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Das Bildungswesen ist kein Wirtschaftsbetrieb! - Forschung & Lehre

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Aus der<br />

Rechtsprechung<br />

Unfallschutz<br />

<strong>Das</strong> Bundessozialgericht hatte zu entscheiden,<br />

ob ein Professor im Ruhestand<br />

auf dem Nachhauseweg von einer<br />

Diplomprüfung, an der er als Prüfer teilgenommen<br />

hatte, unter dem Schutz der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung stand.<br />

Der Kläger, der an der Universität Bremen<br />

eine Professur innegehabt hatte,<br />

war im August 1997 pensioniert worden.<br />

Im Dezember 1997 nahm er als<br />

Prüfer an der Diplomprüfung eines seiner<br />

früheren Studenten teil. Eine Vergütung<br />

wurde für diese Tätigkeit nicht gezahlt.<br />

Auf dem Heimweg von der Prüfung<br />

zu seiner Wohnung stürzte er und<br />

verletzte sich am linken Fuß. Die beklagte<br />

Unfallkasse der Freien Hansestadt<br />

Bremen lehnte die Entschädigung<br />

dieses Unfalls ab, weil es sich bei der<br />

Tätigkeit im Prüfungsausschuß weder<br />

um ein – versichertes – Beschäftigungsverhältnis<br />

noch um eine – ebenfalls versicherte<br />

– ehrenamtliche Tätigkeit gehandelt<br />

habe. <strong>Das</strong> Land Bremen lehnte<br />

die Gewährung beamtenrechtlicher Fürsorgele<strong>ist</strong>ungen<br />

aus Anlaß des Unfalls<br />

ebenfalls ab und begründete dies damit,<br />

daß das Dienstverhältnis des Klägers als<br />

beamteter Hochschullehrer mit der<br />

Pensionierung im August 1997 geendet<br />

habe.<br />

<strong>Das</strong> Gericht sprach dem Kläger Unfallschutz<br />

nach Maßgabe des Siebten Sozialgesetzbuches<br />

(SGB VII) zu. Es stellte<br />

zunächst fest, daß die Vorschriften<br />

über die beamtenrechtliche Unfallfürsorge<br />

für pensionierte Beamte im Land<br />

Bremen <strong>kein</strong>e Geltung mehr erlangen<br />

konnten und der Kläger deshalb nach<br />

Eintritt in den Ruhestand <strong>kein</strong>en Anspruch<br />

auf Unfallfürsorge gegen seinen<br />

früheren Dienstherrn mehr habe. Zu<br />

prüfen war daher, ob der Kläger zumindest<br />

unter dem Schutz der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung stand. <strong>Das</strong> Gericht<br />

führte diesbezüglich aus, daß der Kläger<br />

bei der Abnahme der Diplomprüfung<br />

nicht als Beschäftigter versichert war, so<br />

daß aus diesem Gesichtspunkt Unfallschutz<br />

nicht in Betracht kam. Es nahm<br />

jedoch einen Versicherungsschutz nach<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII an. Versichert<br />

sind hiernach Personen, die u. a.<br />

492<br />

Aus der Rechtsprechung<br />

für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen<br />

des öffentlichen Rechts ehrenamtlich<br />

tätig sind. Zu diesem Personenkreis<br />

habe der Kläger gehört, als er am<br />

Unfalltag für die Universität Bremen, eine<br />

Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts, Prüfungen durchgeführt habe.<br />

