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auto motor zubehör - amz

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nachrichten<br />

neue Spielregeln für Wettbewerb<br />

im Kfz-teile- und Servicemarkt<br />

_ Seit dem 1. Juni gelten für den Kfz-aftermarket in europa<br />

neue wettbewerbspolitische regeln, die die „alte“ Kfz-gvO<br />

(eg) nr. 1400/2002 im Kfz-teile- und Servicemarkt ablösen.<br />

n<br />

ach einem mehrjährigen<br />

Evaluierungs- und Diskussionsprozess<br />

beschloss die in<br />

dieser Frage mit der alleinigen<br />

Rechtssetzungskompetenz<br />

ausgestattete EU-Kommission Ende Mai<br />

den neuen kartellrechtlichen Rahmen für<br />

die Branche. Die EU-Kommission verband<br />

mit dem erzielten Ergebnis nicht nur ein<br />

klares Bekenntnis für Wettbewerb zum<br />

Wohle der Verbraucher im Kfz-Aftermarket,<br />

sondern trägt den Bedürfnissen<br />

der Akteure des Independent Aftermarket<br />

nach fairen wettbewerblichen<br />

Rahmenbedingungen Rechnung.<br />

von der eU-verfassung zur<br />

„aftermarket-gvO“:<br />

Das einmaleins des<br />

Kartellrechts der Branche<br />

Die Grundlagen des europäischen Kartellrechts<br />

sind im Lissaboner Vertrag<br />

über die Arbeitsweise der Europäischen<br />

60 <strong>amz</strong> - <strong>auto</strong> | <strong>motor</strong> | <strong>zubehör</strong> nr. 7-8-2010<br />

Union (AEUV) festgelegt, der im letzten<br />

Jahr den EG-Vertrag abgelöst hat. Die Regelungen<br />

zum Kartellrecht wurden unverändert<br />

aus Artikel 81, 82 EG-Vertrag<br />

in Artikel 101, 102 AEUV übernommen.<br />

Gemäß Art. 101 Abs. 1 sind grundsätzlich<br />

sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse<br />

und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,<br />

die Handel und Wettbewerb<br />

einschränken, untersagt. Absatz 2 erklärt<br />

derartige Vereinbarungen <strong>auto</strong>matisch<br />

für nichtig, präzisiert und verstärkt das<br />

Kartellverbot also noch einmal. Die europäischen<br />

Verfassungsväter haben<br />

dennoch die Möglichkeit gesehen, dass<br />

Kartelle unter bestimmten Umständen<br />

Nutzen für die Verbraucher bieten können,<br />

Absatz 3 des Artikel 101 AUEV sieht<br />

deshalb die Möglichkeit für Ausnahmen<br />

vom grundsätzlichen Kartellverbot vor.<br />

So sind solche Vereinbarungen möglich,<br />

wenn sie die Warenerzeugung oder -verteilung<br />

verbessern und den technischen<br />

oder wirtschaftlichen Fortschritt zum<br />

Begrüßt den neuen Regelungsrahmen<br />

für den Kfz-Teile- und Servicemarkt:<br />

GVA-Präsident Hartmut Röhl<br />

Nutzen der Verbraucher fördern ohne<br />

den beteiligten Unternehmen dabei unnötige<br />

Beschränkungen aufzuerlegen<br />

oder den Wettbewerb für einen wesentlichen<br />

Teil der Waren auszuschalten.<br />

Dieser Absatz 3 des Artikels 101 AUEV<br />

eröffnet also die Möglichkeit, etwa Vertriebsvereinbarungen<br />

zwischen einzelnen<br />

Unternehmen bzw. zwischen ganzen<br />

Gruppen von Unternehmen vom Kartellverbot<br />

unter bestimmten Bedingungen<br />

freizustellen. Der Gesetzgeber kann diese<br />

Freistellungen in Form von (Gruppenfreistellungs-)Verordnungen<br />

(GVO) formulieren,<br />

wie etwa die Vertikal-GVO (EG)<br />

Nr. 2790/1999 zeigt, die bis 31. Mai 2010<br />

branchenübergreifend den Vertrieb von<br />

Waren und Dienstleistungen regelte.<br />

Mehr noch als die Vertikal-GVO war allerdings<br />

die Kfz-GVO (EG) Nr. 1400/2002<br />

für den Kfz-Teilemarkt tonangebend. Ihre<br />

Bestimmungen regelten den Wettbewerb<br />

im Kfz-Ersatzteilvertrieb sowie dem Kfz-<br />

Servicemarkt in den letzten Jahren maßgeblich.<br />

Der Gesetzgeber erlaubte mit<br />

der Vertikal-GVO und der Kfz-GVO unter<br />

genau definierten Bedingungen eine<br />

Eine sichere rechtliche Planke<br />

für die Unternehmen des<br />

Kfz-Aftermarket: Die neue GVO

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