Der Geschäftsbericht 2007
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KONZERNANHANG<br />
26. Überleitung des Konzernjahresüberschusses 2006<br />
von HGB auf IFRS.<br />
2006<br />
Notes<br />
Mio. EUR<br />
HGB-Konzernjahresüberschuss 818<br />
Konsolidierungskreisveränderung – 194<br />
Hedge Accounting und Bewertung<br />
derivativer Sicherungsinstrumente (36) 119<br />
Aufrechnung konzerninterner<br />
Emissionen (37) 90<br />
Bewertung fremder Emissionen 69<br />
Als Finanzinvestition gehaltene<br />
Immobilien (31) 59<br />
Fair-Value-Option (36) 32<br />
Pensionsaufwand (30) 20<br />
Leasingsachverhalte (33) 19<br />
Sonstiges (40) (41) – 16<br />
Steuereffekte (32) – 95<br />
Anteile fremder Gesellschafter am<br />
Ergebnis 5<br />
Summe Überleitung 108<br />
Ergebnisanteil Anteilseigner nach<br />
Steuern IFRS 926<br />
27. Überleitung der Kapitalflussrechnung 2006<br />
von HGB auf IFRS.<br />
Die zwischen HGB und IFRS bestehenden Unterschiede bei den<br />
Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit<br />
und Finanzierungstätigkeit resultieren insbesondere aus Ände -<br />
rungen bei der Zuordnung von Wertpapieren, als Finanz investition<br />
gehaltene Immobilien, Leasingvermögen und Zinsen auf<br />
stille Einlagen.<br />
28. Zuführung zur Vorsorge für allgemeine Bankrisiken<br />
gemäß § 340 f HGB.<br />
Die Bildung von stillen Reserven in Form von Rücklagen nach<br />
§ 340 f HGB ist nach IFRS nicht möglich. Diese wurden beim<br />
Erstansatz gegen die Gewinnrücklage aufgelöst.<br />
29. Nachrangkapital.<br />
Gemäß IFRS ist das Nachrangkapital aufgrund des Rückforderungsrechts<br />
des Kapitalgebers als Fremdkapital klassifiziert.<br />
Die stillen Einlagen, welche im HGB-Abschluss unter dem Eigenkapital<br />
ausgewiesen werden, werden nach IFRS als Fremdkapital<br />
klassifiziert und unter dem Nachrangkapital ausgewiesen beziehungsweise<br />
stellen in Teilen Treuhandverbindlichkeiten dar.<br />
30. Pensionsrückstellungen.<br />
Nach IFRS werden mittelbare und unmittelbare Verpflichtungen<br />
bei der Ermittlung der Pensionsverpflichtungen einbezogen. Bei<br />
der Bewertung der Pensionsverpflichtungen nach IAS 19 werden<br />
zukünftige wirtschaftliche und demografische Entwicklungen<br />
(z. B. Gehaltssteigerungen und Fluktuationsraten, Wahl eines<br />
vergleichbaren Marktzinses zur Abzinsung der Rückstellungen)<br />
berücksichtigt. <strong>Der</strong> Abzinsungsfaktor orientiert sich nach IAS 19<br />
am Kapitalmarktzins laufzeitkongruenter erstklassiger, festverzinslicher<br />
Anleihen, um der ökonomischen und demografischen<br />
Entwicklung, die sich auf die Höhe der durch das Unternehmen<br />
eingegangenen Verpflichtung auswirkt, Rechnung zu tragen.<br />
Die Pensionsverpflichtungen nach IFRS basieren auf dem Anwartschaftsbarwertverfahren.<br />
IAS 19 unterscheidet zwischen<br />
beitragsorientierten und leistungsorientierten Versorgungs zusagen.<br />
Als bilanzielle Rückstellung ist ausschließlich die leistungsorientierte<br />
Versorgungszusage zu verfassen (IAS 19.49), da die<br />
beitragsorientierten Versorgungszusagen keine Verpflichtung<br />
des LBBW-Konzerns darstellten und daher direkt als Aufwand<br />
und Auszahlungen in der Periode erfasst (IAS 19.44) beziehungsweise<br />
als abgegrenzte Schulden (Accruals) bilanziert werden.<br />
Versicherungsmathematische Gewinne beziehungsweise Verluste<br />
werden direkt im Jahr der Entstehung in der Gewinnrücklage<br />
erfasst.<br />
Nach HGB entstehen Pensionsverpflichtungen durch die<br />
unmittelbare Zusage eines Unternehmens, seinen Arbeitnehmern<br />
zu künf tige Versorgungsleistungen zu gewähren. Diese<br />
Ver pflich tungen stellen Verbindlichkeiten dar, die in ihrer Höhe<br />
und Fälligkeit ungewiss sind. Somit besteht nach § 249 HGB<br />
für Verpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen<br />
eine Rück stellungspflicht. Die Ermittlung der Verbindlichkeit für<br />
deutsche Rechnungslegungszwecke erfolgt nach dem Teilwertverfahren<br />
gemäß § 6 a EStG.<br />
31. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien.<br />
Nach IFRS werden Immobilien, die zu Zwecken der Vermietung<br />
oder der Abschöpfung des Wertzuwachses genutzt werden,<br />
gesondert ausgewiesen. Die Zugangsbewertung erfolgt zu<br />
Anschaffungskosten. Die Folgebewertung wird im LBBW-Konzern<br />
mit der Fair-Value-Methode durchgeführt.<br />
Grundstücke und Gebäude werden nach HGB als Sachanlagevermögen<br />
bilanziert und zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
bewertet.<br />
32. Latente Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen.<br />
Nach § 274 beziehungsweise § 306 HGB werden latente Steuern<br />
nur auf Unterschiede zwischen dem handels- und steuerrechtlichen<br />
Ergebnis, die sich in den Folgejahren wieder ausgleichen,<br />
gebildet (sog. Timing-Konzept). Nach HGB besteht für aktive<br />
latente Steuern nach § 306 HGB ein Ansatzgebot. Für Verlustvorträge<br />
besteht hingegen ein Ansatzverbot. Eine Verrechnung<br />
aktiver und passiver latenter Steuern ist nach HGB zulässig.<br />
IAS 12 legt dagegen das bilanzbezogene Temporary-Konzept<br />
zugrunde. Nach diesem sind alle Unterschiede zwischen den<br />
steuerlichen Wertansätzen (Tax Base) und den Wertansätzen<br />
im IFRS-Abschluss, die künftig zu einer steuerlichen Be- oder<br />
Entlastung führen (Temporary Differences), in die Ermittlung<br />
der latenten Steuern einzubeziehen.<br />
Latente Steuern sind nach IFRS unabhängig davon zu bilden, ob<br />
die unterschiedlichen Wertansätze im IFRS-Abschluss und in der<br />
Steuerbilanz das Ergebnis beeinflusst haben. Die Berechnung<br />
der latenten Steuern erfolgt nach der Liability-Methode mit den<br />
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