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Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio

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Summerfeeling pur!<br />

Auch in dieser Ausgabe präsentieren wir an dieser Stelle eine Auswahl aktueller Urteile. <strong>Die</strong>smal ist der Fokus aus gegebenem<br />

Anlass auf Sommer, Sonne, Sonnenschein <strong>und</strong> natürlich Urlaub gelegt.<br />

Schlechtes Ersatzhotel berechtigt zur Kündigung des Reisevertrages<br />

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden,<br />

dass die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft<br />

wegen Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels<br />

einen erheblichen Mangel darstellt. Der Reiseveranstalter<br />

komme in einem solchen Fall seiner Leistungspflicht<br />

nicht nach. Für eine anderweitige Unterbringung sei immer<br />

die Zustimmung des Reisenden einzuholen, die er<br />

abzugeben jedoch nicht verpflichtet sei.<br />

Eine Zustimmung müsse nur in dem Fall erteilt werden,<br />

in dem das Ersatzhotel als gleichwertig mit dem gebuchten Hotel<br />

anzusehen sei.<br />

Arbeitsunfall beim Luftschnappen <strong>und</strong> Eis essen<br />

Ein Rücktritt vom Reisevertrag sei daher nur wirksam,<br />

wenn es sich um eine nicht vergleichbare (Lage, Ausstattung,<br />

Qualität) Ersatzunterkunft handle. Ein Rücktritt<br />

habe dann die Rückzahlung des Reisepreises zur Folge.<br />

Weiterhin könne der Reisende je nach Einzelfall auch<br />

eine Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB fordern.<br />

Im vom LG Frankfurt am Main entschiedenen Fall wurde<br />

dem Kläger der eine Reise nach Ägypten zum Gesamtpreis<br />

von 1.694 € buchte, eine Summe von 1.050 €<br />

gezahlt als Entschädigung gezahlt. LG Frankfurt am Main, Urteil<br />

vom 19.11.2012, 2-24 S 199/11.<br />

Der Kläger, ein KfZ-Mechaniker eines großen Automobilkonzerns<br />

war im Hochsommer 2010 in einer nichtklimatisierten<br />

Fertigungshalle am Montageband eingesetzt. Sowohl in der Halle<br />

als auch außerhalb war es an diesem Tag bis zu 30 Grad heiß. <strong>Die</strong><br />

Mechaniker waren durch das Hallendeckenglas auch der Sonneneinstrahlung<br />

ausgesetzt. In einer mehrminütigen Leerlaufphase des<br />

Fertigungsbandes gönnte sich der Kläger zusammen mit seinen<br />

Kollegen eine Abkühlung im Schatten der Halle <strong>und</strong> kaufte sich am<br />

20 m entfernten Automat ein Eis. Währenddessen stieß ein weiterer<br />

Kollege die Türe der Halle auf <strong>und</strong> verletzte den Kläger dabei an der<br />

linken Ferse, wodurch dieser einen 4 cm langen Schnitt <strong>und</strong> den Abriss<br />

seiner Achillessehne erlitt. <strong>Die</strong> beklagte Berufsgenossenschaft<br />

lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da das Eis essen<br />

nicht dazu gedient habe, die Arbeitskraft des Klägers zu erhalten.<br />

<strong>Die</strong>s sah das Sozialgericht Heilbronn jedoch anders: Der Kläger<br />

habe sich nicht nur zum Eis essen sondern auch zum „frische-Luftschnappen“<br />

vom Arbeitsplatz entfernt. <strong>Die</strong> schwere körperliche Arbeit<br />

habe er sonst bei der großen Hitze in der Halle <strong>und</strong> der schlechten<br />

Raumluft nicht bis zum Arbeitsende durchhalten können. Unerheblich<br />

war dabei, dass der Kläger erst eine St<strong>und</strong>e zuvor eine<br />

Mittagspause gemacht hatte. SG Heilbronn, Urteil vom 08.03.2013,<br />

S 13 U 1513/11.<br />

Segeltörn wegen Unfall abgesagt – Kein Schadensersatzanspruch<br />

Der wohlverdiente Urlaub blieb einem Radfahrer <strong>und</strong> leidenschaftlichen<br />

Segler aus Bremen wegen eines alleinig vom Fahrer<br />

eines PKW verschuldeten Unfalls verwehrt. Der Radfahrer stieß<br />

kurz vor seinem Urlaub unverschuldet mit einem PKW zusammen,<br />

sodass er wegen der erlittenen Verletzungen den ca. 900 € teuren<br />

Segeltörn nicht antreten konnte. Das Landgericht Bremen wies den<br />

Schadensersatzanspruch ab, da dieser zwar unter den Begriff der sog.<br />

frustrierten Aufwendungen zu subsumieren war, die Verletzungen<br />

jedoch nicht ursächlich <strong>für</strong> die entstandenen Kosten waren. <strong>Die</strong> zuvor<br />

gezahlten Kosten <strong>für</strong> die Reise wären auch entstanden, wenn der<br />

Unfall nicht passiert wäre, womit ein Vermögensschaden nicht anzunehmen<br />

sei. Wegen des entgangenen Urlaubs- <strong>und</strong> Freizeitgenusses<br />

wurde dem Segler jedoch ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 €<br />

zugesprochen. LG Bremen, Urteil vom 13.05.2013, Az.: 7 O 1759/12.<br />

Online Partnersuche nun auch per E-Mail kündbar<br />

Laut dem führenden deutschen Statistikunternehmen im Internet<br />

Statista, waren im Jahr 2011 über 7 Milionen Single-Deutsche auf<br />

Online-Dating-Börsen wie elite-partner.de, parship.de <strong>und</strong> edarling<br />

angemeldet <strong>und</strong> verhalfen damit der Branche zu einem Rekordumsatz<br />

von 202 Mio. €.<br />

Zum Schutz der Nutzer ist der Verbraucherzentrale B<strong>und</strong>esverband<br />

(vzbv) erfolgreich vor das LG Hamburg gezogen. <strong>Die</strong>ser verklagte eine<br />

Partnerbörse, deren AGB unter anderem vorsahen, dass eine Kündigung<br />

des 69,90 € /mtl. (!) teuren Vertrages nicht in elektronischer Form,<br />

sondern nur schriftlich per Fax oder auf dem Postweg möglich sei.<br />

Das Gericht schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an,<br />

dass Verträge, die nur online abgeschlossen werden können, keine<br />

Klauseln enthalten dürfen, die den K<strong>und</strong>en zur schriftlichen Kündigung<br />

verpflichten. <strong>Die</strong> Klausel der Partnerbörse sei verwirrend, was<br />

zu ihrer Unzulässigkeit führe. Der Umstand, dass Verbraucher zwar<br />

per Fax kündigen könnten, aber eine elektronische Form ausgeschlossen<br />

sei, sei <strong>für</strong> diesen nicht nachvollziehbar. LG Hamburg, Urteil vom<br />

30.04.2013, Az.: 312 O 412/12.<br />

FunFact: Führend im Pro-Kopf Umsatz des online-Datings sind die<br />

Schweiz, Schweden <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland!<br />

146<br />

<strong>Iurratio</strong><br />

Ausgabe 3 / 2013

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