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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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Der Verweis auf § 26 Abs. 1 Nr. 6 PolG verstößt wie<strong>de</strong>rum gegen das<br />

Verhältnismäßigkeitsgebot. Es ist unverhältnismäßig, einen Kfz-Massenabgleich an<br />

Durchgangsstraßen im gesamten Land zuzulassen. 89<br />

Dass ein Kfz-Massenabgleich in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 26 Abs. 1 Nr. 2-3 und 6 PolG „nicht<br />

dauerhaft“ o<strong>de</strong>r „nicht längerfristig“ erfolgen darf, än<strong>de</strong>rt an <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s<br />

Verhältnismäßigkeitsgebots nichts. Auch die Ermächtigung zu einem nur<br />

stichprobenhaften Abgleich ohne einzelfallbezogenen Anlass kann nach <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts nur dann zulässig sein, wenn sowohl<br />

<strong>de</strong>r Vergleichsdatenbestand wie auch die Nutzung <strong>de</strong>r gewonnenen <strong>Daten</strong> strikt auf das<br />

Anhalten gesuchter Fahrzeuge beschränkt wer<strong>de</strong>n. 90 Dies tut § 22a PolG keineswegs.<br />

Er ermächtigt zur <strong>Speicherung</strong> einer Vielzahl von <strong>Daten</strong> (§ 22a Abs. 4 S. 1 PolG) und<br />

sogar zur Erstellung von Bewegungsbil<strong>de</strong>rn (§ 22a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 PolG). 91 Im Übrigen<br />

zeigt die Unterscheidung <strong>de</strong>s Gesetzgebers zwischen „nicht dauerhaft“ und „nicht<br />

längerfristig“ (§ 22a Abs. 1 S. 3 PolG), dass er mit <strong>de</strong>m ersten Merkmal einen<br />

längerfristigen Massenabgleich nicht ausschließen wollte. Von einem stichprobenhaften<br />

Abgleich kann im Fall eines längerfristigen Kfz-Massenabgleichs keine Re<strong>de</strong> mehr sein.<br />

Soweit auch die Begrenzung <strong>de</strong>s Instruments auf Fälle konkreter Gefahrenlagen o<strong>de</strong>r<br />

allgemein gesteigerter Risiken von Rechtsgutgefährdungen o<strong>de</strong>r -verletzungen das<br />

Verhältnismäßigkeitsgebot wahren kann, 92 erfolgt <strong>de</strong>r Kennzeichenabgleich in diesen<br />

Fällen letztlich ebenfalls ohne einzelfallbezogenen Anlass. Deswegen ist auch in diesen<br />

Fällen eine strikte Begrenzung <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong>verwendung auf das Anhalten gesuchter<br />

Fahrzeuge geboten, wie sie § 22a PolG nicht vorsieht.<br />

Die gesamte Regelung <strong>de</strong>r §§ 22a, 26 Abs. 1 Nr. 2-6 PolG krankt daran, dass weit im<br />

Vorfeld jeglichen Anlasses, letztlich in Abwesenheit je<strong>de</strong>r Gefahr operiert wird, ohne<br />

dass die Verwendung <strong>de</strong>r Trefferdaten strikt auf das Anhalten von Fahrzeugen<br />

beschränkt ist. Wird die Verwendung <strong>de</strong>r Trefferdaten nicht auf das Anhalten von<br />

Fahrzeugen beschränkt, müssen zum Ausgleich die Eingriffsvoraussetzungen eng<br />

begrenzt wer<strong>de</strong>n, wie es etwa in Bran<strong>de</strong>nburg <strong>de</strong>r Fall ist. 93 Dort ist eine gegenwärtige<br />

88 Lan<strong>de</strong>sregierung Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, LT-Drs. 14 / 3165, 48.<br />

89 Roßnagel, Kennzeichenscanning (2008), 71f.;; ausdrücklich auch für die vorliegen<strong>de</strong><br />

Bestimmung: Roßnagel, Kennzeichenscanning <strong>–</strong> Umsetzung <strong>de</strong>r Vorgaben <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts. Rechtsgutachten für <strong>de</strong>n Allgemeinen Deutschen<br />

Automobil-Club e.V., März 2009, S. 52; ebenso bereits für menschliche<br />

I<strong>de</strong>ntitätskontrollen MVLVerfG, Urteil vom 21.10.1999, LVerfG 2/98<br />

90 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 174.<br />

91 Lan<strong>de</strong>sregierung Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, LT-Drs. 14 / 3165, 48.<br />

92 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 175.<br />

93 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 183.

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