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M I N D E R H E I T S B E R I C H T „Gravierende ... - Neue Seite 2

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Die Patientenanwaltschaft sieht sich bezüglich pflegerischer Leistungen aufgrund<br />

nicht eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen nicht (direkt) zuständig, was sich<br />

auch aus den wenigen Beschwerdefällen ersehen lasse.<br />

Hinsichtlich der Beschwerde von Angehörigen wurde von unterschiedlichen<br />

Zeugen (Generaldirektor HAUKE, Pflegeombudsmann VOGT, Patientenanwalt<br />

DOHR et al) vor der Untersuchungskommission darauf hingewiesen, dass bei<br />

Angehörigen mitunter die Furcht besteht, dass es durch etwaige Beschwerden zu<br />

Repressionen bei den Pflegepatienten durch zB schlechtere Betreuung kommen<br />

könnte Somit ist eine niederschwellige Beschwerdemöglichkeit, die derzeit nicht<br />

vorhanden ist, auf allen Stationen im städtischen Pflegebereich unabdingbar.<br />

Ein eigens eingerichteter Pflegeombudsmann wurde von der Stadträtin Pittermann<br />

ernannt, aber lediglich befristet bis Ende 2005 und ohne landesgesetzliche<br />

Legitimation ausgestattet.<br />

Sowohl Vizebürgermeister Dr. Rieder als auch Dr. Pittermann-Höcker haben als<br />

zuständige Stadträte es bisher nicht geschafft, ein funktionierendes Beschwerdemanagement<br />

im KAV zu installieren. Immer wieder aufkommende Vorfälle und<br />

Missstände haben bis heute nicht dazu geführt, dass das theoretische Konstrukt<br />

„Beschwerdemanagement“ in praktische Realität gegossen wird. Zudem sind Beschwerden,<br />

die im Stadtratbüro einlangten, nicht auf deren Bearbeitung hin überprüft<br />

worden. Dass diese sensible und wichtige Schnittstelle zwischen den Bürgern<br />

und den politischen Verantwortungsträgern jahrelang nicht ausreichend<br />

funktionierte, liegt in der Verantwortung dieser beiden Politiker.<br />

h) Freiheitsbeschränkende Maßnahmen<br />

Aufgrund des eklatanten Personalmangels müssen immer wieder freiheitsbeschränkende<br />

Maßnahmen eingesetzt werden und kommt es zu Fixierungen der<br />

BewohnerInnen beispielsweise durch Steckgitter vor dem Rollstuhl.<br />

Auch hinsichtlich der Abgrenzung der Befugnisunterschiede zwischen einem<br />

Arzt und einer Pflegeperson bezüglich bspw. freiheitsbeschränkender Maßnahmen,<br />

Bedarfsmedikation und pflegerischen Maßnahmen (u.a. Windel statt Toilettengang)<br />

mangelt es an einer detaillierten Regelung.<br />

Netzbetten, Steckgitter, Gurte, freiheitseinschränkende Overalls und sedierende<br />

Medikamente werden in den öffentlichen Pflegeheimen verwendet. Bezüglich der<br />

Angaben, wer anordnungsbefugt ist und aus welchem Grund einzelne Maßnahmen<br />

angeordnet sind, widersprechen sich die verantwortlichen Personen aus dem<br />

U-KAV bei ihrer Einvernahme.<br />

Das Kontrollamt hält in seinem Bericht fest, dass Einschränkungen der persönlichen<br />

Freiheit des Patienten nur auf schriftliche ärztliche Anordnung unter Angabe<br />

der Art der Einschränkung, des Beginns und des Endes erfolgen dürfen und<br />

die Durchführung kontrolliert werden müsse. Es bemängelt., dass die gegenständlichen<br />

Handlungsanleitungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es muss<br />

25.06.2004 23

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