M I N D E R H E I T S B E R I C H T âGravierende ... - Neue Seite 2
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Das Kontrollamt wird in seinem Bericht sehr deutlich:<br />
„Zu bemängeln war jedoch, dass seit der Unternehmungswerdung des W-KAV<br />
derTU1 bezüglich des Pflegebereiches ihrer Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem<br />
Ausmaß nachgekommen war, wobei dieser Umstand in Kombination mit einem<br />
unzureichendem Beschwerdemanagement, offensichtlich Führungsschwächen<br />
auf mehreren Leistungsebenen und laufend aufgetretenen Personalengpässen<br />
schließlich die von der behördlichen Aufsicht festgestellten Pflegemängel zur<br />
Folge hatte.“<br />
Das Kontrollamt in seinem Bericht weiter:<br />
„(...) Es war jedoch festzustellen, dass die Ausweitung des Aufgabengebietes auf<br />
den W-KAV, der im August 2003 weit mehr als 50% aller belegten Pflegebetten<br />
zur Verfügung stellte, mit keiner Personalvermehrung im Bereich der behördlichen<br />
Aufsicht einherging.“<br />
Zusammenfassend kann eindeutig festgestellt werden, dass vor dem Mai 2003<br />
keine Kontrolle der öffentlichen Pflegeheime der Stadt Wien bezüglich Pflegeund<br />
Betreuungsqualität stattfand. Die erste diesbezügliche behördliche Kontrolle<br />
wurde erst im Juli 2003 durchgeführt. Das Ergebnis dieser Überprüfung zeigte<br />
schwere Mängel – insbesondere Frau K. betreffend - und führte zur Einsetzung<br />
dieser Untersuchungskommission.<br />
• Mangelhafte Pflegedokumentation<br />
Es hat sich im Rahmen der Untersuchungskommission weiters gezeigt, dass eine<br />
von Pflegedirektor Pelikan zum Einsatz gebrachte stark gekürzte Pflegedokumentation<br />
im GZW verwendet wurde, die bei weitem nicht den Vorgaben und Richtlinien<br />
entspricht. Die Dokumentation der Pflegevisiten weist im Durchführungsnachweis<br />
der Frau K. lediglich eine einzige Pflegevisite am 6. Februar 2003 aus,<br />
wobei weder teilnehmende Personen noch Ergebnis der Visite zu entnehmen waren<br />
(KA, S.7). Kontrollpflichten der einzelnen Hierarchiestufen waren grundsätzlich<br />
normiert, verbindliche Kontrollintervalle sowie die einheitliche Dokumentation<br />
dieser Überprüfungen wurden jedoch weder durch die GD des KAV noch<br />
durch die Direktion der TU 1 – Krankenanstalten und Pflegeheime oder die Pflegedirektion<br />
des GZW festgestellt (KA, S. 10f).<br />
Seit der Unternehmenswerdung des KAV mit 1. Jänner 2002 sah weder die gültige<br />
Geschäftseinteilung für die Generaldirektion des KAV noch jene für die TU 1<br />
eine Prüfungsaufgabe bezüglich der Kontrolltätigkeit durch die den Anstalten ü-<br />
bergeordneten Einrichtungen des KAV vor.<br />
Als Folge sind die vorgenommenen Pflegehandlungen nicht nachvollziehbar, sodass<br />
nachträglich nicht kontrolliert werden kann, ob tatsächlich alle erforderlichen<br />
Pflegemaßnahmen bei den BewohnerInnen gesetzt wurden, was Ergebnis<br />
25.06.2004 14