Das Bildungswesen ist kein Wirtschaftsbetrieb! - Forschung & Lehre
Das Bildungswesen ist kein Wirtschaftsbetrieb! - Forschung & Lehre
Das Bildungswesen ist kein Wirtschaftsbetrieb! - Forschung & Lehre
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aus der<br />
Rechtsprechung<br />
Unfallschutz<br />
<strong>Das</strong> Bundessozialgericht hatte zu entscheiden,<br />
ob ein Professor im Ruhestand<br />
auf dem Nachhauseweg von einer<br />
Diplomprüfung, an der er als Prüfer teilgenommen<br />
hatte, unter dem Schutz der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung stand.<br />
Der Kläger, der an der Universität Bremen<br />
eine Professur innegehabt hatte,<br />
war im August 1997 pensioniert worden.<br />
Im Dezember 1997 nahm er als<br />
Prüfer an der Diplomprüfung eines seiner<br />
früheren Studenten teil. Eine Vergütung<br />
wurde für diese Tätigkeit nicht gezahlt.<br />
Auf dem Heimweg von der Prüfung<br />
zu seiner Wohnung stürzte er und<br />
verletzte sich am linken Fuß. Die beklagte<br />
Unfallkasse der Freien Hansestadt<br />
Bremen lehnte die Entschädigung<br />
dieses Unfalls ab, weil es sich bei der<br />
Tätigkeit im Prüfungsausschuß weder<br />
um ein – versichertes – Beschäftigungsverhältnis<br />
noch um eine – ebenfalls versicherte<br />
– ehrenamtliche Tätigkeit gehandelt<br />
habe. <strong>Das</strong> Land Bremen lehnte<br />
die Gewährung beamtenrechtlicher Fürsorgele<strong>ist</strong>ungen<br />
aus Anlaß des Unfalls<br />
ebenfalls ab und begründete dies damit,<br />
daß das Dienstverhältnis des Klägers als<br />
beamteter Hochschullehrer mit der<br />
Pensionierung im August 1997 geendet<br />
habe.<br />
<strong>Das</strong> Gericht sprach dem Kläger Unfallschutz<br />
nach Maßgabe des Siebten Sozialgesetzbuches<br />
(SGB VII) zu. Es stellte<br />
zunächst fest, daß die Vorschriften<br />
über die beamtenrechtliche Unfallfürsorge<br />
für pensionierte Beamte im Land<br />
Bremen <strong>kein</strong>e Geltung mehr erlangen<br />
konnten und der Kläger deshalb nach<br />
Eintritt in den Ruhestand <strong>kein</strong>en Anspruch<br />
auf Unfallfürsorge gegen seinen<br />
früheren Dienstherrn mehr habe. Zu<br />
prüfen war daher, ob der Kläger zumindest<br />
unter dem Schutz der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung stand. <strong>Das</strong> Gericht<br />
führte diesbezüglich aus, daß der Kläger<br />
bei der Abnahme der Diplomprüfung<br />
nicht als Beschäftigter versichert war, so<br />
daß aus diesem Gesichtspunkt Unfallschutz<br />
nicht in Betracht kam. Es nahm<br />
jedoch einen Versicherungsschutz nach<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII an. Versichert<br />
sind hiernach Personen, die u. a.<br />
492<br />
Aus der Rechtsprechung<br />
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts ehrenamtlich<br />
tätig sind. Zu diesem Personenkreis<br />
habe der Kläger gehört, als er am<br />
Unfalltag für die Universität Bremen, eine<br />
Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts, Prüfungen durchgeführt habe.<br />
Dadurch, daß ein pensionierter Hochschullehrer<br />
nach Eintritt in den Ruhestand<br />
noch bei akademischen Prüfungen<br />
mitwirke, unterstütze er seine frühere<br />
Universität bei der Wahrnehmung<br />
ihrer Prüfungsverpflichtungen und betätige<br />
sich im öffentlichen Interesse, ohne<br />
dafür eine Bezahlung zu erhalten. Er<br />
gehöre damit genau zu dem Personenkreis,<br />
den der Gesetzgeber mit der Erstreckung<br />
des Unfallversicherungsschutzes<br />
