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18 Recht<br />
Gesetzliche Neuerungen mit<br />
wirtschaftlichen Auswirkungen<br />
I m Jahr <strong>2011</strong> kommen auf die Wohnungswirtschaft sowohl auf Bundes- als auch auf<br />
Landesebene wichtige politische Entscheidungen zu. Zur Evaluierung stehen das<br />
Wärmegesetz und das Landeswohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg an.<br />
Mittlerweile liegt auch ein erster Referentenentwurf zur Novellierung des Miet -<br />
rechtes, insbesondere im Hinblick auf energetische Modernisierungen, vor. Auch die<br />
Trinkwasserverordnung und das Bauforderungssicherungsgesetz sollen novelliert<br />
werden.<br />
Die zur Diskussion stehenden Gesetze und Verordnungen haben allesamt erhebliche<br />
wirtschaftliche Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft. Die stellvertretende<br />
Verbandsdirektorin des <strong>vbw</strong>, Sigrid Feßler, hat für <strong>aktuell</strong> die zentralen Themen<br />
zusammengefasst.<br />
Evaluierung des Wärmegesetzes<br />
Baden-Württemberg (EWärmeG BW)<br />
Das EWärmeG Baden-Württemberg vom<br />
01.04.2008 verfolgt das Ziel, die anteilige<br />
Nutzung erneuerbarer Energien bei<br />
der Wärmeversorgung von Wohnge bäu -<br />
den als verbindlichen Standard einzuführen.<br />
Für Neubaumaßnahmen wurde das<br />
Landesgesetz zum 01.01.2009 durch das<br />
Erneuerbare Energie-Wärme-Gesetz des<br />
Bundes (EEWärmeG) abgelöst. Für den<br />
Woh nungsbestand gilt seit dem 01.01.2010<br />
ausschließlich das Landesge setz. Es greift,<br />
wenn die Heizungsanlage ausgetauscht<br />
wird. In diesem Fall müssen zehn Prozent<br />
des jährlichen Wärme bedarfs durch er -<br />
neuerbare Energien ge deckt werden. Dazu<br />
zählen Solarther mie, Geothermie, Biomasse<br />
oder Bioöl sowie die Nutzung von<br />
Umweltwärme einschließlich der Abwär -<br />
me durch Wär mepumpen.<br />
Seit dem 01.04.<strong>2011</strong> steht das Gesetz zur<br />
Evaluierung an, das heißt, das Umweltund<br />
das Wirtschaftsministerium des Lan -<br />
des Baden-Württemberg haben dem<br />
Land tag über die ersten Erfahrungen mit<br />
dem Gesetz zu berichten. Aus der Eva lu -<br />
ierung sollen Handlungsoptionen für die<br />
Novellierung des Gesetzes abgeleitet wer -<br />
den. Eine Umfrage bei den Mit glieds un -<br />
ternehmen des <strong>vbw</strong> hat ergeben, dass die<br />
Umsetzung des Gesetzes für die Woh -<br />
nungsunternehmen zu einer erheblichen<br />
Verteuerung im Bestand führt und sich<br />
damit auch die in der Re gel langfristig<br />
an gelegten Bestands ent wicklungs strate -<br />
gien oftmals nicht mehr verwirklichen lassen.<br />
Die Wohnungs wirt schaft kann nur<br />
dann eine sinnvolle Ener giepolitik be -<br />
trei ben, wenn sowohl die energetischen<br />
Gesetze und Verord nun gen als auch die<br />
mietrechtlichen Vor gaben aufeinander<br />
ab gestimmt sind und eine nachhaltige<br />
und sichere Grundlage bieten.<br />
Mietrechtsreform<br />
Die Bundesregierung hatte sich im Ko a -<br />
litionsvertrag die Novellierung des Miet -<br />
rechts, insbesondere bei energetischen<br />
und klimafreundlichen Modernisie rungs -<br />
maßnahmen, auf die Fahne geschrieben.<br />
Seit Oktober vergangenen Jahres liegt<br />
nun ein Referentenentwurf vor. Er enthält<br />
jedoch bei Weitem nicht die notwendigen<br />
mietrechtlichen Rahmenbe din gungen,<br />
um energetische Modernisie run gen<br />
optimal und wirtschaftlich sinnvoll durchzuführen<br />
zu können. Was die Woh nungs -<br />
wirtschaft für energetische und klimafreundliche<br />
Modernisierungs maßnah men<br />
braucht, ist eine gesetzlich vorgeschriebene<br />
generelle Duldungspflicht sowie den<br />
Ausschluss der Mietminderungs mög lich -<br />
keit des Mieters während der Moderni -<br />
sie rungsphase. Unabhängig davon müssen<br />
die Formalien der Modernisierungs miet -<br />
erhöhung vereinfacht und gesetzliche Ausschlusstatbestände<br />
für energetische Mo -<br />
der nisierungsmieterhöhungen entfallen.<br />
Evaluierung des Landeswohnraum för -<br />
derungsgesetzes Baden-Württem berg<br />
(LWoFG BW)<br />
Seit Inkrafttreten des Landeswohnraum -<br />
förderungsgesetzes Baden-Württem berg<br />
zum 01.01.2008 sind drei Jahre vergangen.<br />
Das Gesetz schreibt vor, dass die<br />
Auswirkungen des Gesetzes nach einem<br />
Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch<br />
die Landesregierung unter Mitwir kung<br />
der kommunalen Landesverbände sowie<br />
der Verbände der Wohnungswirt schaft<br />
überprüft werden sollen. Über das Er gebnis<br />
der Überprüfung ist dem Land tag zu<br />
berichten. In diesem Jahr steht die Über -<br />
prüfung des Gesetzes an. Der <strong>vbw</strong> hat<br />
dem Wirtschaftsministerium die Kritik seiner<br />
Mitglieder an dem Gesetz zukommen<br />
lassen. Gefordert wird danach die Ab -<br />
schaffung der kommunalen Satzun gen als<br />
Grundlage für die Festsetzung der vertraglich<br />
vereinbarten Miete (§ 32 Abs. 3<br />
S. 3). Einige Kommunen haben bis heu te<br />
keine Satzung erstellt, was für die Woh -<br />
nungsunternehmen zu einer erheblichen<br />
Unsicherheit bei der Durchführung notwendiger<br />
Mieterhöhungen führt. Gefor -<br />
dert wird aber auch die Festlegung eines<br />
Abschlages von 10 Prozent gegenüber der<br />
ortsüblichen Vergleichsmiete als obers ter<br />
Wert (§ 32 Abs. 3 Satz 5). Teil weise finden<br />
sich in kommunalen Sat zun gen Ab schlä -<br />
ge, die den Wohnungs unterneh men keinen<br />
Spielraum für notwendige Mieter -<br />
hö hungen lassen. Ferner wirkt sich der<br />
der zeit vorgeschriebene Min dest ab schlag<br />
von 10 Prozent gegenüber der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete bei Mo der nisie rungs -<br />
mieterhöhungen, insbe sondere bei energetischen<br />
Moderni sie rungen, kontraproduktiv<br />
aus (§ 32 Abs. 3 Satz 2).<br />
Dichtigkeitsprüfung von privaten<br />
Abwasserleitungen nach der<br />
EU-Rahmenrichtlinie<br />
Mit der Rahmenrichtlinie 2000/60/EG<br />
gibt die EU vor, dass alle „Wasserkörper“<br />
und damit auch Abwasserleitungen in