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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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(Definition § 3 BDSG: <strong>Speicherung</strong>, Übermittlung, Sperrung, Löschung) und Nutzung<br />

personenbezogener <strong>Daten</strong> in Mischdateien nach <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>rjenigen Stelle richtet,<br />

welche die jeweiligen <strong>Daten</strong> eingespeichert hat. Wird etwa auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s §<br />

163e Abs. 2 StPO ein Kfz-Kennzeichen ausgeschrieben, um einen mutmaßlichen<br />

Mör<strong>de</strong>r zu fin<strong>de</strong>n, so bleibt die Strafprozessordnung die Rechtsgrundlage <strong>de</strong>r<br />

Ausschreibung und <strong>de</strong>r Fahndung. Die Ausschreibung darf für Zwecke <strong>de</strong>s<br />

Strafverfahrens gegen <strong>de</strong>n Täter gespeichert und genutzt wer<strong>de</strong>n (§ 483 Abs. 1 StPO)<br />

und ist mit Erledigung <strong>de</strong>s Strafverfahrens wie<strong>de</strong>r zu löschen (§ 489 Abs. 2 S. 2 Nr. 1<br />

StPO). Eine Anwendung von Polizeirecht auf die Ausschreibung wür<strong>de</strong> keinen Sinn<br />

machen, weil die polizeirechtlichen Regelungen an die Gefahrenabwehr anknüpfen und<br />

nicht an die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong> zur Strafverfolgung. Dementsprechend kann §<br />

483 Abs. 3 StPO keineswegs entnommen wer<strong>de</strong>n, dass Fahndungsausschreibungen<br />

zur Strafverfolgung <strong>de</strong>m Polizeirecht unterstellt wer<strong>de</strong>n sollten.<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Schleierfahndung 31<br />

än<strong>de</strong>rt an <strong>de</strong>r aufgezeigten Kompetenzverteilung <strong>de</strong>s Grundgesetzes nichts. Die<br />

Entscheidung ist durch die spätere Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts zur<br />

Strafverfolgungsvorsorge 32 überholt, wenn sie nicht schon damals <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts wi<strong>de</strong>rsprach, wonach eine Lan<strong>de</strong>skompetenz nur dort<br />

besteht, wo ausschließlich Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgewehrt wer<strong>de</strong>n. Im<br />

Übrigen kann bei <strong>de</strong>r hier angefochtenen Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich von<br />

einer „schon im Tatbestand [...] verankerten präventiv-polizeilichen Zweckbestimmung<br />

<strong>de</strong>r Norm“ 33 ohnehin keine Re<strong>de</strong> sein, weil sie in Absatz 2 Satz 3 ausdrücklich auf<br />

bun<strong>de</strong>srechtlich geregelte Zwecke Bezug nimmt.<br />

Für einen Abgleich mit repressiven Fahndungsdaten sind die Län<strong>de</strong>r auch dann nicht<br />

zuständig, wenn die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r Abwehr von<br />

Gefahren o<strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung von Straftaten beschränkt wird. Maßnahmen <strong>de</strong>r<br />

Strafverfolgung sind trotz etwaiger präventiver Wirkungen abschließend in <strong>de</strong>r<br />

Strafprozessordnung geregelt. Wegen <strong>de</strong>s bun<strong>de</strong>srechtlichen Legalitätsprinzips (§ 152<br />

Abs. 2, § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist es rechtlich unmöglich, Ausschreibungen (auch)<br />

zur Strafverfolgung ausschließlich zu präventiven Zwecken zu nutzen. Denn sobald<br />

Anhaltspunkte einer Straftat vorliegen, ist die Polizei verpflichtet,<br />

Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten. Das Vorliegen einer Straftat schließt es zwar<br />

nicht aus, dass nach einem Kraftfahrzeug o<strong>de</strong>r seinem Fahrer auch zur Abwehr einer<br />

30 So die Gesetzesbegründung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung, LT-Drs. 14/3165, 48.<br />

31 BayVerfGH, NVwZ 2003, 1375 ff.<br />

32 BVerfG, 1 BvR 668/04 vom 27.7.2005, Absatz-Nr. 92.

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