Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...
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zugelassen wer<strong>de</strong>n soll, wie es in § 22a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 PolG erfolgt ist. Die Ziffern 2 -<br />
4 <strong>de</strong>r Vorschrift gewährleisten <strong>de</strong>mgegenüber nicht, dass sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber darüber<br />
im Klaren war, welche <strong>Daten</strong> er im Einzelnen einbezieht und welche Regelungen für die<br />
Aufnahme dieser <strong>Daten</strong> gelten. Ferner ist nicht gewährleistet, dass die Polizei ein<strong>de</strong>utig<br />
bestimmen kann, welche <strong>Daten</strong> sie für <strong>de</strong>n Abgleich heranziehen darf. Dies können<br />
<strong>de</strong>swegen auch die Gerichte nicht <strong>de</strong>m Gesetz entnehmen. Schließlich kann die<br />
Bürgerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bürger aus § 22a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 - 4 PolG nicht ersehen, mit<br />
welchen <strong>Daten</strong> das Kennzeichen <strong>de</strong>s PKW im Einzelnen abgeglichen wer<strong>de</strong>n darf,<br />
unter welchen Voraussetzungen er in <strong>de</strong>n Fahndungsbestand aufgenommen wer<strong>de</strong>n<br />
kann und welche Regelungen dafür sonst gelten.<br />
2.2.1.3.2.3 Verwendung<br />
Nicht bereichsspezifisch und präzise geregelt ist auch <strong>de</strong>r weitere Umgang mit <strong>de</strong>n<br />
durch Abgleich gewonnenen <strong>Daten</strong>. § 22a Abs. 4 PolG enthält zwar eine<br />
Löschungsregelung, bestimmt aber <strong>–</strong> entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung 61 <strong>–</strong><br />
nicht, zu welchen Zwecken die erhobenen <strong>Daten</strong> bis zur Löschung genutzt wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen. Im Übrigen ist es nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts ausdrücklich<br />
unzureichend, die Verwendung <strong>de</strong>r erlangten <strong>Daten</strong> nur an <strong>de</strong>n Fahndungszweck <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Ausschreibung zu bin<strong>de</strong>n, 62 wie es § 22a Abs. 4 S. 4 Nr. 1 PolG<br />
möglicherweise beabsichtigt.<br />
2.2.1.3.3 Verletzung <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsgebots<br />
§ 22a PolG verstößt vor allem gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dem<br />
Verhältnismäßigkeitsgebot zufolge darf das Grundrecht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung nur eingeschränkt wer<strong>de</strong>n, soweit dies im überwiegen<strong>de</strong>n<br />
Allgemeininteresse erfor<strong>de</strong>rlich ist. 63 Dass öffentliche Interessen <strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>s<br />
Bürgers auf unbeobachtete Fahrt im Fall <strong>de</strong>r angefochtenen Regelung nicht<br />
überwiegen, ergibt sich aus <strong>de</strong>r Kombination von drei Faktoren: Erstens <strong>de</strong>n<br />
gesetzlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>s Kfz-Massenabgleichs, zweitens <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>s<br />
zum Abgleich heran gezogenen Vergleichsdatenbestands und drittens <strong>de</strong>r<br />
Ausgestaltung <strong>de</strong>r weiteren Verwertung <strong>de</strong>r gewonnenen Informationen. 64<br />
2.2.1.3.3.1 Voraussetzungen<br />
61 Lan<strong>de</strong>sregierung Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, LT-Drs. 14 / 3165, 52.<br />
62 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 135.<br />
63 BVerfGE 65, 1 (44, 46); BVerfGE 100, 313 (375 f.).<br />
64 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 182.