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Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio

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Titelaufsatz<br />

der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspricht.<br />

7 Der Verkehr ordnet dann das Zeichen nicht einem bestimmten Unternehmen<br />

zu, was wie oben ausgeführt die Hauptfunktion der Marke sein<br />

soll, sondern versteht es lediglich als Hinweis auf die Ware. Da die Waren<br />

jedoch in der Regel von mehreren konkurrierenden Unternehmen angeboten<br />

werden, haben diese ein berechtigtes Interesse nicht daran gehindert zu<br />

werden ihr Produkt abzubilden, um es näher bezeichnen zu können. <strong>Die</strong>s<br />

muss allen Marktteilnehmern gleichermaßen offen stehen, ohne dass einem<br />

Akteur ein Monopol auf die Abbildung der Ware zukommt.<br />

Sofern dem markenfähigen Zeichen keine absoluten Schutzhindernisse<br />

entgegenstehen, wird die Marke eingetragen. Dritte haben aufgr<strong>und</strong> relativer<br />

Schutzhindernisse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1-3 MarkenG) binnen drei Monaten<br />

nach Veröffentlichung der Eintragung die Möglichkeit Widerspruch (§ 42<br />

Abs. 1 MarkenG) gegen die Eintragung einzulegen. Relative Schutzhindernisse<br />

sind eingetragene Marken Dritter mit älterer Priorität, welche<br />

aufgr<strong>und</strong> von Identität bzw. Ähnlichkeit dem jüngeren Zeichen entgegenstehen.<br />

Ebenso stellt es ein relatives Schutzhindernis dar, wenn das jüngere<br />

Zeichen die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke<br />

in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Da die relativen<br />

Schutzhindernisse nicht von Amts wegen vor Eintragung geprüft werden,<br />

wird deutlich, dass <strong>für</strong> die Überwachung der prioritätsälteren Marke<br />

allein der Schutzrechtsinhaber verantwortlich ist. Versäumt er es binnen<br />

drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke<br />

einzulegen, verbleibt ihm die Möglichkeit im Klageverfahren gegen die<br />

jüngere Marke vorzugehen.<br />

C. Ansprüche aus dem Schutzrecht<br />

Das Markenrecht gewährt dem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht,<br />

d. h. er kann gegen Dritte, welche die Marke ohne seine Zustimmung<br />

nutzen, Ansprüche auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG), Schadensersatz<br />

(§ 14 Abs. 6 MarkenG), Vernichtung von widerrechtlich<br />

gekennzeichneten Waren (§ 18 Abs. 1 MarkenG) bzw. deren Rückruf<br />

geltend machen (§ 18 Abs. 2 MarkenG) <strong>und</strong> schließlich Auskunft<br />

(§ 19 MarkenG) z.B. über Herkunft <strong>und</strong> Menge der widerrechtlich gekennzeichneten<br />

Ware verlangen.<br />

Alle Ansprüche setzten die Verwirklichung eines Verletzungstatbestandes<br />

voraus. <strong>Die</strong> zentrale Vorschrift im Markenrecht bildet § 14 Abs. 2 MarkenG<br />

mit drei Verletzungsvarianten.<br />

Gem. § 14 Abs. 2, Nr. 1 MarkenG kann ein Zeicheninhaber Dritten untersagen<br />

ein mit seiner Marke identisches Zeichen <strong>für</strong> identische Waren oder<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen im geschäftlichen Verkehr ohne dessen Zustimmung<br />

markenmäßig zu benutzen. Bei der markenmäßigen Benutzung handelt<br />

7 BGH, Beschl. vom 29. 4. 2004 - I ZB 26/02 (BPatG) - Farbige Arzneimittelkapsel.<br />

es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Ein Zeichen wird<br />

markenmäßig benutzt, wenn es gerade aus Perspektive der angesprochenen<br />

Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen benutzt<br />

wird. 8 Da der Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht der Nutzung<br />

des Zeichens innehat, kann er Dritten die Benutzung eines identischen<br />

Zeichens <strong>für</strong> identische Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen untersagen.<br />

Aber nicht nur die markenmäßige Benutzung eines mit dem eingetragenen<br />

Schutzrecht identischen Zeichens kann das Recht des Markeninhabers auf<br />

ausschließliche Nutzung verletzen. Vielmehr kann auch bei der Nutzung<br />

eines ähnlichen Zeichens <strong>für</strong> ähnliche Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen die<br />

Gefahr der Verwechslung bestehen. Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr<br />

ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Gr<strong>und</strong>satz einer<br />

Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere<br />

der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder<br />

Ähnlichkeit der Waren <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen <strong>und</strong> der Kennzeichnungskraft<br />

der älteren Marke auszugehen. Dabei kann ein geringerer Grad der<br />

Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der<br />

Waren <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren<br />

Marke ausgeglichen werden <strong>und</strong> umgekehrt (sog. Wechselwirkungslehre). 9<br />

<strong>Die</strong>s impliziert eine umfassende Prüfung, welche immer an den Einzelfall<br />

geb<strong>und</strong>en ist. Beispielsweise hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen<br />

Gemeinschaft entschieden, dass zwischen den Wortmarken „M<strong>und</strong>icor“<br />

<strong>und</strong> „M<strong>und</strong>icolor“, welche beide u. a. <strong>für</strong> Farben eingetragen worden<br />

sind, eine Verwechslungsgefahr besteht. 10<br />

Der Verwechslungsgefahr steht es gleich, wenn die sich gegenüberstehenden<br />

Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen gedanklich in Verbindung<br />

gebracht werden. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor,<br />

wenn die Zeichen selbst auseinandergehalten werden können, aber aufgr<strong>und</strong><br />

von Gemeinsamkeiten der falsche Eindruck entsteht, die Zeichen<br />

würden aus ein <strong>und</strong> demselben Unternehmen 11 oder aus miteinander<br />

wirtschaftlich verb<strong>und</strong>enen Unternehmen stammen. 12<br />

Nach § 14 Abs. 2, Nr. 3 MarkenG ist es schließlich Dritten nicht erlaubt ein<br />

mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen <strong>für</strong> Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

zu benutzten, welche zwar nicht mit denen ähnlich sind, <strong>für</strong><br />

welche die Marke Schutz genießt, wenn es sich um eine bekannte Marke<br />

handelt <strong>und</strong> die Benutzung des Verletzerzeichens die Unterscheidungskraft<br />

oder die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise<br />

ausnutzt oder beeinträchtigt.<br />

8 Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14, Rn. 139.<br />

9 Beschl. des B<strong>und</strong>espatentgerichts vom 28.05.2008 – 26 W (pat) 44/06; BGH, Urt. vom 26.10.2006 – I ZR<br />

37/04 (OLG Frankfurt a. M.) – Goldhase.<br />

10 EuG, Urt. vom 17. 03.. 2004 – T - 183/02 <strong>und</strong> T – 184/02 El Corte Inglés, SA/Harmoniesierungsamt<br />

<strong>für</strong> Binnenmarkt – M<strong>und</strong>icolor.<br />

11 EuGH, Urteil vom 11.11.1997 – C – 251/95.<br />

12 BGH, Urt. vom 18.12.2008 – I ZR 200/06 (OLG Stuttgart) – Augsburger Puppenkiste.<br />

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<strong>Iurratio</strong><br />

Ausgabe 3 / 2013<br />

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