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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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- 22 -<br />

Was die Voraussetzungen eines Kfz-Massenabgleichs anbelangt, macht die Regelung<br />

schon nicht einen bestimmten Anlass zur Voraussetzung <strong>de</strong>r Maßnahme, wie es<br />

grundrechtlich geboten ist. 65 Der Hinweis <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts, <strong>de</strong>r Anlass<br />

müsste gera<strong>de</strong> „automatisierte Informationserhebungen und -verwertungen<br />

rechtfertigen“, 66 macht <strong>de</strong>utlich, dass die Eingriffsvoraussetzungen nicht-automatisierter<br />

Maßnahmen wie <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntitätsfeststellung nach § 26 PolG gera<strong>de</strong> nicht übernommen<br />

wer<strong>de</strong>n dürfen. An<strong>de</strong>rs als jene Maßnahme greift <strong>de</strong>r Kfz-Massenabgleich lückenlos in<br />

die Grundrechte einer großen Vielzahl von Personen ein. Mit <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntitätsfeststellung<br />

nimmt § 26 PolG gleichwohl auf die weiteste <strong>de</strong>nkbare polizeiliche Befugnisnorm<br />

überhaupt Bezug. 67 Dies ist unverhältnismäßig. 68<br />

Die Anknüpfung an die Ermächtigung zur I<strong>de</strong>ntitätsfeststellung ist schon <strong>de</strong>swegen<br />

verfehlt, weil <strong>de</strong>r Kfz-Massenabgleich nicht <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntitätsfeststellung dient. 69 Nur hierauf<br />

sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Maßnahme zugeschnitten. 70 Die<br />

individuelle Kontrolle einer Person kann nicht mit einer Massenkontrolle <strong>de</strong>s gesamten<br />

Straßenverkehrs gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. 71 Die I<strong>de</strong>ntitätsfeststellung ist schon durch die<br />

personellen Kapazitäten auf Stichprobenkontrollen begrenzt. Überträgt man die<br />

Voraussetzungen einer I<strong>de</strong>ntitätsfeststellung auf eine automatisierte Maßnahme wie<br />

<strong>de</strong>n Kfz-Massenabgleich, so entfällt diese Begrenzung. Die unscharfen und weiten<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 26 PolG erlauben ein Kfz-Massenscanning letztendlich nahezu<br />

überall. 72<br />

Während in kriminologenen Zonen eine Razzia mit I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungen noch eine<br />

präventive Wirkung entfalten mag (§ 26 PolG), lässt sich <strong>de</strong>r Kfz-Kennzeichenabgleich<br />

für solche Razzien offenkundig nicht einsetzen. 73 Er kann auch sonst schon <strong>de</strong>swegen<br />

nicht abschreckend wirken, weil er ver<strong>de</strong>ckt eingesetzt wird (§ 22a Abs. 1 S. 1 PolG).<br />

65 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 172.<br />

66 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 99.<br />

67 Ebenso für <strong>de</strong>n vergleichbaren sächsischen Gesetzentwurf Kugelmann, APr. <strong>de</strong>s<br />

sächsischen Landtags 4/60540, 16.<br />

68 Ebenso für <strong>de</strong>n vergleichbaren sächsischen Gesetzentwurf Kugelmann, APr. <strong>de</strong>s<br />

sächsischen Landtags 4/60540, 16; Bergemann, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags<br />

4/60540, 3; für die Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 bayPAG auch Roßnagel, NJW<br />

2008, 2548 (2550).<br />

69<br />

Garstka, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags 4/60540, 9 f.; Ludovisy, APr. <strong>de</strong>s<br />

sächsischen Landtags 4/60540, 19; Roggan, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags 4/60540,<br />

23.<br />

70 Garstka, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags 4/60540, 9 f.<br />

71 Kauß, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags 4/60540, 12.<br />

72 Kauß, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags 4/60540, 12.<br />

73 Garstka, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags 4/60540, 10 und 43.

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