Dadurch, daß ein pensionierter Hochschullehrer<br />

nach Eintritt in den Ruhestand<br />

noch bei akademischen Prüfungen<br />

mitwirke, unterstütze er seine frühere<br />

Universität bei der Wahrnehmung<br />

ihrer Prüfungsverpflichtungen und betätige<br />

sich im öffentlichen Interesse, ohne<br />

dafür eine Bezahlung zu erhalten. Er<br />

gehöre damit genau zu dem Personenkreis,<br />

den der Gesetzgeber mit der Erstreckung<br />

des Unfallversicherungsschutzes<br />

auf ehrenamtliche Tätigkeiten zum<br />

Wohle der Allgemeinheit begünstigen<br />

wollte.<br />

(BSG, Urteil v. 7. September 2004 – B 2<br />

U 45/03 R –, rechtskräftig)<br />

Trennungsgeld<br />

Ein Bescheid über die<br />

Bewilligung von<br />

Trennungsgeld zugunsten<br />

eines Beamten,<br />

dem Umzugskostenvergütungzugesagt<br />

worden <strong>ist</strong>, kann<br />

zurückgenommen<br />

werden, wenn der<br />

Beamte nicht länger<br />

umzugsbereit <strong>ist</strong>.<br />

Der Kläger wurde unter<br />

Berufung in das<br />

Beamtenverhältnis<br />

auf Lebenszeit zum<br />

Universitätsprofessor<br />

ernannt. Er wohnte<br />

damals in E. mit seiner<br />

Ehefrau und seinen drei Kindern in<br />

einem ihm gehörenden, ca. 230 qm großen<br />

Einfamilienhaus mit sieben Zimmern.<br />

Mit Bescheid aus dem Jahre 1994<br />

bewilligte das Regierungspräsidium H.<br />

dem Kläger, der in seinem Antrag seine<br />

uneingeschränkte Umzugsbereitschaft<br />

erklärt hatte, Trennungsgeld. H. wies<br />

den Kläger auf seine Verpflichtung hin,<br />

sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten<br />

fortwährend um eine angemessene<br />

Wohnung am Dienstort oder in dessen<br />

Einzugsgebiet zu bemühen und diese<br />

Bemühungen durch Vorlage über-<br />

<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong><br />

9/2005<br />

prüfbarer Unterlagen nachzuweisen.<br />

Mit Bescheid aus dem Jahre 1995 verfügte<br />

H. die Einstellung der Trennungsgeldzahlungen,<br />

da der Kläger nicht uneingeschränkt<br />

umzugsbereit sei.<br />

Gegen die Einstellung der Trennungsgeldzahlungen<br />

wehrte sich der Kläger<br />

vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne<br />

Erfolg. Trennungsgeld, so das Gericht,<br />

dürfe nur gewährt werden, wenn<br />

der Beamte uneingeschränkt umzugswillig<br />

sei. Uneingeschränkte Umzugswilligkeit<br />

liege vor, wenn der Beamte<br />

sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten<br />

nachweislich und fortwährend<br />

um eine angemessene Wohnung bemühe.<br />

Diesen Anforderungen sei der Kläger<br />

nicht gerecht geworden. Er habe<br />

nicht mit der gebotenen Intensität und<br />

Nachhaltigkeit nach einer Wohnung gesucht.<br />

Zwar habe er eine Vielzahl von<br />

Maklern eingeschaltet, aber lediglich in<br />

einem Monat eine Suchanzeige in den<br />

beiden örtlichen Tageszeitungen aufgegeben.<br />

Auch sei er in nicht nennenswertem<br />

Umfang den Wohnungsangeboten<br />

im Anzeigenteil der beiden Zeitungen<br />

nachgegangen. Außerdem seien seine<br />

Bemühungen nicht auf eine angemessene<br />

Wohnung gerichtet<br />

gewesen. Der Kläger<br />

habe ausschließlich<br />

nur Erdgeschoßwohnungen<br />

in die Wahl<br />

gezogen, die in bestimmten<br />

Stadtteilen<br />

oder in bestimmten<br />

Gemeinden in der<br />

Umgebung gelegen<br />

waren, über mindestens<br />

sechs Räume<br />

verfügten und zu denen<br />

ein Garten gehörte.Familiengerecht<br />

habe im Falle<br />

des Klägers aber auch<br />

Foto: mauritius-images<br />

eine Wohnung sein<br />

können, die nicht in<br />

dem gewünschten<br />

Stadtviertel lag, deren Zimmerzahl der<br />

der Familienmitglieder entsprach und<br />

zu der <strong>kein</strong> Garten gehörte.<br />

(BVerwG, Urteil v. 28. Oktober 2004 –<br />

2 - C 13.03 –, rechtskräftig)<br />

Martin Hellfeier<br />

Die Entscheidungen der Rubrik „Aus der<br />

Rechtsprechung“ können in vollem Wortlaut<br />

über den Informationsservice von <strong>Forschung</strong><br />

& <strong>Lehre</strong> (s. dritte Umschlagseite)<br />

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