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nachrichten<br />
neue Spielregeln für Wettbewerb<br />
im Kfz-teile- und Servicemarkt<br />
_ Seit dem 1. Juni gelten für den Kfz-aftermarket in europa<br />
neue wettbewerbspolitische regeln, die die „alte“ Kfz-gvO<br />
(eg) nr. 1400/2002 im Kfz-teile- und Servicemarkt ablösen.<br />
n<br />
ach einem mehrjährigen<br />
Evaluierungs- und Diskussionsprozess<br />
beschloss die in<br />
dieser Frage mit der alleinigen<br />
Rechtssetzungskompetenz<br />
ausgestattete EU-Kommission Ende Mai<br />
den neuen kartellrechtlichen Rahmen für<br />
die Branche. Die EU-Kommission verband<br />
mit dem erzielten Ergebnis nicht nur ein<br />
klares Bekenntnis für Wettbewerb zum<br />
Wohle der Verbraucher im Kfz-Aftermarket,<br />
sondern trägt den Bedürfnissen<br />
der Akteure des Independent Aftermarket<br />
nach fairen wettbewerblichen<br />
Rahmenbedingungen Rechnung.<br />
von der eU-verfassung zur<br />
„aftermarket-gvO“:<br />
Das einmaleins des<br />
Kartellrechts der Branche<br />
Die Grundlagen des europäischen Kartellrechts<br />
sind im Lissaboner Vertrag<br />
über die Arbeitsweise der Europäischen<br />
60 <strong>amz</strong> - <strong>auto</strong> | <strong>motor</strong> | <strong>zubehör</strong> nr. 7-8-2010<br />
Union (AEUV) festgelegt, der im letzten<br />
Jahr den EG-Vertrag abgelöst hat. Die Regelungen<br />
zum Kartellrecht wurden unverändert<br />
aus Artikel 81, 82 EG-Vertrag<br />
in Artikel 101, 102 AEUV übernommen.<br />
Gemäß Art. 101 Abs. 1 sind grundsätzlich<br />
sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse<br />
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,<br />
die Handel und Wettbewerb<br />
einschränken, untersagt. Absatz 2 erklärt<br />
derartige Vereinbarungen <strong>auto</strong>matisch<br />
für nichtig, präzisiert und verstärkt das<br />
Kartellverbot also noch einmal. Die europäischen<br />
Verfassungsväter haben<br />
dennoch die Möglichkeit gesehen, dass<br />
Kartelle unter bestimmten Umständen<br />
Nutzen für die Verbraucher bieten können,<br />
Absatz 3 des Artikel 101 AUEV sieht<br />
deshalb die Möglichkeit für Ausnahmen<br />
vom grundsätzlichen Kartellverbot vor.<br />
So sind solche Vereinbarungen möglich,<br />
wenn sie die Warenerzeugung oder -verteilung<br />
verbessern und den technischen<br />
oder wirtschaftlichen Fortschritt zum<br />
Begrüßt den neuen Regelungsrahmen<br />
für den Kfz-Teile- und Servicemarkt:<br />
GVA-Präsident Hartmut Röhl<br />
Nutzen der Verbraucher fördern ohne<br />
den beteiligten Unternehmen dabei unnötige<br />
Beschränkungen aufzuerlegen<br />
oder den Wettbewerb für einen wesentlichen<br />
Teil der Waren auszuschalten.<br />
Dieser Absatz 3 des Artikels 101 AUEV<br />
eröffnet also die Möglichkeit, etwa Vertriebsvereinbarungen<br />
zwischen einzelnen<br />
Unternehmen bzw. zwischen ganzen<br />
Gruppen von Unternehmen vom Kartellverbot<br />
unter bestimmten Bedingungen<br />
freizustellen. Der Gesetzgeber kann diese<br />
Freistellungen in Form von (Gruppenfreistellungs-)Verordnungen<br />
(GVO) formulieren,<br />
wie etwa die Vertikal-GVO (EG)<br />
Nr. 2790/1999 zeigt, die bis 31. Mai 2010<br />
branchenübergreifend den Vertrieb von<br />
Waren und Dienstleistungen regelte.<br />
Mehr noch als die Vertikal-GVO war allerdings<br />
die Kfz-GVO (EG) Nr. 1400/2002<br />
für den Kfz-Teilemarkt tonangebend. Ihre<br />
Bestimmungen regelten den Wettbewerb<br />
im Kfz-Ersatzteilvertrieb sowie dem Kfz-<br />
Servicemarkt in den letzten Jahren maßgeblich.<br />
Der Gesetzgeber erlaubte mit<br />
der Vertikal-GVO und der Kfz-GVO unter<br />
genau definierten Bedingungen eine<br />
Eine sichere rechtliche Planke<br />
für die Unternehmen des<br />
Kfz-Aftermarket: Die neue GVO