Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...
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bil<strong>de</strong>t“. 24 Dies ist bei <strong>de</strong>r Fahndung nach gestohlenen Fahrzeugen und Kennzeichen<br />
nicht <strong>de</strong>r Fall, weil diese unzweifelhaft zumin<strong>de</strong>st auch <strong>de</strong>r Strafverfolgung dient. Selbst<br />
wenn man abweichend von <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts auf<br />
<strong>de</strong>n Schwerpunkt <strong>de</strong>s Gesetzeszwecks abstellen wollte, weil es sich um eine<br />
doppelfunktionale Maßnahme han<strong>de</strong>le, 25 besteht keine Gesetzgebungskompetenz <strong>de</strong>r<br />
Län<strong>de</strong>r für die Fahndung nach gestohlenen Fahrzeugen und Kennzeichen, weil diese in<br />
erster Linie <strong>de</strong>r Strafverfolgung dient. 26 Kraft Bun<strong>de</strong>srechts ist die Polizei nach <strong>de</strong>r<br />
Beschlagnahme o<strong>de</strong>r Sicherstellung eines (tatsächlich o<strong>de</strong>r vermutlich) gestohlenen<br />
Fahrzeugs verpflichtet, Maßnahmen zur Ermittlung und Überführung <strong>de</strong>s Täters<br />
einzuleiten (§§ 152 Abs. 2, 163 Abs. 1 S. 1 StPO), etwa Fingerabdrücke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />
Spuren an <strong>de</strong>m Kraftfahrzeug abzunehmen. Erst, wenn das Fahrzeug „für Zwecke <strong>de</strong>s<br />
Strafverfahrens nicht mehr benötigt“ wird, darf es an <strong>de</strong>n Eigentümer herausgegeben<br />
wer<strong>de</strong>n (so ausdrücklich § 111k StPO). Der Vorrang <strong>de</strong>r Strafverfolgung vor <strong>de</strong>r<br />
Restitution ist folglich sowohl bun<strong>de</strong>sgesetzlich angeordnet wie auch in zeitlicher<br />
Hinsicht tatsächlich gegeben, weswegen die Beendigung <strong>de</strong>r Eigentumsverletzung nicht<br />
als Hauptzweck <strong>de</strong>r Suche nach gestohlenen Sachen anzusehen ist. Außer<strong>de</strong>m<br />
unterfällt die Rückgabe gestohlener Sachen, nach<strong>de</strong>m sie zur Strafverfolgung nicht<br />
mehr benötigt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skompetenz <strong>de</strong>s Art. 74 GG, von welcher <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber auch Gebrauch gemacht hat (§ 111k StPO). Dementsprechend<br />
stellt die Beschlagnahme o<strong>de</strong>r Sicherstellung eines als gestohlen ausgeschriebenen<br />
Kraftfahrzeugs wie auch die Fahndung nach gestohlenen Kraftfahrzeugen 27 eine in <strong>de</strong>r<br />
Strafprozessordnung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s abschließend geregelte Maßnahme dar.<br />
Dementsprechend hat das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht an einer Regelung zum Kfz-<br />
Massenscanning zutreffend moniert: „Je<strong>de</strong>nfalls schließt die gesetzliche Regelung es<br />
nicht aus, künftig auch Fahndungsdateien einzubeziehen, die im Schwerpunkt o<strong>de</strong>r gar<br />
ausschließlich zu strafprozessualen Zwecken erstellt wer<strong>de</strong>n und die<br />
Kennzeichenerfassung dabei auch zu repressiven Zwecken zu nutzen.“ 28 Eben dies gilt<br />
auch für § 22a PolG.<br />
24 BVerfGE 8, 143 (150); BVerfGE 109, 190 (215).<br />
25 Arzt, DÖV 2005, 56 (59).<br />
26 Braun, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags 4/60540, 7; Arzt in: A<strong>de</strong>n, Handbuch zum<br />
Recht <strong>de</strong>r Inneren Sicherheit (2006), 234.<br />
27 Soiné, NStZ 1997, 321 (322); vgl. auch Nr. 39 Abs. 1 <strong>de</strong>r Richtlinien für das<br />
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren; vgl. ferner KK-Schoreit, § 163e, Rn. 8:<br />
“Polizeirecht kann nicht zur Lückenfüllung herangezogen und vermengt mit<br />
Strafverfahrensrecht angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (zust. SK-Wolter RdNr. 2).”<br />
28 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 152.