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M I N D E R H E I T S B E R I C H T „Gravierende ... - Neue Seite 2

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Das Kontrollamt wird in seinem Bericht sehr deutlich:<br />

„Zu bemängeln war jedoch, dass seit der Unternehmungswerdung des W-KAV<br />

derTU1 bezüglich des Pflegebereiches ihrer Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem<br />

Ausmaß nachgekommen war, wobei dieser Umstand in Kombination mit einem<br />

unzureichendem Beschwerdemanagement, offensichtlich Führungsschwächen<br />

auf mehreren Leistungsebenen und laufend aufgetretenen Personalengpässen<br />

schließlich die von der behördlichen Aufsicht festgestellten Pflegemängel zur<br />

Folge hatte.“<br />

Das Kontrollamt in seinem Bericht weiter:<br />

„(...) Es war jedoch festzustellen, dass die Ausweitung des Aufgabengebietes auf<br />

den W-KAV, der im August 2003 weit mehr als 50% aller belegten Pflegebetten<br />

zur Verfügung stellte, mit keiner Personalvermehrung im Bereich der behördlichen<br />

Aufsicht einherging.“<br />

Zusammenfassend kann eindeutig festgestellt werden, dass vor dem Mai 2003<br />

keine Kontrolle der öffentlichen Pflegeheime der Stadt Wien bezüglich Pflegeund<br />

Betreuungsqualität stattfand. Die erste diesbezügliche behördliche Kontrolle<br />

wurde erst im Juli 2003 durchgeführt. Das Ergebnis dieser Überprüfung zeigte<br />

schwere Mängel – insbesondere Frau K. betreffend - und führte zur Einsetzung<br />

dieser Untersuchungskommission.<br />

• Mangelhafte Pflegedokumentation<br />

Es hat sich im Rahmen der Untersuchungskommission weiters gezeigt, dass eine<br />

von Pflegedirektor Pelikan zum Einsatz gebrachte stark gekürzte Pflegedokumentation<br />

im GZW verwendet wurde, die bei weitem nicht den Vorgaben und Richtlinien<br />

entspricht. Die Dokumentation der Pflegevisiten weist im Durchführungsnachweis<br />

der Frau K. lediglich eine einzige Pflegevisite am 6. Februar 2003 aus,<br />

wobei weder teilnehmende Personen noch Ergebnis der Visite zu entnehmen waren<br />

(KA, S.7). Kontrollpflichten der einzelnen Hierarchiestufen waren grundsätzlich<br />

normiert, verbindliche Kontrollintervalle sowie die einheitliche Dokumentation<br />

dieser Überprüfungen wurden jedoch weder durch die GD des KAV noch<br />

durch die Direktion der TU 1 – Krankenanstalten und Pflegeheime oder die Pflegedirektion<br />

des GZW festgestellt (KA, S. 10f).<br />

Seit der Unternehmenswerdung des KAV mit 1. Jänner 2002 sah weder die gültige<br />

Geschäftseinteilung für die Generaldirektion des KAV noch jene für die TU 1<br />

eine Prüfungsaufgabe bezüglich der Kontrolltätigkeit durch die den Anstalten ü-<br />

bergeordneten Einrichtungen des KAV vor.<br />

Als Folge sind die vorgenommenen Pflegehandlungen nicht nachvollziehbar, sodass<br />

nachträglich nicht kontrolliert werden kann, ob tatsächlich alle erforderlichen<br />

Pflegemaßnahmen bei den BewohnerInnen gesetzt wurden, was Ergebnis<br />

25.06.2004 14

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