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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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- 8 -<br />

ba<strong>de</strong>n-württembergische Gesetzgeber ausdrücklich zu solch einer unbestimmten und<br />

weiten Spielraum lassen<strong>de</strong>n Regelung entschlosssen.<br />

2.2.1.3 Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />

Der Grundrechtseingriff ist unzulässig, weil er gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

verstößt (Art. 2 GG). § 22a PolG ist in mehrfacher Hinsicht mit <strong>de</strong>m Grundgesetz<br />

unvereinbar.<br />

2.2.1.3.1 Verstoß gegen Art. 74 GG<br />

Die Maßnahme fällt bereits nicht in die Zuständigkeit <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s. Die Frage, „ob die<br />

Län<strong>de</strong>r zur Regelung <strong>de</strong>r automatisierten Erfassung <strong>de</strong>r Kraftfahrzeugkennzeichen im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r konkurrieren<strong>de</strong>n Gesetzgebung überhaupt befugt wären“, hat das<br />

Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht in seinem Urteil zum Kfz-Massenabgleich allerdings offen<br />

gelassen, „da die angegriffenen Regelungen schon aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />

verfassungswidrig sind“. 16 In an<strong>de</strong>rem Zusammenhang weist es zwar darauf hin, dass<br />

Ausschreibungen zwecks Eigentumssicherung und wegen Verstößen gegen das<br />

Pflichtversicherungsgesetz „je<strong>de</strong>nfalls auch einen präventiven Zweck“ verfolgen. 17<br />

Nicht entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist aber, ob dieser Umstand eine<br />

Gesetzgebungszuständigkeit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t.<br />

Auszugehen ist von <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts,<br />

wonach die polizeirechtliche Gesetzgebungskompetenz <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r im<br />

Überschneidungsbereich mit Bun<strong>de</strong>skompetenzen wie folgt zu <strong>de</strong>finieren ist:<br />

„Nur solche Regelungen, bei <strong>de</strong>nen die Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung <strong>de</strong>n alleinigen und unmittelbaren Gesetzeszweck bil<strong>de</strong>t, können einem<br />

selbständigen Sachbereich zugerechnet wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r als Polizeirecht im engeren Sinne<br />

bezeichnet wird und in die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sgesetzgebung fällt.“ 18<br />

Der Gesetzeszweck <strong>de</strong>r hier angefochtenen Grundrechtsbeschränkung ergibt sich aus<br />

<strong>de</strong>m in § 22a Abs. 2 PolG genannten Vergleichsdatenbestand. Da die automatisierte<br />

Erhebung <strong>de</strong>s Kfz-Kennzeichens einzig <strong>de</strong>m unverzüglichen automatisierten Abgleich<br />

<strong>de</strong>s Kennzeichens mit Fahndungsausschreibungen dient (§ 22a Abs. 3 PolG),<br />

<strong>de</strong>terminiert <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>s Abgleichs <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong>erhebung. Da <strong>de</strong>r<br />

automatisierte Abgleich <strong>de</strong>s Kfz-Kennzeichens <strong>de</strong>n Zwecken dient, zu <strong>de</strong>nen die<br />

16 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 179.<br />

17 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 152.<br />

18 BVerfGE 8, 143 (150); BVerfGE 109, 190 (215).

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