Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...
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„automatisierte Informationserhebungen und -verwertungen rechtfertigen“, 83 macht<br />
<strong>de</strong>utlich, dass die Eingriffsvoraussetzungen nicht-automatisierter Maßnahmen wie <strong>de</strong>r<br />
I<strong>de</strong>ntitätsfeststellung nach § 26 PolG gera<strong>de</strong> nicht übernommen wer<strong>de</strong>n dürfen. An<strong>de</strong>rs<br />
als jene Maßnahme greift <strong>de</strong>r Kfz-Massenabgleich lückenlos in die Grundrechte einer<br />
großen Vielzahl von Personen ein.<br />
Der Verweis auf § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG genügt <strong>de</strong>m Verhältnismäßigkeitsgebot<br />
ebenfalls nicht. Erstens soll danach jegliche Art von Straftaten als Anknüpfungspunkt<br />
genügen und nicht nur beson<strong>de</strong>rs schwere Straftaten, wie es bei einem Kfz-<br />
Massenabgleich zur Voraussetzung für anlasslose, permanenter Kontrollen gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n muss. 84 Zweitens ist eine Beziehung zwischen <strong>de</strong>r Maßnahme und <strong>de</strong>m<br />
verfolgten Ziel nicht ersichtlich. Es mag zwar sein, dass an einem Ort gehäuft<br />
La<strong>de</strong>ndiebstähle o<strong>de</strong>r Trunkenheitsfahrten auftreten. Der Kfz-Massenabgleich ist aber<br />
nicht geeignet, <strong>de</strong>rartigen Gefahren zu begegnen, weil im Vergleichsdatenbestand nach<br />
§ 22a Abs. 2 PolG im Wesentlichen nur gestohlene Kraftfahrzeuge ausgeschrieben<br />
sind. Eine Situation gesteigerter Risiken <strong>de</strong>r Rechtsgutgefährdung o<strong>de</strong>r -verletzung<br />
rechtfertigt die Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs nur, wenn eine über das Maß <strong>de</strong>s<br />
Zufalls hinaus gehen<strong>de</strong> Wahrscheinlichkeit besteht, dass diesen Risiken gera<strong>de</strong> mit<br />
Hilfe <strong>de</strong>r automatisierten Kennzeichenerfassung begegnet wer<strong>de</strong>n kann. 85 Dies<br />
gewährleisten die §§ 22a, 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht. Die Bezugnahme auf § 26 Abs. 1<br />
Nr. 2 PolG erlaubt es letztendlich, an einem „gefährlichen Ort“ eine Maßnahme<br />
einzusetzen, die mit <strong>de</strong>r Abwehr entsprechen<strong>de</strong>r Gefahren nichts zu tun hat. Will <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber bestimmte Orte überhaupt ohne beson<strong>de</strong>ren Anlass als<br />
Anknüpfungspunkt für die generelle, permanente Zulassung eines Kfz-<br />
Massenscannings nehmen, so muss es sich zumin<strong>de</strong>st um Orte han<strong>de</strong>ln, an <strong>de</strong>nen<br />
gehäuft erhebliche Gefahren auftreten, die von zur Fahndung ausgeschriebenen<br />
Kraftfahrzeugen ausgehen. Nur dadurch wäre die erfor<strong>de</strong>rliche Beziehung zu <strong>de</strong>m<br />
konkreten Fahndungsinstrument hergestellt, welche eine solche Regelung noch als<br />
verhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Soweit die Lan<strong>de</strong>sregierung eine<br />
Abschreckungswirkung zu erzielen erhofft, 86 ist <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckte Einsatz <strong>de</strong>s Kfz-<br />
Massenabgleichs hierzu von vornherein nicht geeignet. Eine unsichtbare Maßnahme<br />
kann nicht abschrecken. Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r „an solchen Orten verkehren<strong>de</strong> Personenkreis“,<br />
83 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 99.<br />
84 Roßnagel, Kennzeichenscanning (2008), 69; vgl. schon für bloße menschliche<br />
I<strong>de</strong>ntitätskontrollen MVLVerfG, Urteil vom 21.10.1999, LVerfG 2/98: nur organisierte<br />
Kriminalität.<br />
85 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 175.<br />
86 Lan<strong>de</strong>sregierung Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, LT-Drs. 14 / 3165, 48.