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aktuell 1-2011 - vbw

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18 Recht<br />

Gesetzliche Neuerungen mit<br />

wirtschaftlichen Auswirkungen<br />

I m Jahr <strong>2011</strong> kommen auf die Wohnungswirtschaft sowohl auf Bundes- als auch auf<br />

Landesebene wichtige politische Entscheidungen zu. Zur Evaluierung stehen das<br />

Wärmegesetz und das Landeswohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg an.<br />

Mittlerweile liegt auch ein erster Referentenentwurf zur Novellierung des Miet -<br />

rechtes, insbesondere im Hinblick auf energetische Modernisierungen, vor. Auch die<br />

Trinkwasserverordnung und das Bauforderungssicherungsgesetz sollen novelliert<br />

werden.<br />

Die zur Diskussion stehenden Gesetze und Verordnungen haben allesamt erhebliche<br />

wirtschaftliche Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft. Die stellvertretende<br />

Verbandsdirektorin des <strong>vbw</strong>, Sigrid Feßler, hat für <strong>aktuell</strong> die zentralen Themen<br />

zusammengefasst.<br />

Evaluierung des Wärmegesetzes<br />

Baden-Württemberg (EWärmeG BW)<br />

Das EWärmeG Baden-Württemberg vom<br />

01.04.2008 verfolgt das Ziel, die anteilige<br />

Nutzung erneuerbarer Energien bei<br />

der Wärmeversorgung von Wohnge bäu -<br />

den als verbindlichen Standard einzuführen.<br />

Für Neubaumaßnahmen wurde das<br />

Landesgesetz zum 01.01.2009 durch das<br />

Erneuerbare Energie-Wärme-Gesetz des<br />

Bundes (EEWärmeG) abgelöst. Für den<br />

Woh nungsbestand gilt seit dem 01.01.2010<br />

ausschließlich das Landesge setz. Es greift,<br />

wenn die Heizungsanlage ausgetauscht<br />

wird. In diesem Fall müssen zehn Prozent<br />

des jährlichen Wärme bedarfs durch er -<br />

neuerbare Energien ge deckt werden. Dazu<br />

zählen Solarther mie, Geothermie, Biomasse<br />

oder Bioöl sowie die Nutzung von<br />

Umweltwärme einschließlich der Abwär -<br />

me durch Wär mepumpen.<br />

Seit dem 01.04.<strong>2011</strong> steht das Gesetz zur<br />

Evaluierung an, das heißt, das Umweltund<br />

das Wirtschaftsministerium des Lan -<br />

des Baden-Württemberg haben dem<br />

Land tag über die ersten Erfahrungen mit<br />

dem Gesetz zu berichten. Aus der Eva lu -<br />

ierung sollen Handlungsoptionen für die<br />

Novellierung des Gesetzes abgeleitet wer -<br />

den. Eine Umfrage bei den Mit glieds un -<br />

ternehmen des <strong>vbw</strong> hat ergeben, dass die<br />

Umsetzung des Gesetzes für die Woh -<br />

nungsunternehmen zu einer erheblichen<br />

Verteuerung im Bestand führt und sich<br />

damit auch die in der Re gel langfristig<br />

an gelegten Bestands ent wicklungs strate -<br />

gien oftmals nicht mehr verwirklichen lassen.<br />

Die Wohnungs wirt schaft kann nur<br />

dann eine sinnvolle Ener giepolitik be -<br />

trei ben, wenn sowohl die energetischen<br />

Gesetze und Verord nun gen als auch die<br />

mietrechtlichen Vor gaben aufeinander<br />

ab gestimmt sind und eine nachhaltige<br />

und sichere Grundlage bieten.<br />

Mietrechtsreform<br />

Die Bundesregierung hatte sich im Ko a -<br />

litionsvertrag die Novellierung des Miet -<br />

rechts, insbesondere bei energetischen<br />

und klimafreundlichen Modernisie rungs -<br />

maßnahmen, auf die Fahne geschrieben.<br />

Seit Oktober vergangenen Jahres liegt<br />

nun ein Referentenentwurf vor. Er enthält<br />

jedoch bei Weitem nicht die notwendigen<br />

mietrechtlichen Rahmenbe din gungen,<br />

um energetische Modernisie run gen<br />

optimal und wirtschaftlich sinnvoll durchzuführen<br />

zu können. Was die Woh nungs -<br />

wirtschaft für energetische und klimafreundliche<br />

Modernisierungs maßnah men<br />

braucht, ist eine gesetzlich vorgeschriebene<br />

generelle Duldungspflicht sowie den<br />

Ausschluss der Mietminderungs mög lich -<br />

keit des Mieters während der Moderni -<br />

sie rungsphase. Unabhängig davon müssen<br />

die Formalien der Modernisierungs miet -<br />

erhöhung vereinfacht und gesetzliche Ausschlusstatbestände<br />

für energetische Mo -<br />

der nisierungsmieterhöhungen entfallen.<br />

Evaluierung des Landeswohnraum för -<br />

derungsgesetzes Baden-Württem berg<br />

(LWoFG BW)<br />

Seit Inkrafttreten des Landeswohnraum -<br />

förderungsgesetzes Baden-Württem berg<br />

zum 01.01.2008 sind drei Jahre vergangen.<br />

Das Gesetz schreibt vor, dass die<br />

Auswirkungen des Gesetzes nach einem<br />

Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch<br />

die Landesregierung unter Mitwir kung<br />

der kommunalen Landesverbände sowie<br />

der Verbände der Wohnungswirt schaft<br />

überprüft werden sollen. Über das Er gebnis<br />

der Überprüfung ist dem Land tag zu<br />

berichten. In diesem Jahr steht die Über -<br />

prüfung des Gesetzes an. Der <strong>vbw</strong> hat<br />

dem Wirtschaftsministerium die Kritik seiner<br />

Mitglieder an dem Gesetz zukommen<br />

lassen. Gefordert wird danach die Ab -<br />

schaffung der kommunalen Satzun gen als<br />

Grundlage für die Festsetzung der vertraglich<br />

vereinbarten Miete (§ 32 Abs. 3<br />

S. 3). Einige Kommunen haben bis heu te<br />

keine Satzung erstellt, was für die Woh -<br />

nungsunternehmen zu einer erheblichen<br />

Unsicherheit bei der Durchführung notwendiger<br />

Mieterhöhungen führt. Gefor -<br />

dert wird aber auch die Festlegung eines<br />

Abschlages von 10 Prozent gegenüber der<br />

ortsüblichen Vergleichsmiete als obers ter<br />

Wert (§ 32 Abs. 3 Satz 5). Teil weise finden<br />

sich in kommunalen Sat zun gen Ab schlä -<br />

ge, die den Wohnungs unterneh men keinen<br />

Spielraum für notwendige Mieter -<br />

hö hungen lassen. Ferner wirkt sich der<br />

der zeit vorgeschriebene Min dest ab schlag<br />

von 10 Prozent gegenüber der ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete bei Mo der nisie rungs -<br />

mieterhöhungen, insbe sondere bei energetischen<br />

Moderni sie rungen, kontraproduktiv<br />

aus (§ 32 Abs. 3 Satz 2).<br />

Dichtigkeitsprüfung von privaten<br />

Abwasserleitungen nach der<br />

EU-Rahmenrichtlinie<br />

Mit der Rahmenrichtlinie 2000/60/EG<br />

gibt die EU vor, dass alle „Wasserkörper“<br />

und damit auch Abwasserleitungen in

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