wird, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Kfz-Massenabgleich<br />

hat kein an<strong>de</strong>res Ziel als <strong>de</strong>n Abgleich mit <strong>de</strong>n Fahndungsausschreibungen.<br />

Die Absicht <strong>de</strong>s Gesetzgebers, Straftaten zu verfolgen, spiegelt sich in <strong>de</strong>r Erklärung<br />

<strong>de</strong>s Abgeordneten Lenke wie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r Kfz-Massenabgleich treffe „Verbrecher“ und<br />

„[d]iese wollen wir ja auch kriegen.“ 21<br />

Falsch ist daher die Argumentation, <strong>de</strong>r Abgleich etwa mit repressiven Fahndungsdaten<br />

än<strong>de</strong>re nichts daran, dass die Erhebung <strong>de</strong>r Kfz-Kennzeichen zu präventiven Zwecken<br />

erfolgt sei. Nach dieser Argumentation sollen strafverfolgungsrelevante Treffer bloße<br />

„Zufallsfun<strong>de</strong>“ sein, wie sie aus je<strong>de</strong>r polizeirechtlichen Maßnahme resultieren könnten.<br />

Die Nutzung <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong> zur Strafverfolgung soll eine „Umwidmung“ und Zweckän<strong>de</strong>rung<br />

darstellen. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n. Die Erhebung von<br />

<strong>Daten</strong> ist kein Selbstzweck, son<strong>de</strong>rn dient immer <strong>de</strong>ren späteren Verwendung. Wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>Daten</strong> stets und notwendig zur Suche nach Straftätern verwen<strong>de</strong>t, so dient schon ihre<br />

Erhebung <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Strafverfolgung. Die grundgesetzliche Kompetenzordnung<br />

wür<strong>de</strong> umgangen, wür<strong>de</strong> man <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn das Recht geben, eine Maßnahme beliebig<br />

zu „etikettieren“, nur um sie tatsächlich zu an<strong>de</strong>ren, ihrer Gesetzgebungskompetenz<br />

entzogenen Zwecken einzusetzen. Eine Zweckän<strong>de</strong>rung kann nur angenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die <strong>Daten</strong> primär einem an<strong>de</strong>ren Zweck gedient haben, nicht aber, wenn<br />

von vornherein <strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>srechtlich nicht regelbare Zweck verfolgt wird. Bei <strong>de</strong>m<br />

zwingen<strong>de</strong>n Abgleich mit repressiven Fahndungsdaten (§ 22a Abs. 2 PolG) kann von<br />

„Zufall“ keine Re<strong>de</strong> sein. Je<strong>de</strong>nfalls sind repressive Treffer nicht zufälliger als präventive<br />

Treffer im Sinne <strong>de</strong>s § 22a Abs. 1 PolG. Eher sind präventive Treffer seltener, weil<br />

präventive Ausschreibungen nur einen kleinen Bruchteil <strong>de</strong>s Vergleichsdatenbestan<strong>de</strong>s<br />

nach § 22a Abs. 2 PolG ausmachen.<br />

Strafverfolgungsrelevante Treffer sind auch <strong>de</strong>swegen keine Zufallsfun<strong>de</strong>, weil <strong>de</strong>r<br />

Abgleich mit Ausschreibungen gestohlener Fahrzeuge nach <strong>de</strong>n bun<strong>de</strong>srechtlichen<br />

Vorgaben zwingend und stets strafprozessuale Maßnahmen nach sich zieht (§§ 152<br />

Abs. 2, 163 Abs. 1 S. 1 StPO). 22 Nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgesetzgebers soll die „mit<br />

<strong>de</strong>r Ausschreibung [...] vorgesehene Maßnahme“ die Zuständigkeit <strong>de</strong>terminieren (§§<br />

11 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 1 S. 1 BKAG). Dementsprechend muss sich auch die<br />

21 LT-Prot. 14/54, 3795.

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