Schallschutz im Schienenverkehr
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Der Rhein braucht Vorsorge!<br />
Der Ausbau derGüterverkehrskorridore führtzufunktionalenÄnderungen,<br />
die eine Aufhebung desBestandsschutzes erfordern<br />
Regelungslücke gefährdet die Bahn<br />
In der Bestandsschutzfrage geht es weniger<br />
um das Schutzrecht als solches als vielmehr<br />
um eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber<br />
bis heute, 40 Jahren nach Verabschiedung des<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, hinterlassen<br />
hat. Sokommt der Immissionsschutz nicht<br />
zur Anwendung bei baulichen Änderungen,<br />
die <strong>im</strong><strong>im</strong>missionsschutzrechtlichen Sinn „nicht<br />
wesentlich“ sind. Die neuere Rechtsprechung<br />
sieht funktionale Änderungen durch schwerere,<br />
schnellere, längere Züge, die in dichteren Abständen<br />
verkehren, als wesentliche Änderungen<br />
anund auch das Eisenbahnbundesamt<br />
hat bereits eine entsprechende Verfügung auf<br />
den Weg gebracht.<br />
Fahrpläne und technische Maßnahmen<br />
als wesentliche Änderung<br />
Man braucht heute kein zusätzliches Gleis, um<br />
die Verkehrsmengen auf einer Strecke zuverdoppeln.<br />
Dazu reicht es, die Fahrwege mit Betonschwellen<br />
und anderen technischen Maßnahmen<br />
aufzurüsten und die Streckenkontrollsysteme<br />
auszubauen, was bisher nicht als<br />
wesentlich gilt. Durch erhöhte Zuglängen und<br />
geringere Abstände zwischen Zügen sowie<br />
höhere Achslasten und Geschwindigkeiten umgeht<br />
man die „wesentliche bauliche Änderung“<br />
beider Kapazitätserhöhung. Alle dieseMaßnahmen<br />
sind aber sehr lärmintensiv und daher<br />
<strong>im</strong> <strong>im</strong>missionsschutzrechtlichen Sinn auch<br />
wesentlich.<br />
Beispiele für funktionale Änderungen<br />
von Bestandsstrecken<br />
Das Grundgesetz Art. 2Abs. 2definiert,<br />
was „wesentlich“ ist<br />
Wenn auf einer Strecke, auf der früher nachts<br />
so gut wie kein Güterzug fuhr, heute die ganze<br />
Nacht hindurch Güterzüge fahren, dann ist das<br />
eine völlig neue Nutzung und eine unzumutbare<br />
gesundheitliche Belastung. Mit der Bahnreform<br />
hat der Gesetzgeber Dritten uneingeschränkten<br />
Zugang zum Schienennetz gewährt<br />
und damitdas bestehende Nutzungsrechtdurch<br />
weitere Nutzungsvergaben unzulässig erweitert.<br />
Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der<br />
nachweisbaren Gesundheitsschäden, dass an<br />
nachts mit Güterverkehr belasteten Strecken,<br />
nach Art. 2. Abs. 2GG, <strong>im</strong> grundrechtlichen<br />
Sinn eine sofortige Lärmvorsorge in Kraft treten<br />
sollte.<br />
Nach Auffassung der Initiativen, die keine<br />
Rechtsberatung ersetzen kann, müssen alle<br />
Strecken, die ertüchtigt werden oder deren<br />
Kapazität abschnittsweise oder insgesamt<br />
erweitert wird, als erheblich geändert<br />
angesehen und dem Vorsorgerecht unterstellt<br />
werden.<br />
Verdopplung<br />
Verkehrsdichte<br />
Verdopplung<br />
Zuglängen<br />
Erhöhung<br />
Fahrgeschwindigkeit<br />
+10dB(A) mehr Bahnlärm<br />
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