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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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in § 483 StPO bun<strong>de</strong>srechtlich geregelt, für <strong>de</strong>n internationalen Bereich in § 14 Abs. 2<br />

BKAG. Der Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber hat in § 111 StPO die Einrichtung von Kontrollstellen<br />

vorgesehen, in § 163b StPO die I<strong>de</strong>ntitätsfeststellung und in § 100f Abs. 1 Ziff. 1 StPO<br />

die Herstellung von Bildaufnahmen. Diese Vorschriften lassen keinen Raum für weitere<br />

Maßnahmen auf Straßen und Plätzen zur Ergreifung von Straftätern. 55<br />

2.2.1.3.2 Verletzung <strong>de</strong>s Bestimmtheitsgebots<br />

§ 22a PolG verstößt zu<strong>de</strong>m in mehrfacher Hinsicht gegen das Bestimmtheitsgebot.<br />

2.2.1.3.2.1 Verwendungszweck<br />

Um <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Bestimmtheitsgebots zu genügen, muss eine Ermächtigung<br />

zur Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs <strong>de</strong>n Zweck, <strong>de</strong>m die Erhebung und <strong>de</strong>r<br />

Abgleich letztlich dienen soll, bereichsspezifisch und präzise festlegen. 56 Schon daran<br />

fehlt es <strong>de</strong>r angefochtenen Regelung. Diese nennt <strong>–</strong> wie bereits ausgeführt 57 <strong>–</strong> als<br />

Zweck <strong>de</strong>r Erhebung in Absatz 1 ganz an<strong>de</strong>re Zwecke als sie ausweislich <strong>de</strong>s Absatzes<br />

2 wirklich verfolgt. Bereits wegen dieser falschen und wi<strong>de</strong>rsprüchlichen<br />

Zweckbestimmung ist § 22a PolG nicht hinreichend bestimmt und für <strong>de</strong>n Bürger in<br />

seinen Auswirkungen nicht hinreichend vorhersehbar.<br />

Unzureichend ist es ferner, wenn eine Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich die<br />

Verwendung <strong>de</strong>r erlangten <strong>Daten</strong> an <strong>de</strong>n Fahndungszweck <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Ausschreibung bin<strong>de</strong>t. 58 Eben dies tut § 22a Abs. 4 S. 4 Nr. 1 PolG.<br />

2.2.1.3.2.2 Vergleichsdatenbestand<br />

§ 22a Abs. 2 PolG bestimmt präziser als frühere Regelungen, mit welchen <strong>Daten</strong> die<br />

erhobenen Kfz-Kennzeichen abgeglichen wer<strong>de</strong>n dürfen. Allerdings muss die Definition<br />

<strong>de</strong>r zugelassenen Vergleichsdaten ausschließen, dass sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />

<strong>Daten</strong>bestän<strong>de</strong> laufend und in gegenwärtig nicht vorhersehbarer Weise verän<strong>de</strong>rt, 59<br />

was § 22a Abs. 2 S. 3 Nr. 2-4 PolG mit seiner dynamischen Bezugnahme auf<br />

bestimmte Arten von Dateien nicht gewährleistet. 60 Erfor<strong>de</strong>rlich wäre zumin<strong>de</strong>st die<br />

Nennung <strong>de</strong>r Rechtsgrundlage <strong>de</strong>r Ausschreibungen, mit <strong>de</strong>nen ein Abgleich<br />

55 Hornmann, NVwZ 2007, 669 (669 f.) m.w.N.<br />

56 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 98.<br />

57 s.o. 2.2.1.3.1.<br />

58 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 135.<br />

59 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 131.<br />

60 Ebenso für <strong>de</strong>n vergleichbaren sächsischen Gesetzentwurf Kugelmann, APr. <strong>de</strong>s<br />

sächsischen Landtags 4/60540, 16.

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