Geschäftsbericht 2003_2004_31_07.qxd - Bundesverband der ...
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NATIONAL<br />
Fahrgastschifffahrt<br />
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz<br />
Die Beför<strong>der</strong>ung von Personen mit Schiffen unterlag nach §§<br />
12 Abs. 2 Nr. 10, 28 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bis<br />
zum <strong>31</strong>. Dezember 2011 dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz<br />
von 7 %. Eine im Herbst 2011 parteiübergreifend mit<br />
breiter Mehrheit im Bundesrat beschlossene Gesetzesinitiative<br />
zur Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2013, die<br />
Rheinland-Pfalz mit dem Hinweis auf die ausstehende Entscheidung<br />
<strong>der</strong> hochrangigen Kommission zur Überprüfung<br />
aller ermäßigten Mehrwertsteuersätze ergriffen hatte, lehnte<br />
<strong>der</strong> Bundestag am 1. März 2012 ab. Dem BDB war es in<br />
zahlreichen Gesprächen mit hochrangigen Bundestagsabgeordneten<br />
und in Schreiben an alle Finanz- und Verkehrsminister<br />
in Deutschland im Sommer 2012 nicht gelungen, auch<br />
die Steuerpolitiker des kleinen Koalitionspartners mit Blick<br />
auf drohende Nachteile im dauerhaft ermäßigt besteuerten<br />
Wettbewerb mit Schiffsreisen im benachbarten Ausland<br />
und im Vergleich mit an<strong>der</strong>en auch in Deutschland weiterhin<br />
vom ermäßigten Steuersatz begünstigter Freizeitangebote<br />
wie Zoobesuche für eine Verlängerung <strong>der</strong> Regelung zu<br />
gewinnen. Zu frisch war bei einigen Politikern die Erinnerung<br />
an die Debatte um den ermäßigten Steuersatz für Hotelübernachtungen.<br />
Seit 2012 unterliegt nur noch die Beför<strong>der</strong>ung von Personen<br />
mit Schiffen im genehmigten Linienverkehr und im<br />
Fährverkehr innerhalb einer Gemeinde o<strong>der</strong> auf Strecken bis<br />
50 km dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Während die<br />
Kabinenschifffahrt damit in den meisten Fällen 19 % Steuer<br />
erheben muss und somit die Gefahr <strong>der</strong> Verlagerung von<br />
Fahrten von deutschen Routen auf ausländische, steuerlich<br />
weiterhin begünstigte Reisegebiete besteht, ist für die Tagesausflugsschifffahrt<br />
noch zu klären, welcher Steuersatz<br />
für welche Fahrten gilt.<br />
Während das Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen zunächst<br />
dafür plädierte, nur den öffentlichen Personennahverkehr<br />
als „genehmigten Linienverkehr“ zu verstehen, setzt sich <strong>der</strong><br />
BDB dafür ein, die Definition des Linienverkehrs aus dem<br />
Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz zu übernehmen. Da nach diesem<br />
Gesetz allerdings nur Genehmigungen für Straßen- und<br />
Schienenverkehre erteilt werden können, liegt es nahe, jede<br />
je<strong>der</strong>mann zugängliche Beför<strong>der</strong>ung als einen genehmigten<br />
Linienverkehr anzusehen. Bei Saisonbeginn 2012 dauerte die<br />
Abstimmung zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n über die Auslegung<br />
des UStG noch an.<br />
Bettensteuer<br />
Als Ersatz für entgangene Steuereinnahmen für Hotelübernachtungen<br />
haben Städte wie Köln, Mainz und Koblenz für<br />
anlegende Kabinenschiffe kommunale Abgaben zwischen<br />
1,50 und 5 Euro pro Fahrgast und Tag eingeführt. Gegen diese<br />
Zusatzbelastung wehrt sich die Kabinenschifffahrt. Der<br />
BDB ist mit den meisten Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Zentralkommission<br />
für die Rheinschifffahrt <strong>der</strong> Auffassung, dass diese<br />
Steuern gegen die Mannheimer Akte verstoßen: Der in Artikel<br />
3 <strong>der</strong> Mannheimer Akte verankerte Grundsatz des Verbots<br />
jeglicher Abgaben gilt für die Beschiffung im Sinne <strong>der</strong><br />
Erbringung von Verkehrsdienstleistungen auf Binnenwasserstraßen.<br />
Der Kreuzfahrttourismus ist diesen Dienstleistungen<br />
zuzurechnen. Die Beherbergung von Fahrgästen ist<br />
Bestandteil <strong>der</strong> im Rahmen von Kreuzfahrten erbrachten<br />
Leistung. Dementsprechend gehört das Anlegen von Schiffen<br />
in Häfen, einschließlich über Nacht, zur Beschiffungsaktivität<br />
im Sinne <strong>der</strong> Mannheimer Akte.<br />
Der in Artikel 3 verankerte Grundsatz unterliegt lediglich<br />
zwei Einschränkungen, die entsprechend <strong>der</strong> ständigen Auslegung<br />
dieser Vorschrift zugelassen wurden. Diese betreffen<br />
zum einen die Erhebung allgemeiner Steuern, die analog <strong>der</strong><br />
Körperschaftsteuer und <strong>der</strong> Mehrwertsteuer auf Schifffahrtsunternehmen<br />
erhoben werden müssen, da sie auf jede<br />
industrielle und gewerbliche Tätigkeit anwendbar sind.<br />
Die Erhebung von mit <strong>der</strong> Hotellerie verbundenen Abgaben<br />
durch Gebietskörperschaften fällt nicht in diese Kategorie,<br />
da sie auf ein bestimmtes geographisches Gebiet und einen<br />
bestimmten Tätigkeitsbereich begrenzt ist.<br />
Zum an<strong>der</strong>en betreffen sie die Erhebung von Hafengebühren,<br />
die gemäß Artikel 27 <strong>der</strong> Mannheimer Akte die notwendigen<br />
Beträge zur Deckung <strong>der</strong> Kosten für den Betrieb<br />
<strong>der</strong> von den Schiffen genutzten Einrichtungen nicht übersteigen<br />
dürfen.<br />
Fahrgastrechte<br />
Nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> „Verordnung (EU) Nr.<br />
1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr<br />
und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
Nr. 2006/<strong>2004</strong>“ (kurz: EU-Verordnung über Fahrgastrechte<br />
in <strong>der</strong> Schifffahrt) im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union gilt<br />
ab dem 18. Dezember 2012 auch in <strong>der</strong> Schifffahrt eine Regelung,<br />
wie es sie im Luft- und Schienenverkehr bereits gibt.<br />
Der BDB hat seine Mitglie<strong>der</strong> über den Inhalt <strong>der</strong> Neurege-<br />
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Geschäftsbericht des BDB 2011/2012