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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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entsprechen<strong>de</strong>n Geräte von bloßen Geschwindigkeitsmessungen nicht unterschei<strong>de</strong>n<br />

können. Eine nachträgliche individuelle Benachrichtigung <strong>de</strong>r Betroffenen wird<br />

regelmäßig nicht zu leisten sein und ist in § 22a PolG auch nicht vorgesehen.<br />

§ 22a PolG versäumt nicht nur, eine Kenntnisnahme effektiv zu gewährleisten. Er sieht<br />

vielmehr sogar einen generellen ver<strong>de</strong>ckten Einsatz <strong>de</strong>r Maßnahme vor. Derartiges<br />

kann allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> im<br />

Einzelfall <strong>de</strong>n grundrechtlichen Anspruch auf Kenntniserlangung überwiegen. 105 Dass §<br />

22a PolG <strong>de</strong>mgegenüber unterschiedslos eine unbemerkbare, ver<strong>de</strong>ckte<br />

<strong>Daten</strong>erhebung vorsieht und auch eine Kenntniserlangung <strong>de</strong>r Betroffenen nach <strong>de</strong>r<br />

Kontrolle nicht gewährleistet, ist verfassungswidrig. 106<br />

Die allgemeine Erwägung <strong>de</strong>s Gesetzgebers, ein offener Einsatz wür<strong>de</strong> die problemlose<br />

Umgehung <strong>de</strong>s Kontrollbereichs ermöglichen, 107 überwiegt keineswegs <strong>de</strong>n Anspruch<br />

<strong>de</strong>r Betroffenen auf Kenntniserlangung. Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete<br />

Anspruch sichert, dass die Betroffenen gegen rechtswidrige Abgleiche gerichtlichen<br />

Rechtsschutz in Anspruch nehmen können (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts kann eine Einschränkung dieses<br />

Anspruchs auf Kenntniserlangung allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn<br />

beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> im Einzelfall <strong>de</strong>n grundrechtlichen Anspruch auf Kenntniserlangung<br />

überwiegen. 108 Tatsächlich gibt es aber im Fall <strong>de</strong>s Kfz-Massenabgleichs keine<br />

überwiegen<strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>r Allgemeinheit, die <strong>de</strong>r Aufstellung einer Informationstafel<br />

hinter <strong>de</strong>r Kontrollstelle entgegen stehen könnten. Die Informationstafel kann in einem<br />

ausreichen<strong>de</strong>n Abstand o<strong>de</strong>r mithilfe von Faltblen<strong>de</strong>n so aufgestellt wer<strong>de</strong>n, dass sie<br />

erst nach <strong>de</strong>m Passieren <strong>de</strong>s Lesegeräts sichtbar wird.<br />

Im Übrigen beruft sich das Land zur Begründung seiner Gesetzgebungsbefugnis darauf,<br />

<strong>de</strong>r Kfz-Massenabgleich entfalte eine Abschreckungswirkung. Davon abgesehen, dass<br />

ein messbarer generalpräventiver Effekt <strong>de</strong>s Kfz-Massenscanning nicht gegeben ist,<br />

lässt sich ein solcher je<strong>de</strong>nfalls nicht durch unsichtbare Anlagen erzielen, son<strong>de</strong>rn<br />

allenfalls durch <strong>de</strong>n Einsatz von nachgelagerten Informationstafeln. Auch dies spricht<br />

für eine Informationstafel.<br />

105 Vgl. BVerfGE 100, 313 (397 f.); BVerfGE 109, 279 (366).<br />

106 Roßnagel, NJW 2008, 2548 (2550); Arzt in: A<strong>de</strong>n, Handbuch zum Recht <strong>de</strong>r Inneren<br />

Sicherheit (2006), 237.<br />

107 Lan<strong>de</strong>sregierung Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, LT-Drs. 14 / 3165, 47.<br />

108 Vgl. BVerfGE 100, 313 (397 f.); BVerfGE 109, 279 (366).

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