auf ehrenamtliche Tätigkeiten zum<br />
Wohle der Allgemeinheit begünstigen<br />
wollte.<br />
(BSG, Urteil v. 7. September 2004 – B 2<br />
U 45/03 R –, rechtskräftig)<br />
Trennungsgeld<br />
Ein Bescheid über die<br />
Bewilligung von<br />
Trennungsgeld zugunsten<br />
eines Beamten,<br />
dem Umzugskostenvergütungzugesagt<br />
worden <strong>ist</strong>, kann<br />
zurückgenommen<br />
werden, wenn der<br />
Beamte nicht länger<br />
umzugsbereit <strong>ist</strong>.<br />
Der Kläger wurde unter<br />
Berufung in das<br />
Beamtenverhältnis<br />
auf Lebenszeit zum<br />
Universitätsprofessor<br />
ernannt. Er wohnte<br />
damals in E. mit seiner<br />
Ehefrau und seinen drei Kindern in<br />
einem ihm gehörenden, ca. 230 qm großen<br />
Einfamilienhaus mit sieben Zimmern.<br />
Mit Bescheid aus dem Jahre 1994<br />
bewilligte das Regierungspräsidium H.<br />
dem Kläger, der in seinem Antrag seine<br />
uneingeschränkte Umzugsbereitschaft<br />
erklärt hatte, Trennungsgeld. H. wies<br />
den Kläger auf seine Verpflichtung hin,<br />
sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten<br />
fortwährend um eine angemessene<br />
Wohnung am Dienstort oder in dessen<br />
Einzugsgebiet zu bemühen und diese<br />
Bemühungen durch Vorlage über-<br />
<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong><br />
9/2005<br />
prüfbarer Unterlagen nachzuweisen.<br />
Mit Bescheid aus dem Jahre 1995 verfügte<br />
H. die Einstellung der Trennungsgeldzahlungen,<br />
da der Kläger nicht uneingeschränkt<br />
umzugsbereit sei.<br />
Gegen die Einstellung der Trennungsgeldzahlungen<br />
wehrte sich der Kläger<br />
vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne<br />
Erfolg. Trennungsgeld, so das Gericht,<br />
dürfe nur gewährt werden, wenn<br />
der Beamte uneingeschränkt umzugswillig<br />
sei. Uneingeschränkte Umzugswilligkeit<br />
liege vor, wenn der Beamte<br />
sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten<br />
nachweislich und fortwährend<br />
um eine angemessene Wohnung bemühe.<br />
Diesen Anforderungen sei der Kläger<br />
nicht gerecht geworden. Er habe<br />
nicht mit der gebotenen Intensität und<br />
Nachhaltigkeit nach einer Wohnung gesucht.<br />
Zwar habe er eine Vielzahl von<br />
Maklern eingeschaltet, aber lediglich in<br />
einem Monat eine Suchanzeige in den<br />
beiden örtlichen Tageszeitungen aufgegeben.<br />
Auch sei er in nicht nennenswertem<br />
Umfang den Wohnungsangeboten<br />
im Anzeigenteil der beiden Zeitungen<br />
nachgegangen. Außerdem seien seine<br />
Bemühungen nicht auf eine angemessene<br />
Wohnung gerichtet<br />
gewesen. Der Kläger<br />
habe ausschließlich<br />
nur Erdgeschoßwohnungen<br />
in die Wahl<br />
gezogen, die in bestimmten<br />
Stadtteilen<br />
oder in bestimmten<br />
Gemeinden in der<br />
Umgebung gelegen<br />
waren, über mindestens<br />
sechs Räume<br />
verfügten und zu denen<br />
ein Garten gehörte.Familiengerecht<br />
habe im Falle<br />
des Klägers aber auch<br />
Foto: mauritius-images<br />
eine Wohnung sein<br />
können, die nicht in<br />
dem gewünschten<br />
Stadtviertel lag, deren Zimmerzahl der<br />
der Familienmitglieder entsprach und<br />
zu der <strong>kein</strong> Garten gehörte.<br />
(BVerwG, Urteil v. 28. Oktober 2004 –<br />
2 - C 13.03 –, rechtskräftig)<br />
Martin Hellfeier<br />
Die Entscheidungen der Rubrik „Aus der<br />
Rechtsprechung“ können in vollem Wortlaut<br />
über den Informationsservice von <strong>Forschung</strong><br />
& <strong>Lehre</strong> (s. dritte Umschlagseite)<br />
bezogen werden.