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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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Ausschreibungen erfolgt sind (§ 22a Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PolG), <strong>de</strong>terminiert <strong>de</strong>r Zweck<br />

<strong>de</strong>s Vergleichsdatenbestan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s Abgleichs und damit letztlich <strong>de</strong>n Zweck<br />

<strong>de</strong>s gesamten § 22a PolG. 19<br />

Unerheblich für <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s Kfz-Massenabgleichs ist, ob <strong>de</strong>r Gesetzgeber zu ihrer<br />

Anwendung in <strong>de</strong>n Polizeigesetzen ermächtigt und sie Polizeibehör<strong>de</strong>n überträgt. Die<br />

allgemeine präventive Aufgabenbestimmung in <strong>de</strong>n Polizeigesetzen bestimmt nicht <strong>de</strong>n<br />

Hauptzweck jedwe<strong>de</strong>r polizeilichen Befugnis. Vielmehr wird die Polizei oftmals auch als<br />

Ermittlungsperson <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft tätig (§ 152 GVG) o<strong>de</strong>r führt sonstiges<br />

Bun<strong>de</strong>srecht aus. Abzustellen ist daher <strong>–</strong> wie bereits ausgeführt <strong>–</strong> auf <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />

Hauptzweck <strong>de</strong>r Maßnahme. Nicht die Bezeichnung o<strong>de</strong>r Begründung einer Vorschrift<br />

ist für die Abgrenzung maßgeblich, son<strong>de</strong>rn ihr tatsächlicher Hauptzweck.<br />

Unerheblich ist aus diesem Grun<strong>de</strong> auch, dass zur Fahndung ausgeschriebene Kfz-<br />

Kennzeichen in polizeilichen Dateien gespeichert sind. Für die Bestimmung <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgebungskompetenz entschei<strong>de</strong>nd ist <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r einzelnen Maßnahme, nicht<br />

aber, bei welcher Stelle die hierfür genutzten <strong>Daten</strong> gespeichert sind.<br />

Für die Gesetzgebungskompetenz ist auch die Vorstellung <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />

unerheblich, zumal wenn sie <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> im Wi<strong>de</strong>rspruch zum tatsächlichen<br />

Regelungsinhalt <strong>de</strong>r Norm steht. Der Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber kann sich für eine<br />

bun<strong>de</strong>srechtlich geregelten Zwecken dienen<strong>de</strong> Norm nicht dadurch eine<br />

Gesetzgebungskompetenz schaffen, dass er im Tatbestand seiner Norm o<strong>de</strong>r in ihrer<br />

Begründung behauptet, sie diene an<strong>de</strong>ren Zwecken.<br />

Für die Bestimmung <strong>de</strong>s Gesetzeszwecks unerheblich ist danach, dass § 22a Abs. 1 S.<br />

1 PolG die angefochtene <strong>Daten</strong>erhebung „zur Abwehr einer Gefahr o<strong>de</strong>r zur<br />

vorbeugen<strong>de</strong>n Bekämpfung von Straftaten“ zulässt. Weil sich an die <strong>Daten</strong>erhebung<br />

immer, zwingend und unmittelbar ein Abgleich zu ganz an<strong>de</strong>ren als diesen Zwecken<br />

anschließt (§ 22a Abs. 2 PolG) und die <strong>Daten</strong>erhebung nach Absatz 1 ausschließlich<br />

zum Zweck dieses Abgleichs erfolgt (§ 22a Abs. 3 PolG), kann <strong>de</strong>r bloß<br />

programmatisch und ohne praktische Be<strong>de</strong>utung proklamierte Erhebungszweck in §<br />

22a Abs. 1 PolG keinen Aufschluss über <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r Gesamtmaßnahme „Kfz-<br />

Massenabgleich“ 20 geben. Bei einem automatisierten Kfz-Kennzeichenabgleich fallen<br />

19 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 99: „Ermittlungszweck [...], <strong>de</strong>m<br />

sowohl die Erhebung als auch <strong>de</strong>r Abgleich letztlich dienen sollen“.<br />

20 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 99: „Ermittlungszweck [...], <strong>de</strong>m<br />

sowohl die Erhebung als auch <strong>de</strong>r Abgleich letztlich dienen sollen“.

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