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M I N D E R H E I T S B E R I C H T „Gravierende ... - Neue Seite 2

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I. Rechtsgrundlagen der Untersuchungskommission<br />

Gemäß § 59 a der Wiener Stadtverfassung kann der Gemeinderat zur Überprüfung der<br />

Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe<br />

der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich eine Untersuchungskommission einsetzen.<br />

Die Untersuchungskommission hat in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden<br />

Sachverhalt zu ermitteln und dem Gemeinderat hierüber spätestens zwölf Monate<br />

nach dem Tag jener Gemeinderatssitzung in der das Einlangen des Antrags bekannt<br />

gegeben worden war, Bericht zu erstatten.<br />

Gemäß § 59 e Abs 3 Wiener Stadtverfassung steht einem Drittel der Mitglieder der<br />

Untersuchungskommission das Recht zu, dem Gemeinderat einen Minderheitsbericht<br />

vorzulegen.<br />

25.06.2004 3

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