Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...
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<strong>de</strong>r abgeschreckt wer<strong>de</strong>n soll, nicht zur Fahndung ausgeschrieben und kann daher<br />
selbst im Kenntnisfall etwaige Kennzeichenlesegeräte getrost ignorieren.<br />
Auch <strong>de</strong>r Verweis auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 PolG genügt <strong>de</strong>m Verhältnismäßigkeitsgebot<br />
nicht, weil <strong>de</strong>n dort beschriebenen Situationen wie<strong>de</strong>rum jeglicher Bezug zum Kfz-<br />
Massenabgleich fehlt. Ein Kfz-Massenabgleich mit nahezu <strong>de</strong>m gesamten<br />
Sachfahndungsbestand hat mit <strong>de</strong>m Schutz gefähr<strong>de</strong>ter Objekte <strong>–</strong> von Zufallstreffern<br />
abgesehen <strong>–</strong> nichts zu tun. Der Schutz gefähr<strong>de</strong>ter Objekte kann allenfalls die gezielte<br />
Suche nach Kraftfahrzeugen rechtfertigen, von <strong>de</strong>nen die Gefahr für das Objekt<br />
ausgeht. Auch dann wäre eine qualifizierte Gefahr zu for<strong>de</strong>rn.<br />
Die Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG verstößt gegen Art. 74 GG. Der<br />
Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber hat <strong>de</strong>n Einsatz eines Kfz-Massenabgleichs für Zwecke <strong>de</strong>r in<br />
Bezug genommenen Kontrollen nach <strong>de</strong>r Strafprozessordnung und zur Verfolgung von<br />
Straftaten nach § 100a StPO nicht zugelassen. Selbst, wenn er diese Entscheidung<br />
revidieren wür<strong>de</strong>, könnte er das Instrument <strong>de</strong>s Kfz-Massenabgleichs nicht ohne<br />
Verletzung <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsgebots allgemein bei Gelegenheit einer solchen<br />
Kontrolle zulassen, wie es § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG tun. Insbeson<strong>de</strong>re dürfte <strong>de</strong>r<br />
Abgleich nicht mit <strong>de</strong>m gesamten Vergleichsdatenbestand erfolgen, son<strong>de</strong>rn nur zur<br />
gezielten Suche nach <strong>de</strong>njenigen Personen, die mithilfe <strong>de</strong>r Kontrollstelle gefun<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
Die zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rung, dass an <strong>de</strong>r Kontrollstelle nach polizeilichen<br />
Erkenntnissen Straftaten „stattfin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r verhütet wer<strong>de</strong>n können“ (§ 22a Abs. 1 S. 3<br />
Nr. 3 PolG), än<strong>de</strong>rt nichts daran, dass die ausufern<strong>de</strong>n Erlaubnistatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 26<br />
Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG unzulässig auf die an<strong>de</strong>rsartige Maßnahme <strong>de</strong>s Kfz-<br />
Massenabgleichs übertragen wer<strong>de</strong>n. Dass Straftaten nach „polizeilichen<br />
Erkenntnissen“ an einer Stelle „stattfin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r verhütet wer<strong>de</strong>n können“ (!), ist immer<br />
und überall <strong>de</strong>r Fall, insbeson<strong>de</strong>re auf sämtlichen öffentlichen Straßen und Plätzen. Es<br />
wird nicht einmal gefor<strong>de</strong>rt, dass es sich um einen Kriminalitätsschwerpunkt han<strong>de</strong>ln<br />
muss. 87 Das genügt <strong>de</strong>m Verhältnismäßigkeitsgebot nicht. Die Gesetzesbegründung<br />
weist darauf hin, dass die minimalen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Norm selbst <strong>de</strong>n<br />
Massenabgleich aller Teilnehmer an einer grundrechtlich geschützten Versammlung<br />
rechtfertigen. 88 Dabei ist <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>ne Eingriff in die Versammlungsfreiheit<br />
schon <strong>de</strong>shalb verboten, weil das Polizeigesetz Art. 8 GG nicht zitiert (§ 8 PolG).<br />
87 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 175.