M I N D E R H E I T S B E R I C H T âGravierende ... - Neue Seite 2
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Die Patientenanwaltschaft sieht sich bezüglich pflegerischer Leistungen aufgrund<br />
nicht eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen nicht (direkt) zuständig, was sich<br />
auch aus den wenigen Beschwerdefällen ersehen lasse.<br />
Hinsichtlich der Beschwerde von Angehörigen wurde von unterschiedlichen<br />
Zeugen (Generaldirektor HAUKE, Pflegeombudsmann VOGT, Patientenanwalt<br />
DOHR et al) vor der Untersuchungskommission darauf hingewiesen, dass bei<br />
Angehörigen mitunter die Furcht besteht, dass es durch etwaige Beschwerden zu<br />
Repressionen bei den Pflegepatienten durch zB schlechtere Betreuung kommen<br />
könnte Somit ist eine niederschwellige Beschwerdemöglichkeit, die derzeit nicht<br />
vorhanden ist, auf allen Stationen im städtischen Pflegebereich unabdingbar.<br />
Ein eigens eingerichteter Pflegeombudsmann wurde von der Stadträtin Pittermann<br />
ernannt, aber lediglich befristet bis Ende 2005 und ohne landesgesetzliche<br />
Legitimation ausgestattet.<br />
Sowohl Vizebürgermeister Dr. Rieder als auch Dr. Pittermann-Höcker haben als<br />
zuständige Stadträte es bisher nicht geschafft, ein funktionierendes Beschwerdemanagement<br />
im KAV zu installieren. Immer wieder aufkommende Vorfälle und<br />
Missstände haben bis heute nicht dazu geführt, dass das theoretische Konstrukt<br />
„Beschwerdemanagement“ in praktische Realität gegossen wird. Zudem sind Beschwerden,<br />
die im Stadtratbüro einlangten, nicht auf deren Bearbeitung hin überprüft<br />
worden. Dass diese sensible und wichtige Schnittstelle zwischen den Bürgern<br />
und den politischen Verantwortungsträgern jahrelang nicht ausreichend<br />
funktionierte, liegt in der Verantwortung dieser beiden Politiker.<br />
h) Freiheitsbeschränkende Maßnahmen<br />
Aufgrund des eklatanten Personalmangels müssen immer wieder freiheitsbeschränkende<br />
Maßnahmen eingesetzt werden und kommt es zu Fixierungen der<br />
BewohnerInnen beispielsweise durch Steckgitter vor dem Rollstuhl.<br />
Auch hinsichtlich der Abgrenzung der Befugnisunterschiede zwischen einem<br />
Arzt und einer Pflegeperson bezüglich bspw. freiheitsbeschränkender Maßnahmen,<br />
Bedarfsmedikation und pflegerischen Maßnahmen (u.a. Windel statt Toilettengang)<br />
mangelt es an einer detaillierten Regelung.<br />
Netzbetten, Steckgitter, Gurte, freiheitseinschränkende Overalls und sedierende<br />
Medikamente werden in den öffentlichen Pflegeheimen verwendet. Bezüglich der<br />
Angaben, wer anordnungsbefugt ist und aus welchem Grund einzelne Maßnahmen<br />
angeordnet sind, widersprechen sich die verantwortlichen Personen aus dem<br />
U-KAV bei ihrer Einvernahme.<br />
Das Kontrollamt hält in seinem Bericht fest, dass Einschränkungen der persönlichen<br />
Freiheit des Patienten nur auf schriftliche ärztliche Anordnung unter Angabe<br />
der Art der Einschränkung, des Beginns und des Endes erfolgen dürfen und<br />
die Durchführung kontrolliert werden müsse. Es bemängelt., dass die gegenständlichen<br />
Handlungsanleitungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es muss<br />
25.06.2004 23