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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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- 21 -<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n soll, wie es in § 22a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 PolG erfolgt ist. Die Ziffern 2 -<br />

4 <strong>de</strong>r Vorschrift gewährleisten <strong>de</strong>mgegenüber nicht, dass sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber darüber<br />

im Klaren war, welche <strong>Daten</strong> er im Einzelnen einbezieht und welche Regelungen für die<br />

Aufnahme dieser <strong>Daten</strong> gelten. Ferner ist nicht gewährleistet, dass die Polizei ein<strong>de</strong>utig<br />

bestimmen kann, welche <strong>Daten</strong> sie für <strong>de</strong>n Abgleich heranziehen darf. Dies können<br />

<strong>de</strong>swegen auch die Gerichte nicht <strong>de</strong>m Gesetz entnehmen. Schließlich kann die<br />

Bürgerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bürger aus § 22a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 - 4 PolG nicht ersehen, mit<br />

welchen <strong>Daten</strong> das Kennzeichen <strong>de</strong>s PKW im Einzelnen abgeglichen wer<strong>de</strong>n darf,<br />

unter welchen Voraussetzungen er in <strong>de</strong>n Fahndungsbestand aufgenommen wer<strong>de</strong>n<br />

kann und welche Regelungen dafür sonst gelten.<br />

2.2.1.3.2.3 Verwendung<br />

Nicht bereichsspezifisch und präzise geregelt ist auch <strong>de</strong>r weitere Umgang mit <strong>de</strong>n<br />

durch Abgleich gewonnenen <strong>Daten</strong>. § 22a Abs. 4 PolG enthält zwar eine<br />

Löschungsregelung, bestimmt aber <strong>–</strong> entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung 61 <strong>–</strong><br />

nicht, zu welchen Zwecken die erhobenen <strong>Daten</strong> bis zur Löschung genutzt wer<strong>de</strong>n<br />

dürfen. Im Übrigen ist es nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts ausdrücklich<br />

unzureichend, die Verwendung <strong>de</strong>r erlangten <strong>Daten</strong> nur an <strong>de</strong>n Fahndungszweck <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Ausschreibung zu bin<strong>de</strong>n, 62 wie es § 22a Abs. 4 S. 4 Nr. 1 PolG<br />

möglicherweise beabsichtigt.<br />

2.2.1.3.3 Verletzung <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsgebots<br />

§ 22a PolG verstößt vor allem gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgebot zufolge darf das Grundrecht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung nur eingeschränkt wer<strong>de</strong>n, soweit dies im überwiegen<strong>de</strong>n<br />

Allgemeininteresse erfor<strong>de</strong>rlich ist. 63 Dass öffentliche Interessen <strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>s<br />

Bürgers auf unbeobachtete Fahrt im Fall <strong>de</strong>r angefochtenen Regelung nicht<br />

überwiegen, ergibt sich aus <strong>de</strong>r Kombination von drei Faktoren: Erstens <strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>s Kfz-Massenabgleichs, zweitens <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>s<br />

zum Abgleich heran gezogenen Vergleichsdatenbestands und drittens <strong>de</strong>r<br />

Ausgestaltung <strong>de</strong>r weiteren Verwertung <strong>de</strong>r gewonnenen Informationen. 64<br />

2.2.1.3.3.1 Voraussetzungen<br />

61 Lan<strong>de</strong>sregierung Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, LT-Drs. 14 / 3165, 52.<br />

62 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 135.<br />

63 BVerfGE 65, 1 (44, 46); BVerfGE 100, 313 (375 f.).<br />

64 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 182.

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