Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio
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Titelaufsatz<br />
der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspricht.<br />
7 Der Verkehr ordnet dann das Zeichen nicht einem bestimmten Unternehmen<br />
zu, was wie oben ausgeführt die Hauptfunktion der Marke sein<br />
soll, sondern versteht es lediglich als Hinweis auf die Ware. Da die Waren<br />
jedoch in der Regel von mehreren konkurrierenden Unternehmen angeboten<br />
werden, haben diese ein berechtigtes Interesse nicht daran gehindert zu<br />
werden ihr Produkt abzubilden, um es näher bezeichnen zu können. <strong>Die</strong>s<br />
muss allen Marktteilnehmern gleichermaßen offen stehen, ohne dass einem<br />
Akteur ein Monopol auf die Abbildung der Ware zukommt.<br />
Sofern dem markenfähigen Zeichen keine absoluten Schutzhindernisse<br />
entgegenstehen, wird die Marke eingetragen. Dritte haben aufgr<strong>und</strong> relativer<br />
Schutzhindernisse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1-3 MarkenG) binnen drei Monaten<br />
nach Veröffentlichung der Eintragung die Möglichkeit Widerspruch (§ 42<br />
Abs. 1 MarkenG) gegen die Eintragung einzulegen. Relative Schutzhindernisse<br />
sind eingetragene Marken Dritter mit älterer Priorität, welche<br />
aufgr<strong>und</strong> von Identität bzw. Ähnlichkeit dem jüngeren Zeichen entgegenstehen.<br />
Ebenso stellt es ein relatives Schutzhindernis dar, wenn das jüngere<br />
Zeichen die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke<br />
in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Da die relativen<br />
Schutzhindernisse nicht von Amts wegen vor Eintragung geprüft werden,<br />
wird deutlich, dass <strong>für</strong> die Überwachung der prioritätsälteren Marke<br />
allein der Schutzrechtsinhaber verantwortlich ist. Versäumt er es binnen<br />
drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke<br />
einzulegen, verbleibt ihm die Möglichkeit im Klageverfahren gegen die<br />
jüngere Marke vorzugehen.<br />
C. Ansprüche aus dem Schutzrecht<br />
Das Markenrecht gewährt dem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht,<br />
d. h. er kann gegen Dritte, welche die Marke ohne seine Zustimmung<br />
nutzen, Ansprüche auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG), Schadensersatz<br />
(§ 14 Abs. 6 MarkenG), Vernichtung von widerrechtlich<br />
gekennzeichneten Waren (§ 18 Abs. 1 MarkenG) bzw. deren Rückruf<br />
geltend machen (§ 18 Abs. 2 MarkenG) <strong>und</strong> schließlich Auskunft<br />
(§ 19 MarkenG) z.B. über Herkunft <strong>und</strong> Menge der widerrechtlich gekennzeichneten<br />
Ware verlangen.<br />
Alle Ansprüche setzten die Verwirklichung eines Verletzungstatbestandes<br />
voraus. <strong>Die</strong> zentrale Vorschrift im Markenrecht bildet § 14 Abs. 2 MarkenG<br />
mit drei Verletzungsvarianten.<br />
Gem. § 14 Abs. 2, Nr. 1 MarkenG kann ein Zeicheninhaber Dritten untersagen<br />
ein mit seiner Marke identisches Zeichen <strong>für</strong> identische Waren oder<br />
<strong>Die</strong>nstleistungen im geschäftlichen Verkehr ohne dessen Zustimmung<br />
markenmäßig zu benutzen. Bei der markenmäßigen Benutzung handelt<br />
7 BGH, Beschl. vom 29. 4. 2004 - I ZB 26/02 (BPatG) - Farbige Arzneimittelkapsel.<br />
es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Ein Zeichen wird<br />
markenmäßig benutzt, wenn es gerade aus Perspektive der angesprochenen<br />
Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen benutzt<br />
wird. 8 Da der Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht der Nutzung<br />
des Zeichens innehat, kann er Dritten die Benutzung eines identischen<br />
Zeichens <strong>für</strong> identische Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen untersagen.<br />
Aber nicht nur die markenmäßige Benutzung eines mit dem eingetragenen<br />
Schutzrecht identischen Zeichens kann das Recht des Markeninhabers auf<br />
ausschließliche Nutzung verletzen. Vielmehr kann auch bei der Nutzung<br />
eines ähnlichen Zeichens <strong>für</strong> ähnliche Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen die<br />
Gefahr der Verwechslung bestehen. Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr<br />
ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Gr<strong>und</strong>satz einer<br />
Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere<br />
der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder<br />
Ähnlichkeit der Waren <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen <strong>und</strong> der Kennzeichnungskraft<br />
der älteren Marke auszugehen. Dabei kann ein geringerer Grad der<br />
Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der<br />
Waren <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren<br />
Marke ausgeglichen werden <strong>und</strong> umgekehrt (sog. Wechselwirkungslehre). 9<br />
<strong>Die</strong>s impliziert eine umfassende Prüfung, welche immer an den Einzelfall<br />
geb<strong>und</strong>en ist. Beispielsweise hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen<br />
Gemeinschaft entschieden, dass zwischen den Wortmarken „M<strong>und</strong>icor“<br />
<strong>und</strong> „M<strong>und</strong>icolor“, welche beide u. a. <strong>für</strong> Farben eingetragen worden<br />
sind, eine Verwechslungsgefahr besteht. 10<br />
Der Verwechslungsgefahr steht es gleich, wenn die sich gegenüberstehenden<br />
Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen gedanklich in Verbindung<br />
gebracht werden. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor,<br />
wenn die Zeichen selbst auseinandergehalten werden können, aber aufgr<strong>und</strong><br />
von Gemeinsamkeiten der falsche Eindruck entsteht, die Zeichen<br />
würden aus ein <strong>und</strong> demselben Unternehmen 11 oder aus miteinander<br />
wirtschaftlich verb<strong>und</strong>enen Unternehmen stammen. 12<br />
Nach § 14 Abs. 2, Nr. 3 MarkenG ist es schließlich Dritten nicht erlaubt ein<br />
mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen <strong>für</strong> Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
zu benutzten, welche zwar nicht mit denen ähnlich sind, <strong>für</strong><br />
welche die Marke Schutz genießt, wenn es sich um eine bekannte Marke<br />
handelt <strong>und</strong> die Benutzung des Verletzerzeichens die Unterscheidungskraft<br />
oder die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise<br />
ausnutzt oder beeinträchtigt.<br />
8 Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14, Rn. 139.<br />
9 Beschl. des B<strong>und</strong>espatentgerichts vom 28.05.2008 – 26 W (pat) 44/06; BGH, Urt. vom 26.10.2006 – I ZR<br />
37/04 (OLG Frankfurt a. M.) – Goldhase.<br />
10 EuG, Urt. vom 17. 03.. 2004 – T - 183/02 <strong>und</strong> T – 184/02 El Corte Inglés, SA/Harmoniesierungsamt<br />
<strong>für</strong> Binnenmarkt – M<strong>und</strong>icolor.<br />
11 EuGH, Urteil vom 11.11.1997 – C – 251/95.<br />
12 BGH, Urt. vom 18.12.2008 – I ZR 200/06 (OLG Stuttgart) – Augsburger Puppenkiste.<br />
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<strong>Iurratio</strong><br />
Ausgabe 3 / 2013<br />
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