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Der Geschäftsbericht 2007

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KONZERNANHANG<br />

26. Überleitung des Konzernjahresüberschusses 2006<br />

von HGB auf IFRS.<br />

2006<br />

Notes<br />

Mio. EUR<br />

HGB-Konzernjahresüberschuss 818<br />

Konsolidierungskreisveränderung – 194<br />

Hedge Accounting und Bewertung<br />

derivativer Sicherungsinstrumente (36) 119<br />

Aufrechnung konzerninterner<br />

Emissionen (37) 90<br />

Bewertung fremder Emissionen 69<br />

Als Finanzinvestition gehaltene<br />

Immobilien (31) 59<br />

Fair-Value-Option (36) 32<br />

Pensionsaufwand (30) 20<br />

Leasingsachverhalte (33) 19<br />

Sonstiges (40) (41) – 16<br />

Steuereffekte (32) – 95<br />

Anteile fremder Gesellschafter am<br />

Ergebnis 5<br />

Summe Überleitung 108<br />

Ergebnisanteil Anteilseigner nach<br />

Steuern IFRS 926<br />

27. Überleitung der Kapitalflussrechnung 2006<br />

von HGB auf IFRS.<br />

Die zwischen HGB und IFRS bestehenden Unterschiede bei den<br />

Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit<br />

und Finanzierungstätigkeit resultieren insbesondere aus Ände -<br />

rungen bei der Zuordnung von Wertpapieren, als Finanz investition<br />

gehaltene Immobilien, Leasingvermögen und Zinsen auf<br />

stille Einlagen.<br />

28. Zuführung zur Vorsorge für allgemeine Bankrisiken<br />

gemäß § 340 f HGB.<br />

Die Bildung von stillen Reserven in Form von Rücklagen nach<br />

§ 340 f HGB ist nach IFRS nicht möglich. Diese wurden beim<br />

Erstansatz gegen die Gewinnrücklage aufgelöst.<br />

29. Nachrangkapital.<br />

Gemäß IFRS ist das Nachrangkapital aufgrund des Rückforderungsrechts<br />

des Kapitalgebers als Fremdkapital klassifiziert.<br />

Die stillen Einlagen, welche im HGB-Abschluss unter dem Eigenkapital<br />

ausgewiesen werden, werden nach IFRS als Fremdkapital<br />

klassifiziert und unter dem Nachrangkapital ausgewiesen beziehungsweise<br />

stellen in Teilen Treuhandverbindlichkeiten dar.<br />

30. Pensionsrückstellungen.<br />

Nach IFRS werden mittelbare und unmittelbare Verpflichtungen<br />

bei der Ermittlung der Pensionsverpflichtungen einbezogen. Bei<br />

der Bewertung der Pensionsverpflichtungen nach IAS 19 werden<br />

zukünftige wirtschaftliche und demografische Entwicklungen<br />

(z. B. Gehaltssteigerungen und Fluktuationsraten, Wahl eines<br />

vergleichbaren Marktzinses zur Abzinsung der Rückstellungen)<br />

berücksichtigt. <strong>Der</strong> Abzinsungsfaktor orientiert sich nach IAS 19<br />

am Kapitalmarktzins laufzeitkongruenter erstklassiger, festverzinslicher<br />

Anleihen, um der ökonomischen und demografischen<br />

Entwicklung, die sich auf die Höhe der durch das Unternehmen<br />

eingegangenen Verpflichtung auswirkt, Rechnung zu tragen.<br />

Die Pensionsverpflichtungen nach IFRS basieren auf dem Anwartschaftsbarwertverfahren.<br />

IAS 19 unterscheidet zwischen<br />

beitragsorientierten und leistungsorientierten Versorgungs zusagen.<br />

Als bilanzielle Rückstellung ist ausschließlich die leistungsorientierte<br />

Versorgungszusage zu verfassen (IAS 19.49), da die<br />

beitragsorientierten Versorgungszusagen keine Verpflichtung<br />

des LBBW-Konzerns darstellten und daher direkt als Aufwand<br />

und Auszahlungen in der Periode erfasst (IAS 19.44) beziehungsweise<br />

als abgegrenzte Schulden (Accruals) bilanziert werden.<br />

Versicherungsmathematische Gewinne beziehungsweise Verluste<br />

werden direkt im Jahr der Entstehung in der Gewinnrücklage<br />

erfasst.<br />

Nach HGB entstehen Pensionsverpflichtungen durch die<br />

unmittelbare Zusage eines Unternehmens, seinen Arbeitnehmern<br />

zu künf tige Versorgungsleistungen zu gewähren. Diese<br />

Ver pflich tungen stellen Verbindlichkeiten dar, die in ihrer Höhe<br />

und Fälligkeit ungewiss sind. Somit besteht nach § 249 HGB<br />

für Verpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen<br />

eine Rück stellungspflicht. Die Ermittlung der Verbindlichkeit für<br />

deutsche Rechnungslegungszwecke erfolgt nach dem Teilwertverfahren<br />

gemäß § 6 a EStG.<br />

31. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien.<br />

Nach IFRS werden Immobilien, die zu Zwecken der Vermietung<br />

oder der Abschöpfung des Wertzuwachses genutzt werden,<br />

gesondert ausgewiesen. Die Zugangsbewertung erfolgt zu<br />

Anschaffungskosten. Die Folgebewertung wird im LBBW-Konzern<br />

mit der Fair-Value-Methode durchgeführt.<br />

Grundstücke und Gebäude werden nach HGB als Sachanlagevermögen<br />

bilanziert und zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

bewertet.<br />

32. Latente Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen.<br />

Nach § 274 beziehungsweise § 306 HGB werden latente Steuern<br />

nur auf Unterschiede zwischen dem handels- und steuerrechtlichen<br />

Ergebnis, die sich in den Folgejahren wieder ausgleichen,<br />

gebildet (sog. Timing-Konzept). Nach HGB besteht für aktive<br />

latente Steuern nach § 306 HGB ein Ansatzgebot. Für Verlustvorträge<br />

besteht hingegen ein Ansatzverbot. Eine Verrechnung<br />

aktiver und passiver latenter Steuern ist nach HGB zulässig.<br />

IAS 12 legt dagegen das bilanzbezogene Temporary-Konzept<br />

zugrunde. Nach diesem sind alle Unterschiede zwischen den<br />

steuerlichen Wertansätzen (Tax Base) und den Wertansätzen<br />

im IFRS-Abschluss, die künftig zu einer steuerlichen Be- oder<br />

Entlastung führen (Temporary Differences), in die Ermittlung<br />

der latenten Steuern einzubeziehen.<br />

Latente Steuern sind nach IFRS unabhängig davon zu bilden, ob<br />

die unterschiedlichen Wertansätze im IFRS-Abschluss und in der<br />

Steuerbilanz das Ergebnis beeinflusst haben. Die Berechnung<br />

der latenten Steuern erfolgt nach der Liability-Methode mit den<br />

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