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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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- 13 -<br />

Der Bun<strong>de</strong>skompetenz steht nicht entgegen, dass die Rückgabe gestohlener Sachen<br />

auch <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Eigentumsverletzung dient. Dass die Beendigung <strong>de</strong>r<br />

Eigentumsverletzung durch Rückgabe einer gestohlenen Sache nicht „<strong>de</strong>n alleinigen<br />

und unmittelbaren Gesetzeszweck“ <strong>de</strong>r Fahndung nach gestohlenen Sachen o<strong>de</strong>r auch<br />

nur ihren überwiegen<strong>de</strong>n Hauptzweck bil<strong>de</strong>t, ist bereits ausgeführt wor<strong>de</strong>n. Im Übrigen<br />

räumt die Lan<strong>de</strong>sregierung in <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Gesetzentwurfs selbst ein, dass<br />

nach Fahrzeugen, die „durch eine Straftat abhan<strong>de</strong>n gekommen sind“, „zum Zwecke<br />

<strong>de</strong>r Strafverfolgung gefahn<strong>de</strong>t wird“. 29<br />

Auch die Verhin<strong>de</strong>rung von Anschlussstraftaten o<strong>de</strong>r sonstigen weiteren Straftaten<br />

bil<strong>de</strong>t we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n „alleinigen und unmittelbaren Gesetzeszweck“ <strong>de</strong>r Fahndung nach<br />

gestohlenen Sachen noch auch nur ihren Hauptzweck. Zunächst wird bestritten, dass<br />

gestohlene Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkennzeichen „erfahrungsgemäß zur<br />

Begehung weiterer Straftaten o<strong>de</strong>r im Zusammenhang mit weiteren Dauer<strong>de</strong>likten (z. B.<br />

einer Geiselnahme) verwen<strong>de</strong>t“ wür<strong>de</strong>n. 30 Dies ist eine bloße Behauptung, die<br />

empirisch nicht belegt ist. Entschei<strong>de</strong>nd ist jedoch die folgen<strong>de</strong> Erwägung: Die<br />

Verhütung von Straftaten kann eine Län<strong>de</strong>rkompetenz je<strong>de</strong>nfalls dann nicht begrün<strong>de</strong>n,<br />

wenn als Präventionsmittel lediglich die Verfolgung bereits begangener Straftaten<br />

eingesetzt wird. An<strong>de</strong>rnfalls wäre je<strong>de</strong> Maßnahme <strong>de</strong>r Strafverfolgung zugleich als<br />

Verhütung von Straftaten anzusehen. Dadurch wür<strong>de</strong> die Unterscheidung von<br />

Strafverfolgung und Gefahrenabwehr obsolet, was mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht in<br />

Einklang zu bringen ist. Die bun<strong>de</strong>srechtliche Kompetenz für<br />

Strafverfolgungsmaßnahmen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) besteht unabhängig davon,<br />

welche Zwecke mit <strong>de</strong>r Strafverfolgungsmaßnahme verfolgt wer<strong>de</strong>n. Strafverfolgung<br />

dient stets auch spezial- und generalpräventiven Zwecken, ohne dass sie <strong>de</strong>swegen <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>skompetenz <strong>de</strong>s Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG entzogen wäre.<br />

Durch einen Abgleich mit Ausschreibungen gestohlener Fahrzeuge wer<strong>de</strong>n nicht nur im<br />

Einzelfall auch für das Gebiet <strong>de</strong>r Strafverfolgung relevante Ergebnisse erzielt. Vielmehr<br />

ist die Polizei nach <strong>de</strong>r Meldung eines (tatsächlich o<strong>de</strong>r vermutlich) gestohlenen<br />

Fahrzeugs kraft Bun<strong>de</strong>srechts stets und zwingend verpflichtet, Maßnahmen zur<br />

Ermittlung und Überführung <strong>de</strong>s Diebes einzuleiten (§§ 152 Abs. 2, 163 Abs. 1 S. 1<br />

StPO).<br />

Auch § 483 Abs. 3 StPO än<strong>de</strong>rt an <strong>de</strong>r Kompetenz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für die Fahndung nach<br />

gestohlenen Sachen nichts. Diese Norm ordnet an, dass sich die Verarbeitung<br />

29 Gesetzesbegründung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung, LT-Drs. 14/3165, 49.

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