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Schallschutz im Schienenverkehr

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Der Rhein braucht Vorsorge!<br />

Der Ausbau derGüterverkehrskorridore führtzufunktionalenÄnderungen,<br />

die eine Aufhebung desBestandsschutzes erfordern<br />

Regelungslücke gefährdet die Bahn<br />

In der Bestandsschutzfrage geht es weniger<br />

um das Schutzrecht als solches als vielmehr<br />

um eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber<br />

bis heute, 40 Jahren nach Verabschiedung des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes, hinterlassen<br />

hat. Sokommt der Immissionsschutz nicht<br />

zur Anwendung bei baulichen Änderungen,<br />

die <strong>im</strong><strong>im</strong>missionsschutzrechtlichen Sinn „nicht<br />

wesentlich“ sind. Die neuere Rechtsprechung<br />

sieht funktionale Änderungen durch schwerere,<br />

schnellere, längere Züge, die in dichteren Abständen<br />

verkehren, als wesentliche Änderungen<br />

anund auch das Eisenbahnbundesamt<br />

hat bereits eine entsprechende Verfügung auf<br />

den Weg gebracht.<br />

Fahrpläne und technische Maßnahmen<br />

als wesentliche Änderung<br />

Man braucht heute kein zusätzliches Gleis, um<br />

die Verkehrsmengen auf einer Strecke zuverdoppeln.<br />

Dazu reicht es, die Fahrwege mit Betonschwellen<br />

und anderen technischen Maßnahmen<br />

aufzurüsten und die Streckenkontrollsysteme<br />

auszubauen, was bisher nicht als<br />

wesentlich gilt. Durch erhöhte Zuglängen und<br />

geringere Abstände zwischen Zügen sowie<br />

höhere Achslasten und Geschwindigkeiten umgeht<br />

man die „wesentliche bauliche Änderung“<br />

beider Kapazitätserhöhung. Alle dieseMaßnahmen<br />

sind aber sehr lärmintensiv und daher<br />

<strong>im</strong> <strong>im</strong>missionsschutzrechtlichen Sinn auch<br />

wesentlich.<br />

Beispiele für funktionale Änderungen<br />

von Bestandsstrecken<br />

Das Grundgesetz Art. 2Abs. 2definiert,<br />

was „wesentlich“ ist<br />

Wenn auf einer Strecke, auf der früher nachts<br />

so gut wie kein Güterzug fuhr, heute die ganze<br />

Nacht hindurch Güterzüge fahren, dann ist das<br />

eine völlig neue Nutzung und eine unzumutbare<br />

gesundheitliche Belastung. Mit der Bahnreform<br />

hat der Gesetzgeber Dritten uneingeschränkten<br />

Zugang zum Schienennetz gewährt<br />

und damitdas bestehende Nutzungsrechtdurch<br />

weitere Nutzungsvergaben unzulässig erweitert.<br />

Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der<br />

nachweisbaren Gesundheitsschäden, dass an<br />

nachts mit Güterverkehr belasteten Strecken,<br />

nach Art. 2. Abs. 2GG, <strong>im</strong> grundrechtlichen<br />

Sinn eine sofortige Lärmvorsorge in Kraft treten<br />

sollte.<br />

Nach Auffassung der Initiativen, die keine<br />

Rechtsberatung ersetzen kann, müssen alle<br />

Strecken, die ertüchtigt werden oder deren<br />

Kapazität abschnittsweise oder insgesamt<br />

erweitert wird, als erheblich geändert<br />

angesehen und dem Vorsorgerecht unterstellt<br />

werden.<br />

Verdopplung<br />

Verkehrsdichte<br />

Verdopplung<br />

Zuglängen<br />

Erhöhung<br />

Fahrgeschwindigkeit<br />

+10dB(A) mehr Bahnlärm<br />

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