009 Begr ndung - Brockplan.de
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Bebauungsplan Rostock Nr. 01 SO 88 Son<strong>de</strong>rgebiet Sport- und Freizeit Warnemün<strong>de</strong> Parkstraße Seite 41<br />
10.1 Erläuterung <strong>de</strong>s Werbekonzeptes<br />
Werbeanlagen an Gebäu<strong>de</strong>n:<br />
1. Werbeanlagen sind nur bis unterhalb <strong>de</strong>r Fensterbrüstung <strong>de</strong>s 1. O.G. zulässig.<br />
2. Großflächenwerbung im Euroformat (2,6 m x 3,6 m) ist unzulässig.<br />
3. Werbeanlagen dürfen keine wesentlichen Bauglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Architekturelemente ver<strong>de</strong>cken<br />
und überschnei<strong>de</strong>n.<br />
4. Werbeanlagen sind nur an <strong>de</strong>r einer Straße o<strong>de</strong>r einem Platz zugewandten Seite <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />
zulässig und dürfen nicht in die freie Landschaft wirken.<br />
5. Parallel zur Fassa<strong>de</strong> angebrachte Werbeanlagen sind aus Einzelteilen zu bil<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Höhe<br />
und Breite das Maß von 0,6 m nicht überschreiten darf. Zwischen <strong>de</strong>n Einzelteilen ist<br />
min<strong>de</strong>stens 0,12 m Abstand zu halten.<br />
6. Parallel zur Fassa<strong>de</strong> angebrachte Werbeanlagen dürfen nicht mehr als 0,3 m vor die Fassa<strong>de</strong><br />
ragen.<br />
7. Die Länge von Schriftzügen o<strong>de</strong>r Zeichen an einer Fassa<strong>de</strong> darf nicht größer als 2/3 <strong>de</strong>r<br />
Fassa<strong>de</strong>nbreite sein. Zu <strong>de</strong>n seitlichen Gebäu<strong>de</strong>kanten ist jeweils ein Abstand von 0,6 m<br />
einzuhalten.<br />
8. Senkrecht zur Fassa<strong>de</strong> angebrachte Werbeanlagen, sogenannte Ausleger, sind nur dann zulässig,<br />
wenn ihre Auskragung 0,8 m beträgt. und <strong>de</strong>r Ausleger selbst nicht größer als 0,5 m<br />
ist.<br />
9. Werbung auf Markisen ist unzulässig.<br />
10. Die Farbgestaltung soll <strong>de</strong>zent, <strong>de</strong>r Außenfassa<strong>de</strong> angepaßt sein und sich dieser unterordnen.<br />
11. Bei gemischten Werbeanlagen muß die Firmierung <strong>de</strong>s Gewerbebetriebes <strong>de</strong>r Markenproduktwerbung<br />
<strong>de</strong>utlich übergeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
12. Das punktweise Anleuchten von Werbeanlagen ist unzulässig.<br />
13. Eine integrierte Beleuchtung ist zulässig.<br />
14. Warenautomaten sind in Vorgärten und Einfriedigungen unzulässig.<br />
15. An Fassa<strong>de</strong>n angebrachte Warenautomaten sind nur dann zulässig, wenn sie in Haus- o<strong>de</strong>r<br />
La<strong>de</strong>neingängen angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
16. Unzulässig ist die Gestaltung von Warenautomaten mit Tageslicht- und Reflexfarbe, sowie<br />
<strong>de</strong>r Betrieb von Leuchtreklame und Wechselschaltungen.<br />
Werbeanlagen an Sportplätzen:<br />
17. Werbeanlagen dürfen nur nach innen wirken.<br />
18. Unmittelbar angrenzen<strong>de</strong> Wohnbauten dürfen nicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
19. Die Gestaltung von Werbeanlagen mit Tagesleucht- und Reflexfarbe, sowie Wechselschaltung<br />
von Leuchtreklame und Lauflichter sind unzulässig.<br />
20. Das punktuelle Anleuchten <strong>de</strong>r Werbeanlagen ist unzulässig.<br />
21. Warenautomaten sind unzulässig.<br />
22. Großflächenwerbung im Euroformat (2,6 m x 3,6 m) ist unzulässig.